Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.159(55)
Revidierte Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen
*

Vom 26. April 2010
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2010 S. 167)



(angenommen am 13. Oktober 2006)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

im Hinblick auf die am 3. Dezember 1976 angenommene Entschließung MEPC.2(VI), mit der der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt in seiner sechsten Sitzung die Empfehlung über Internationale Ausflussnormen und Richtlinien für die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen beschlossen und die Regierungen aufgefordert hat, die Ausflussnormen und die Richtlinien bei der Zulassung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen anzuwenden, Schritte zu unternehmen, um Prüfverfahren in Übereinstimmung mit den Richtlinien für die Prüfung festzulegen und der Organisation eine Liste von Abwasser-Aufbereitungsanlagen vorzulegen, die die Normen erfüllen;

sowie im Hinblick auf die am 1. April 2004 angenommene Entschließung MEPC.115(51), mit der der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt in seiner einundfünfzigsten Sitzung die revidierte Anlage IV von MARPOL beschlossen hat und die am 1. August 2005 in Kraft getreten ist;

ferner im Hinblick auf Anlage IV Regel 9 Absatz 1 Nr. 1 von MARPOL, in der auf die vorstehenden Richtlinien verwiesen wird;

in der Erkenntnis, dass die Entschließung MEPC.2(VI) geändert werden sollte, um aktuelle Entwicklungen beim Schutz der Meeresumwelt und bei der Planung und Wirkungsweise von handelsüblichen Abwasser-Aufbereitungsanlagen widerzuspiegeln; und die Verbreitung von abweichenden, strengeren unilateralen Normen, die weltweit auferlegt werden könnten, zu vermeiden;

nach Prüfung der Empfehlung des Unterausschusses Flüssige Massengüter und Gase in seiner zehnten Sitzung -

  1. beschließt die Revidierten Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Regierungen auf,
    1. die Revidierten Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen umzusetzen und anzuwenden, damit alle am oder nach dem 1. Januar 2010 an Bord eingebauten Anlagen die Revidierten Richtlinien erfüllen, soweit dies zweckmäßig und durchführbar ist; und
    2. der Organisation Informationen über die in der Anwendung gewonnenen Erfahrungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere zur erfolgreichen Prüfung von Anlagen auf Einhaltung der Normen;
  3. fordert die Regierungen ferner auf, ein geeignetes "Zeugnis über die Typgenehmigung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen" gemäß Absatz 5.4.2 und der Anlage der Revidierten Richtlinien auszustellen und Zeugnissen, die von anderen Regierungen ausgestellt werden, dieselbe Geltungsdauer wie den von ihnen ausgestellten Zeugnissen zuzuerkennen;
  4. ersetzt die Empfehlung zu Internationalen Ausflussnormen und die Richtlinien für die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen in Entschließung MEPC.2(VI).

1 Einführung

1.1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt

(MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat 1976 mit Entschließung MEPC.2(VI) die Empfehlung zu Internationalen Ausflussnormen und die Richtlinien für die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen angenommen.

1.2 Dieses Dokument enthält die Revidierten Richtlinien

für die Anwendung von Ausflussnormen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (im Folgenden als "Richtlinien" bezeichnet). Diese Richtlinien sollen die Behörden bei der Erarbeitung von Verfahren zur Funktionsprüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen im Hinblick auf die Typgenehmigung nach Anlage IV Regel 9 Absatz 1 Nr. 1 des Übereinkommens unterstützen.

1.3 Diese Richtlinien gelten für Abwasser-Aufbereitungsanlagen, die am oder nach dem 1. Januar 2010 an Bord eingebaut werden.

2 Begriffbestimmungen

Anlage IV - die überarbeitete Anlage IV des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL 73/78) in seiner durch Entschließung MEPC.115(51) geänderten Fassung.

Übereinkommen - das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973/1978 ( MARPOL 73/78).

Geometrisches Mittel - die n-te Wurzel aus dem Produkt von n Zahlen.

Grauwasser-Ablaufwasser von Spülwasser, aus der Dusche, Wäscherei, Bad und Waschbecken.

Prüfung an Bord - Prüfungen, die bei einer Abwasser-Aufbereitungsanlage durchgeführt werden, die an Bord eines Schiffes eingebaut worden ist.

Prüfung an Land - Prüfungen, die vor dem Einbau einer Abwasser-Aufbereitungsanlage durchgeführt werden, z.B. in der Fabrik.

Wärmetolerante koliforme Keime - die Gruppe koliformer Keime, die bei 44,5 °C innerhalb von 48 Stunden Gas aus Laktose bilden. Diese Organismen werden manchmal als "fäkale Koliforme" bezeichnet, wobei heute jedoch der Ausdruck "wärmetolerante koliforme Keime" als besser geeignet angesehen wird, da nicht alle dieser Organismen fäkalen Ursprungs sind.

3 Allgemeines

3.1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion