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Regelwerk; Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.127(53)
Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser- Behandlungsplänen (G4)

Vom 5. Mai 2010
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2010 S. 188; 18.05.2020 S. 364 20, ber. 2021 S. 822)



(angenommen am 22. Juli 2005)
ber. 2021 unter MEPC 53/24/Add.1/Corr.1; 4. Oktober 2005

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meersumwelt durch die internationalen Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt darauf, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Schiffsballastwasser im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen ( Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Entschließungen der Konferenz verabschiedet hat;

im Hinblick darauf, dass gemäß Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur nach der Ballastwasser-Behandlung entsprechend den Bestimmungen der Anlage zu diesem Übereinkommen erfolgen darf;

ferner im Hinblick darauf, dass Regel B-1 der Anlage des Ballastwasser- Übereinkommens vorsieht, dass jedes Schiff einen Ballastwasser-Behandlungsplan an Bord mitführen und umsetzen muss, der von der Verwaltung nach Maßgabe der von der Organisation erstellten Richtlinien genehmigt sein muss;

sowie im Hinblick darauf, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen angenommene Entschließung 1 die Organisation auffordert, diese Richtlinien als dringliche Angelegenheit auszuarbeiten;

nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe Ballastwasser erarbeiteten Entwurfs von Richtlinien für die Behandlung von Ballastwasser und die Erstellung von Plänen für die Ballastwasser-Behandlung sowie der Empfehlung des Unterausschusses Flüssige Massengüter und Gase auf seiner 9. Sitzung -

  1. beschließt Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von für die Ballastwasser-Behandlungsplänen, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Regierungen auf, diese Richtlinien so bald wie möglich oder sobald das Übereinkommen auf sie Anwendung findet, anzuwenden;
  3. stimmt zu, die Richtlinien fortlaufend zu überprüfen.

G4 - Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen

1 Einführung

1.1 Ballastwasser ist erforderlich, um den Trimm, die Krängung, den Tiefgang, die Stabilität oder die Spannungen des Schiffes zu regulieren. Ballastwasser kann jedoch Wasserorganismen und Krankheitserreger enthalten, die, wenn sie dem Meer, einschließlich Flussmündungen, oder in Süßwasser führenden Wasserläufen zugeführt werden, die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen gefährden, der biologischen Vielfalt schaden oder sonstige rechtmäßige Arten der Nutzung solcher Gebiete beeinträchtigen können.

1.2 Bei der Auswahl geeigneter Methoden der Ballastwasser-Behandlung ist sicherzustellen, dass die zur Erfüllung dieses Übereinkommens angewandten Verfahren für die Ballastwasser-Behandlung von der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, Sachwerten oder Naturschätzen unter der Hoheitsgewalt jedes beliebigen Staates oder der Sicherheit von Schiffen nicht größeren Schaden zufügen als durch sie verhütet wird.

1.3 Diese Richtlinien zielen darauf ab, die Regierungen, die zuständigen Behörden, Schiffskapitäne, Betreiber und Eigentümer von Schiffen und die Hafenbehörden sowie andere beteiligte Parteien dabei zu unterstützen, die Gefahr des Einleitens schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger durch Ballastwasser von Schiffen und die dazugehörigen Sedimente zu verhüten, zu mindern und letztendlich ganz zu beseitigen, bei gleichzeitigem Schutz der Schiffssicherheit durch die Anwendung des internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet).

1.4 Diese Richtlinien bestehen aus zwei Teilen:

Teil a - "Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung", die einen Leitfaden über die allgemeinen Grundsätzen der Ballastwasser-Behandlung enthalten;

Teil B - "Richtlinien für die Erstellung von

Ballastwasser-Behandlungsplänen", die eine Anleitung für den Aufbau und Inhalt der in Regel B-1 des Übereinkommens vorgeschriebenen Ballastwasser-Behandlungspläne enthalten.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens.

2.2 Der Ausdruck "Ballastwassertank" bezeichnet jeden Tank oder Raum, der für die Beförderung von Ballastwasser benutzt wird.

3 Anwendung

3.1

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