Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.238(65)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(Änderungen der Anlagen I und II von MARPOL mit dem Ziel, den RO-Code verbindlich vorzuschreiben)

Vom 23. September 2014
(BGBl. II Nr. 22 vom 29.09.2014 S. 709; 13.12.2018 S. 737 18)



(angenommen am 17. Mai 2013)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung

von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung ( MARPOL) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;

nach Prüfung des Entwurfs zu Änderungen der Anlagen I und II von MARPOL mit dem Ziel, den RO-Code verbindlich vorzuschreiben -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlagen I und II von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. Juli 2014 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2015 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

Änderungen der Anlagen I und II von MARPOL

Änderungen der Anlage I von MARPOL Regel 6 18

Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.1 Satz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Diese Stellen müssen die von der Organisation mit Entschließung A.739(18) angenommenen Richtlinien in der von der Organisation möglicherweise geänderten Fassung und die mit Entschließung A.789(19) angenommenen Spezifikationen in der von der Organisation möglicherweise geänderten Fassung unter der Voraussetzung einhalten, dass solche Änderungen entsprechend Artikel 16 dieses Übereinkommens betreffend das auf diese Anlage anzuwendende Änderungsverfahren angenommen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.  "Diese Stellen, einschließlich Klassifikationsgesellschaften, bedürfen der Ermächtigung durch die Verwaltung nach diesem Übereinkommen und nach dem von der Organisation mit der Entschließung MEPC.237(65) angenommenen Code für anerkannte Organisationen Stellen (RO-Code), bestehend aus den Teilen 1 und 2 (die verbindlichen Charakter haben) und Teil 3 (der empfehlenden Charakter hat), in der von der Organisation möglicherweise geänderten Fassung, wobei gilt, dass
  1. Änderungen des Teils 1 und des Teils 2 des RO-Codes nach den Bestimmungen des Artikels 16 dieses Übereinkommens betreffend die auf diese Anlage anzuwendenden Änderungsverfahren beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden müssen;
  2. Änderungen des Teils 3 des RO-Codes vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt im Einklang mit seiner Geschäftsordnung angenommen werden müssen;
  3. alle vom Schiffssicherheitsausschuss und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt beschlossenen beziehungsweise angenommenen Änderungen, auf die in den Unterabsätzen .1 und .2 Bezug genommen wird, identisch sein und gleichzeitig in Kraft treten beziehungsweise wirksam werden müssen."

Änderungen der Anlage II von MARPOL Regel 8 18

Der bisherige Wortlaut des Absatzes 2.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.02.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion