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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.227(64)
Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen

Vom 5. Oktober 2015
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2015 S. 697; 29.10.2018 S. 822 18)



(angenommen am 5. Oktober 2012)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

im Hinblick auf die Entschließung MEPC. 159(55), mit der der Ausschuss auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung die Revidierten Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Revidierte Richtlinien) beschlossen und die Regierungen aufgefordert hat, die Revidierten Richtlinien bei der Zulassung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen anzuwenden und der Organisation Informationen über die in der Anwendung gewonnenen Erfahrungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere zur erfolgreichen Prüfung von Anlagen auf Einhaltung der Normen in den Revidierten Richtlinien;

sowie im Hinblick auf die Entschließung MEPC. 200(62), mit der der Ausschuss auf seiner zweiundsechzigsten Tagung Änderungen der Anlage IV von MARPOL betreffend Bestimmungen in Bezug auf Sondergebiete und die Festlegung der Ostsee als Sondergebiet beschlossen hat, die voraussichtlich am 1. Januar 2013 in Kraft treten werden;

ferner im Hinblick auf Regel 9 Absatz 1.1 und 2.1 der Anlage IV von MARPOL, in der auf die vorstehenden Revidierten Richtlinien verwiesen wird;

in der Erkenntnis, dass die Revidierten Richtlinien geändert werden sollen, um aktuelle Entwicklungen beim

Schutz der Meeresumwelt, die Notwendigkeit einer Berücksichtigung des besonderen ozeanographischen und ökologischen Zustands des festgelegten Sondergebiets und Entwicklungen beim Entwurf und der Wirkungsweise von handelsüblichen Abwasser-Aufbereitungsanlagen widerzuspiegeln, und die Verbreitung von abweichenden, strengeren unilateralen Normen, die weltweit auferlegt werden könnten, zu vermeiden;

nach Prüfung der Empfehlung des Unterausschusses "Schiffsentwurf und Ausrüstung" in seiner sechsundfünfzigsten Sitzung -

  1. beschließt die Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Regierungen auf,
    1. die Richtlinien von 2012 umzusetzen und sie am oder nach dem 1. Januar 2016 anzuwenden; und
    2. der Organisation Informationen über die in der Anwendung der Richtlinien von 2012 gewonnenen Erfahrungen zur Verfügung zu stellen;
    3. fordert die Regierungen ferner auf, ein geeignetes "Zeugnis über die Typgenehmigung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen" gemäß Absatz 5.4.2 und der Anlage der Richtlinien von 2012 auszustellen und Zeugnissen, die von anderen Regierungen ausgestellt werden, dieselbe Geltungsdauer wie den von ihnen ausgestellten Zeugnissen zuzuerkennen;
    4. ersetzt die mit der Entschließung MEPC. 159(55) angenommenen Revidierten Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen.

1 Einleitung

1.1 Hintergrund

1.1.1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) beschloss 1976 die Entschließung MEPC.2(VI), Empfehlung über Internationale Ausflussnormen und Richtlinien für die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen. Der MEPC beschloss auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung im Oktober 2006 mit Entschließung MEPC. 159/55 die Revidierten Richtlinien für die Anwendung von Abflussnormen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen, die die Entschließung MEPC.2(VI) ablöste.

1.1.2 MEPC 62 beschloss die Entschließung MEPC. 200(62) zur Änderung des MARPOL-Übereinkommens, die eine Festlegung der Ostsee als Sondergebiet gemäß Anlage IV vorsieht und das Einleiten von Abwasser von Fahrgastschiffen, die in Sondergebieten betrieben werden, verbietet, es sei denn ein Fahrgastschiff hat eine zugelassene Abwasser-Aufbereitungsanlage in Betrieb, bei der die Ausflussnormen und Prüfungen der Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Richtlinien) umgesetzt werden.

1.1.3 18 MEPC 69 nahm Entschließung MEPC.274(69) an, die die Regeln 1 und 11 der Anlage IV von MARPOL bezüglich des Ostseesondergebiets sowie den Anhang der Anlage IV von MARPOL bezüglich des Musters des Zeugnisses "Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser" ändert.

1.2 Geltung

1.2.1 Diese Richtlinien ändern die mit Entschließung MEPC. 159(55)

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