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RO-Code - Code für anerkannte Organisationen
Vom 1. Dezember 2014
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2014 S. 942)
Fn. *
Der Code für anerkannte Organisationen (RO-Code) wurde von der Organisation mit den Entschließungen MSC. 349(92) und MEPC. 237(65) angenommen.
Dieser Code
Teil 1
Allgemeines
1 Zweck
Der Code dient als internationale Norm und konsolidiertes Regelwerk und enthält Mindestkriterien zur Beurteilung der Anerkennung und Ermächtigung von Organisationen sowie Leitlinien für die Beaufsichtigung durch die Flaggenstaaten.
2 Umfang
2.1 Der Code gilt für
2.2 Der Code legt Folgendes fest:
2.3 Der Code legt die fachlichen, organisatorischen und Kontrollanforderungen fest, die für ROs gelten, die gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste im Rahmen von rechtsverbindlichen IMO-Regelwerken, wie zum Beispiel das SOLAS-, MARPOL- und Freibord-Übereinkommen, wahrnehmen.
2.4 Alle Vorgaben des Codes sind allgemeiner Natur und gelten für alle ROs, ungeachtet ihrer Art und Größe und der von ihnen übernommenen gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste.
2.5 ROs, die diesem Code unterliegen, müssen nicht alle Arten von gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsleistungen und Diensten anbieten; der Anwendungsbereich ihrer Anerkennung kann beschränkt sein, sofern die Anforderungen des Codes so angewandt werden, dass dies mit dem eingeschränkten Anwendungsbereich der Anerkennung in Einklang steht. In Fällen, in denen eine Anforderung des Codes aufgrund des Umfangs der von einer RO erbrachten Dienstleistungen nicht zur Anwendung kommen kann, soll dies durch den Flaggenstaat eindeutig angegeben und im Qualitätsmanagementsystem der RO vermerkt werden.
3 Inhalte
Der Code besteht aus drei Teilen. Teil 1 enthält allgemeine Festlegungen. Teil 2 enthält verbindliche Festlegungen für den Flaggenstaat und die RO, wie sie bereits in den einschlägigen IMO-Regelwerken und den geltenden internationalen Normen enthalten sind. Teil 3 enthält Leitlinien für die Beaufsichtigung der ROs durch die Flaggenstaaten.
4 Übertragung von Befugnissen
4.1 Ein Flaggenstaat kann einer Organisation, die den Festlegungen dieses Codes entspricht, Befugnisse übertragen, um in seinem Auftrag gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste nach Maßgabe rechtsverbindlicher IMO-Regelwerke und seiner nationalen Gesetzgebung wahrzunehmen.
4.2 Der Flaggenstaat darf keine Aufgaben übertragen, die über die Fähigkeiten der RO hinausgehen. In dieser Hinsicht muss der Flaggenstaat Anhang 2 des Codes für die Ermächtigung berücksichtigen.
4.3 Die Flaggenstaaten sollten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die ROs, denen sie Befugnisse übertragen, die Festlegungen des Codes einhalten.
5 Informationsaustausch
Der Flaggenstaat soll dem Generalsekretär der IMO zur Verwahrung eine Liste der ROs übergeben im Hinblick auf die Weiterleitung an die beteiligten Parteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten, sowie eine Mitteilung über die spezifischen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ROs übertragenen Befugnisse.
6 Verweise
Der Code beruht auf den im Folgenden genannten Bezugsdokumenten:
(Stand: 29.08.2018)
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