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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.231(65)
Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI)

Vom 5. Dezember 2018
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2018 S. 889)



Zur vorherigen Regelung MEPC.215(63)

Angenommen am 17. Mai 2013
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt darauf, dass der Ausschuss auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) angenommen hat,

im Hinblick darauf, dass Regel 21 (vorgeschriebener EEDI) der Anlage VI von MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung, verlangt, dass für jeden Schiffstyp, auf den die Regel 21 Anwendung findet, Referenzlinien zu erstellen sind,

sowie im Hinblick darauf, dass auf seiner dreiundsechzigsten Tagung Richtlinien für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) angenommen wurden,

nach der auf seiner fünfundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) zur Erweiterung der Anwendung des EEDI auf LNG-Tankschiffe, Ro-Ro-Frachtschiffe (Fahrzeugtransportschiffe), Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro-Ro-Fahrgastschiffe,

  1. beschließt die Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI), deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. stimmt darin überein, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen; und
  3. ersetzt mit diesem Datum die mit Entschließung MEPC. 215(63) angenommenen Richtlinien für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI).

Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI)

1 Die Referenzlinien werden für jeden Schiffstyp erstellt, auf den Regel 21 (Vorgeschriebener EEDI) der Anlage VI von MARPOL Anwendung findet. Zweck des EEDI ist es, eine vernünftige Vergleichsgrundlage zu bieten, die Entwicklung effizienterer Schiffe im Allgemeinen zu fördern und eine Mindesteffizienz neuer Schiffe abhängig vom Schiffstyp und der Größe des Schiffes festzulegen. Daher werden die Referenzlinien für jeden Schiffstyp auf transparente und zuverlässige Art und Weise berechnet.

2 Die Schiffstypen sind in Regel 2 der Anlage VI von MARPOL definiert. Die Referenzlinie für jeden Schiffstyp wird dazu verwendet, den vorgeschriebenen EEDI im Sinne von Regel 21 der Anlage VI von MARPOL festzulegen.

3 Diese Richtlinien gelten für die folgenden Schiffstypen: Massengutschiff, Gastankschiff, Tankschiff, Containerschiff, Stückgutschiff, Kühlfrachtschiff, Tank-Massengutschiff, Ro-Ro-Frachtschiff, Ro-Ro-Frachtschiff (Fahrzeugtransportschiff), Ro-Ro-Fahrgastschiff und LNG-Tankschiff. Es wird darauf hingewiesen, dass für Fahrgastschiffe mit Ausnahme von für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit nichtkonventionellen Antriebssystemen keine Methode zur Berechnung der Referenzlinien festgelegt worden ist.

Definition einer Referenzlinie

4 Eine Referenzlinie ist definiert als eine Kurve, die einen durchschnittlichen Kennwert repräsentiert, indem sie an einen Satz von einzelnen Kennwerten für eine definierte Gruppe von Schiffen angepasst ist.

5 Für jeden Schiffstyp, auf den Anlage VI Regel 21 von MARPOL Anwendung findet, wird eine Referenzlinie entwickelt, wobei sicherzustellen ist, dass nur Daten vergleichbarer Schiffe in die Berechnung jeder Referenzlinie einfließen.

6 Der Referenzlinienwert wird ausgedrückt als Referenzlinienwert = a (100 % Tragfähigkeit)-c, wobei "a" und "c" Parameter sind, die aus der Anpassung der Regressionskurve bestimmt werden.

7 Die Eingabedaten für die Berechnung der Referenzlinien werden im Rahmen eines Prozesses gefiltert, bei dem Daten, die um mehr als zwei Standardabweichungen von der Regressionslinie abweichen, unberücksichtigt bleiben. Danach wird erneut eine Regression vorgenommen, um eine korrigierte Referenzlinie zu erzeugen. Zu Dokumentationszwecken werden die nicht verwendeten Daten zusammen mit der IMO-Nummer der Schiffe aufgeführt.

Datenquellen

8 Die Datenbank IHS Fairplay (IHSF) ist als Standarddatenbank für die Bereitstellung der primären Eingangsdaten zur Berechnung von Referenzlinien ausgewählt. Für die Berechnungen der EEDI-Referenzlinien ist, entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Sekretariat und IHSF, eine definierte Version der Datenbank archiviert.

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