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Regelwerk

MEPC.1/Rundschreiben 896 - Anleitung von 2021 zur Behandlung innovativer Energieeffizienztechnologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten EEDI UND EEXI
- beschlossen am 14. Dezember 2021 -

Vom 13 Oktober 2023
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2023 S. 665)



ersetzt MEPC.1/Rundschreiben 815

1Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung (22. bis 26. November 2021) die Anleitung von 2021 zur Behandlung innovativer Energieeffizienztechnologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten EEDI und EEXI beschlossen, wie sie in der Anlage wiedergegeben ist.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügte Anleitung ihren Verwaltungen, der Industrie, den einschlägigen Schifffahrtsorganisationen, den Reedereien und anderen betroffenen Interessengruppen zur Kenntnis zu bringen.

3 Der Ausschuss stimmte überein, die Anleitung unter Berücksichtigung der mit ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen einer laufenden Überprüfung zu unterziehen.

4 Dieses Rundschreiben hebt MEPC.1/Rundschreiben 815 auf.

***

1 Allgemeines

1.1 Der Zweck dieser Anleitung besteht darin, Hersteller, Schiffswerften, Schiffseigner, Prüfer und andere am Energieeffizienz-Kennwert für neue Schiffe (Energy Efficiency Design Index, EEDI) und Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe beteiligte Parteien dabei zu unterstützen, wie innovative Energieeffizienztechnologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten EEDI im Einklang mit den Regeln 5, 6, 7, 8, 9 und 20 der Anlage VI von MARPOL zu behandeln sind. Obwohl innerhalb der Anleitung nur der Begriff EEDI verwendet wird, gilt die Bezeichnung für beide Berechnungen, die vom EEDI und die vom EEXI.

1.2 Es gibt EEDI-Berechnungsrichtlinien und EEDI-Besichtigungsrichtlinien. Diese Anleitung soll jene Richtlinien nicht ersetzen, sondern bietet Methoden für die Berechnung von innovativen Energieeffizienztechnologien und für die diesbezügliche Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen, die von jenen Richtlinien nicht behandelt werden. Sollten Unstimmigkeiten zwischen dieser Anleitung und den Richtlinien bestehen, gelten die Richtlinien.

1.3 Diese Anleitung bietet möglicherweise keine ausreichenden Möglichkeiten zur Berechnung und Überprüfung für Schiffe mit dieselelektrischem Antrieb, Turbinenantrieb oder hybriden Antriebsanlagen, da die in den EEDI-Berechnungsrichtlinien angegebene Formel für den erreichten EEDI bei solchen Antriebsanlagen möglicherweise nicht anwendbar ist.

1.4 Diese Anleitung muss darauf überprüft werden, ob neue innovative Technologien aufgenommen werden sollen, die bisher nicht von ihr behandelt werden.

1.5 Diese Anleitung muss auch überprüft werden, nachdem Erfahrungen von jeder innovativen Technologie anhand von Rückmeldungen über tatsächliche Betriebsdaten eingeholt worden sind, um sie zuverlässiger und wirksamer zu machen. Deshalb ist es ratsam, das die Auswirkung jeder innovativen Technologie unter tatsächlichen Betriebsbedingungen für die zukünftige Verbesserung dieses anleitenden Dokuments überwacht und gesammelt wird.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Der Ausdruck EEDI-Berechnungsrichtlinien bezeichnet die "Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten" (Entschließung MEPC.308(73), in der geänderten Fassung).

2.2 Der Ausdruck EEDI-Besichtigungsrichtlinien bezeichnet die "Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber" (Entschließung MEPC.254(67), in der durch die Entschließungen MEPC.261(68) und MEPC.309(73) geänderten Fassung).

2.3PP ist die Antriebsleistung und ist definiert als ∑PME (falls ein Wellenmotor installiert ist bzw. mehrere Wellenmotoren installiert sind als ∑PME+∑PPTI(i),shaft, wie in Absatz 2.2.5.3 der EEDI-Berechnungsrichtlinien dargestellt).

2.4 Zusätzlich zu dem Obenstehenden sind die Begriffsbestimmungen der Bezeichnungen in dieser Anleitung die gleichen wie in der Anlage VI von MARPOL, den EEDI-Berechnungsrichtlinien und den EEDI-Besichtigungsrichtlinien.

3 Kategorisierung innovativer Energieeffizienztechnologien

3.1 Innovative Energieeffizienztechnologien werden in Abhängigkeit ihrer Eigenschaften und Auswirkungen auf die EEDI-Formel den Kategorien (A), (B) und (C) zugeordnet. Des Weiteren werden die innovativen Energieeffizienztechnologien der Kategorien (B) und (C) in jeweils zwei Unterkategorien aufgeteilt (Kategorie (B-1) und (B-2) bzw. (C-1) und (C-2)).

Kategorie (A): Technologien, die die Leistungskurve verschieben, was zu einer Veränderung der Kombination vonPP andVref führt: z.B. wennV

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