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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.237(65)
Ro-Code - Code für anerkannte Organisationen

Vom 1. Dezember 2014
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2014 S. 942)



(angenommen am 17. Mai 2013)

Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss), die ihm durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen wurden;

ebenso gestützt auf Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Ermächtigung der für die Verwaltung tätigen Organisationen und Entschließung A.789(19) über die Spezifikationen über Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben der für die Verwaltung tätigen anerkannten Organisationen, die nach Anlage I Kapitel 2 und Anlage II Kapitel 3 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL), sowie nach dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 und dem Freibord-Protokoll von 1988 verbindlich eingeführt wurden;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die vorgenannten Entschließungen zu aktualisieren, alle geltenden Vorschriften für anerkannte Organisationen in einem einzigen rechtsverbindlichen IMO Vertragswerk zusammenzufassen und zu einer abgestimmten und einheitlichen weltweiten Umsetzung der im Rahmen von IMO-Regelwerken festgelegten Vorschriften für die Bewertung und Ermächtigung von anerkannten Organisationen beizutragen;

ferner in Anerkennung der Notwendigkeit, in dem durch die nationalen Gesetze vorgegebenen Rahmen eine möglichst einheitliche Vorgehensweise bei der Unterstützung der Verwaltungen in der Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten bei der Anerkennung, Ermächtigung und Überwachung ihrer anerkannten Organisationen bereitzustellen;

unter Hinweis auf Entschließung MEPC. 238(65), mit der er unter anderem Änderungen der Anlagen I und II des Protokolls von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als Protokoll von 1978 bezeichnet) angenommen hat, um Teil 1 und Teil 2 des Codes für anerkannte Organisationen (RO-Code) im Rahmen von MARPOL verbindlich vorzuschreiben;

nach der auf seiner fünfundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Wortlauts des vorgeschlagenen Codes für anerkannte Organisationen;

angesichts der Tatsache, dass eine verbindliche Einführung des Codes für anerkannte Organisationen im Rahmen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 sehr wünschenswert ist, wobei das Freibord-Protokoll von 1988 und MARPOL unverändert bleiben -

  1. beschließt den Code für anerkannte Organisationen, dessen Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. ersucht alle Vertragsparteien des Protokolls von 1978, zur Kenntnis zu nehmen, dass der RO-Code nach Inkrafttreten der Änderungen der Anlagen I und II von MARPOL am 1. Januar 2015 wirksam wird;
  3. fordert den Generalsekretär auf, allen Vertragsparteien des Protokolls von 1978 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts des in der Anlage enthaltenen RO-Codes zu übermitteln;
  4. fordert den Generalsekretär ferner auf, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Protokolls von 1978 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln;
  5. empfiehlt den betroffenen Regierungen, die empfehlenden Festlegungen in Teil 3 des RO-Codes als Grundlage für einschlägige Normen zu verwenden, sofern nicht ihre nationalen Vorschriften mindestens gleichwertig sind.

.

  RO-Code - Code für anerkannte Organisationen Anlage

*) Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC. 349(92), die gleichlautend auch durch MEPC.237(65) beschlossen wurde, "Code für anerkannte Organisationen ( RO-Code)"
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.349(92), die gleichlautend auch durch MEPC.237(65) beschlossen wurde, "Code für anerkannte Organisationen (RO-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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