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Entschließung MEPC.238(65)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(Änderungen der Anlagen I und II von MARPOL mit dem Ziel, den RO-Code verbindlich vorzuschreiben)
Vom 23. September 2014
(BGBl. II Nr. 22 vom 29.09.2014 S. 709; 13.12.2018 S. 737 18)
(angenommen am 17. Mai 2013)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung
von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung ( MARPOL) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;
nach Prüfung des Entwurfs zu Änderungen der Anlagen I und II von MARPOL mit dem Ziel, den RO-Code verbindlich vorzuschreiben -
Änderungen der Anlagen I und II von MARPOL
Änderungen der Anlage I von MARPOL Regel 6 18
Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.1 Satz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Diese Stellen müssen die von der Organisation mit Entschließung A.739(18) angenommenen Richtlinien in der von der Organisation möglicherweise geänderten Fassung und die mit Entschließung A.789(19) angenommenen Spezifikationen in der von der Organisation möglicherweise geänderten Fassung unter der Voraussetzung einhalten, dass solche Änderungen entsprechend Artikel 16 dieses Übereinkommens betreffend das auf diese Anlage anzuwendende Änderungsverfahren angenommen, in Kraft gesetzt und wirksam werden. | "Diese Stellen, einschließlich Klassifikationsgesellschaften, bedürfen der Ermächtigung durch die Verwaltung nach diesem Übereinkommen und nach dem von der Organisation mit der Entschließung MEPC.237(65) angenommenen Code für anerkannte Organisationen Stellen (RO-Code), bestehend aus den Teilen 1 und 2 (die verbindlichen Charakter haben) und Teil 3 (der empfehlenden Charakter hat), in der von der Organisation möglicherweise geänderten Fassung, wobei gilt, dass
|
Änderungen der Anlage II von MARPOL Regel 8 18
Der bisherige Wortlaut des Absatzes 2.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(Stand: 14.02.2019)
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