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Entschließung MEPC.126(53) - Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen Verwenden (G9)
Einschließlich der einschlägigen Änderungen in MEPC 53/24/Add.1/Corr.1
Vom 22. Juli 2005
(VKBl. Nr. 4 vom 27.02.2021; 15.09.20211 S. 639aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung MEPC.169(57)
Bekanntmachung siehe Fußnote0
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkommen zur Verhütung und Kontrolle der Meeresverschmutzung übertragen werden,
EBENSO GESTÜTZT DARAUF, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Schiffsballastwasser im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (im Folgenden als " Ballastwasser-Übereinkommen" bezeichnet) zusammen mit vier Entschließungen der Konferenz verabschiedet hat,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass gemäß Regel A-2 des Übereinkommens zur Behandlung von Ballastwasser das Einleiten von Ballastwasser nur nach der Behandlung von Ballastwasser entsprechend den Bestimmungen der Anlage zu diesem Übereinkommen erfolgen darf,
FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass Regel D-3 Absatz 2 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen vorsieht, dass Ballastwasser-Behandlungssysteme, die zur Erfüllung dieses Übereinkommens aktive Substanzen oder Zubereitungen aus einer oder mehreren aktiven Substanzen verwenden, von der Organisation auf der Grundlage eines von der Organisation erarbeiteten Verfahrens genehmigt werden müssen,
EBENSO IM HINBLICK DARAUF, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen angenommene Entschließung 1 die Organisation auffordert, diese Richtlinien als dringliche Angelegenheit auszuarbeiten,
NACH DER auf seiner dreiundfünfzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erstellten Entwurfs eines Verfahrens für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden,
1. NIMMT das Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden, AN, dessen Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2. FORDERT die Regierungen AUF, dieses Verfahren so bald wie möglich oder sobald das Übereinkommen auf sie Anwendung findet, anzuwenden; und
3. STIMMT ZU, das Verfahren fortlaufend zu überprüfen.
Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen Verwenden (G9) | Anlage |
1 Einleitung
1.1 Dieses Verfahren beschreibt die Zulassung und die Entziehung der Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die zur Erfüllung des Übereinkommens aktive Substanzen verwenden, sowie die Anwendungsweise gemäß Regel D-3 des "Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen". Das Übereinkommen schreibt vor, dass bei Entziehung der Zulassung die Verwendung der betreffenden aktiven Substanz oder Substanzen innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Entziehung verboten ist.
1.2 Ballastwasser-Behandlungssysteme, die zur Erfüllung des Übereinkommens aktive Substanzen oder Zubereitungen aus einer oder mehreren aktiven Substanzen verwenden, müssen von der Organisation auf der Grundlage eines von der Organisation erarbeiteten Verfahrens zugelassen werden.
1.3 Dieses Verfahren zielt darauf ab, die Tauglichkeit aktiver Substanzen und Zubereitungen aus einer oder mehreren aktiven Substanzen sowie ihre Verwendung in Ballastwasser-Behandlungssystemen im Hinblick auf die Schiffssicherheit, die menschliche Gesundheit und die aquatische Umgebung zu bestimmen. Das Verfahren stellt eine Absicherung für die nachhaltige Verwendung von aktiven Substanzen und Zubereitungen dar.
1.4 Das Verfahren dient nicht zur Beurteilung der Wirksamkeit aktiver Substanzen. Die Wirksamkeit von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden, soll nach den " Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen" beurteilt werden.
1.5 Das Ziel des Verfahrens besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens und der darin vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Als solches ist das Verfahren zu aktualisieren, wenn dies der Stand von Wissenschaft und Technologie erforderlich macht. Neue Fassungen des Verfahrens werden von der Organisation nach ihrer Annahme in Umlauf gebracht.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Im Sinne dieses Verfahrens gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens sowie:
3 Grundsätze
3.1 Aktive Substanzen und Zubereitungen können dem Ballastwasser zugefügt werden oder an Bord von Schiffen durch eine Technologie im Ballastwasser-Behandlungssystem, das zur Erfüllung des Übereinkommens eine aktive Substanz verwendet, erzeugt werden.
3.2 Aktive Substanzen und Zubereitungen erfüllen ihren vorgesehenen Zweck durch Einwirkung auf schädliche Wasserorganismen und Krankheitserreger im Ballastwasser und in Sedimenten von Schiffen. Wenn jedoch das Ballastwasser zum Zeitpunkt des Einleitens in die Umwelt immer noch toxisch ist, können die Organismen im aufnehmenden Wasser einen unannehmbaren Schaden erleiden. Die aktive Substanz oder die Zubereitung sowie auch das einzuleitende Ballastwasser sollen Toxizitätstests unterzogen werden, um die aufnehmende Umwelt oder die menschliche Gesundheit vor toxischen Auswirkungen infolge des eingeleiteten Wassers zu schützen. Toxizitätstests sind erforderlich, um zu bestimmen, ob eine aktive Substanz oder Zubereitung benutzt werden kann und unter welchen Bedingungen ein potenzieller Schaden für die aufnehmende Umgebung oder die menschliche Gesundheit in einem annehmbaren Maße gering ist.
3.3 Ballastwasser-Behandlungssysteme, die aktive Substanzen und Zubereitungen verwenden, müssen für das Schiff, seine Ausrüstung und seine Besatzung sicher sein, um dem Übereinkommen zu entsprechen.
3.4 Auf die Zulassung aktiver Substanzen und Zubereitungen, die für den Einsatz in Ballastwasser-Behandlungssystemen Viren und Pilze verwenden, wird in diesem Verfahren nicht eingegangen. Die Zulassung solcher Substanzen zur Ballastwasser-Behandlung soll entsprechend Regel D-3 des Übereinkommens eine zusätzliche Prüfung durch die Organisation erfordern, wenn die Benutzung derartiger Substanzen beantragt wird.
4 Allgemeine Vorschriften
4.1 Identifikation
4.1.1 Der Zulassungsantrag einer aktiven Substanz oder Zubereitung soll eine chemische Identifikation und Beschreibung der chemischen Bestandteile beinhalten, auch wenn diese an Bord erzeugt werden. Eine chemische Identifikation soll für alle relevanten Chemikalien vorgesehen werden.
4.2 Datensatz für aktive Substanzen und Zubereitungen
4.2.1 Der Zulassungsantrag soll Angaben zu den Eigenschaften oder Wirkungen der Zubereitung einschließlich ihrer Bestandteile enthalten:
4.2.2 Ein Zulassungsantrag soll die oben genannten Daten entweder für die Zubereitung oder getrennt für jeden Bestandteil enthalten, dabei soll auch eine Liste der Bezeichnungen und relativen Mengen (in Volumenprozent) der Bestandteile beigefügt werden. Nach Abschnitt 8.1 sollen alle Markenangaben vertraulich behandelt werden.
4.2.3 Die Tests aktiver Substanzen und Zubereitungen sollen nach den international anerkannten Richtlinien durchgeführt werden. 1
4.2.4 Das Testverfahren soll ein strenges Qualitätskontroll-/Qualitätssicherungsprogramm enthalten, bestehend aus
4.2.5 Der Antragsteller kann Vorgänge einreichen, die bereits zur Registrierung von Chemikalien verwendet worden sind, um für die Beurteilung aktiver Substanzen und Zubereitungen nach diesem Verfahren die vorgeschriebenen Daten bereitzustellen.
4.2.6 Der Antrag soll auf die Art der Anwendung der Zubereitung bei der Ballastwasser-Behandlung eingehen, einschließlich der benötigen Dosierung und Retentionszeit.
4.2.7 Der Zulassungsantrag soll Sicherheitsdatenblätter ((M)SDS) enthalten.
4.3 Bewertungsbericht
4.3.1 Der Zulassungsantrag soll einen Bewertungsbericht enthalten. Der Bewertungsbericht soll die Qualität der Testberichte, die Risikocharakterisierung und eine Betrachtung der mit der Bewertung verbundenen Unsicherheiten beinhalten.
5 Risikocharakterisierung
5.1 Screening nach Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität
5.1.1 Es ist eine Bewertung der wesentlichen Eigenschaften der aktiven Substanz und/oder Zubereitung wie beispielsweise Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität vorzunehmen (vgl. Tabelle 1 in Abschnitt 6).
5.2 Toxizitätstests des aufbereiteten Ballastwassers
5.2.1 Für aktive Substanzen oder Zubereitungen (vgl. Absatz 4.2.1 und Abschnitt 5.3) und das in diesem Abschnitt angesprochene aufbereitete einzuleitende Ballastwasser sind Toxizitätstests erforderlich. Der Vorteil von Toxizitätstests beim einzuleitenden Ballastwasser besteht darin, dass dabei das Potenzial von Wechselwirkungen der aktiven Substanzen und Zubereitungen mit den möglichen Nebenprodukten einbezogen und betrachtet wird.
5.2.2 Der Antragsteller soll Testdaten sowohl über die akute als auch chronische Toxizität vorlegen, wobei standardisierte Testverfahren zur Bestimmung der Toxizität der in Verbindung mit dem Ballastwasser-Behandlungssystem verwendeten Zubereitungen und relevanten Chemikalien an zuwenden sind. Dieser Testansatz soll auf das aufbereitete einzuleitende Ballastwasser angewendet werden, da das Ballastwasser-Behandlungssystem die nachteiligen Wirkungen der Zubereitung oder der relevanten Chemikalien entweder abschwächen oder verstärken könnte.
5.2.3 Die Toxizitätstests des einzuleitenden Ballastwassers sollen anhand von Proben, die bei dem landseitigen Testaufbau gezogen werden, durchgeführt werden, die für das einzuleitende Ballastwasser aus dem Ballastwasser-Behandlungssystem repräsentativ wären.
5.2.4 Diesen Toxizitätstests sollen chronische Tests mit mehreren Testarten (ein Fisch, eine wirbellose Art und eine Pflanze) beinhalten, die sich mit den empfindlichen Lebensstadien befassen. Vorzugsweise sollen sowohl ein subletaler Endpunkt (Wachstum) als auch ein Überlebensendpunkt berücksichtigt werden. Es sollen entweder Süßwasser- oder Meerwasser-Testmethoden getestet werden 2 .
5.2.5 Die vorzulegenden Testergebnisse beinhalten: Akute letale Konzentrationen, bei denen nach 24 Stunden, 48 Stunden, 72 Stunden und 96 Stunden x % der Testorganismen sterben (LCx), Konzentrationen ohne festgestellte schädliche Wirkung (NOAECs), chronische Konzentrationen ohne festgestellte Wirkung (NOEC) und/oder Konzentration mit festgestellter Wirkung, bei der x % der Testorganismen eine Wirkung zeigen (ECx), gegebenenfalls auf der Grundlage einer Versuchsanordnung.
5.2.6 Eine Verdünnungsreihe, die auch 100 % (unverdünntes) Ballastwasser vorsieht, würde getestet werden, um die Dosis ohne schädliche Wirkung unter Verwendung der statistischen Endpunkte zu bestimmen (NOEC oder ECx). In einer Ausgangsanalyse könnte ein konservativer Ansatz benutzt werden, bei dem die Verdünnungskapazität nicht berücksichtig würde (es würde keine Modellierung oder Analyse der Abwasserfahne benutzt werden). Der Grund für einen konservativen Ansatz liegt darin, dass es an einer Stelle mehrfach zu einem Einleiten kommen kann (selbst wenn dies nicht unbedingt der Fall ist).
Die Daten aus den akuten und chronischen Toxizitätstests in Verbindung mit den Informationen in Absatz 4.2.1 sollen zur Bestimmung der notwendigen Retentionszeit verwendet werden, damit es beim Einleiten nicht zu einer Konzentration mit schädlichen Wirkungen kommt. Wenn Halbwertzeit (Tage), Abbauzeit, Dosierung, Volumen des Systems und die Toxizitätstests mit Zeitreihen bekannt sind, kann ein rechnerisches Modell benutzt werden, um den Zeitraum zu bestimmen, den das aufbereitete Ballastwasser vor dem Einleiten an Bord gehalten werden muss.
5.3 Risikocharakterisierung und -analyse
5.3.1 Für das Basis-Zulassungsverfahren sollen im Labor Versuche zur Wirkung und zum Verbleib der aktiven Substanzen und Zubereitungen durchgeführt werden. In diesem Abschnitt sind die Angaben aufgeführt, die sich für eine vorläufige Risikocharakterisierung als nützlich erweisen könnten.
5.3.2 Die aktive Substanz oder Zubereitung wie auch das aufbereitete einzuleitende Ballastwasser sollen Toxizitätstests unterzogen werden, um die aufnehmende Umwelt vor toxischen Auswirkungen durch die Einleitung zu schützen.
5.3.3 Die Reaktion aktiver Substanzen und Zubereitungen, die freie Radikale erzeugen, mit organischen Stoffen, soll qualitativ behandelt werden, um auf diese Weise für die Umwelt besorgniserregende Stoffe festzustellen.
5.3.4 Geschwindigkeit des abiotischen und biotischen Abbaus der aktiven Substanzen und Zubereitungen sollen unter aeroben und anaeroben Bedingungen bewertet werden, um zu einer Identifikation von relevanten Metaboliten in der jeweiligen Umgebung (Ballastwasser, Meer- und Süßwasser) zu gelangen.
5.3.5 Die Geschwindigkeit des abiotischen und biotischen Abbaus der aktiven Substanzen und Zubereitungen soll unter aeroben und anaeroben Bedingungen bewertet werden, um zu einer Charakterisierung der Persistenz der aktiven Substanzen, Zubereitungen und relevanten Chemikalien hinsichtlich der Abbaugeschwindigkeiten unter bestimmten Bedingungen (z.B. pH, Redox, Temperatur) zu gelangen.
5.3.6 Die Verteilungskoeffizienten (Verteilungskoeffizient Feststoffe/Wasser (Kd) und/oder organische Kohlenstoffe-Normalverteilungskoeffizient (Koc)) der aktiven Substanzen, Zubereitungen und relevanten Chemikalien sollen bestimmt werden.
5.3.7 Für aktive Substanzen und Zubereitungen soll das Potenzial zur Bioakkumulation in Meeres- und Süßwasserorganismen (Fische oder Muscheln) bewertet werden, wenn der Logarithmus des Verteilungskoeffizienten Oktanol/Wasser (logPow) > 3 ist.
5.3.8 Auf der Grundlage der Angaben zum Verbleib und Verhalten der aktiven Substanzen und Zubereitungen soll eine Voraussage der Einleitkonzentrationen in ausgewählten Zeitintervallen getroffen werden.
5.3.9 Die Bewertung der Auswirkungen von aktiven Substanzen, Zubereitungen und relevanten Chemikalien stützt sich zunächst auf einen Datensatz zur akuten und/oder chronischen ökologischen Toxizität für Wasserorganismen in ihrer Eigenschaft als Primärerzeuger (Algen oder Seegras), Verbraucher (Krebstiere), räuberische Lebewesen (Fische) und soll auch Angaben zu sekundären Vergiftungserscheinungen bei Säugetieren und Raubvögeln sowie Daten zu den in den Sedimenten vorhandenen Arten umfassen.
5.3.10 Eine Bewertung von sekundären Vergiftungserscheinungen ist überflüssig, wenn die betreffende Substanz kein Bioakkumulationspotenzial aufweist (z.B. BCF < 500 L/kg Nassgewicht für den ganzen Organismus bei 6 % Fett).
5.3.11 Eine Bewertung für im Sediment lebende Arten ist überflüssig, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Übergang der betreffenden Substanz in das Sediment stattfindet, gering ist (z.B. Koc < 500 L/kg).
5.3.12 Die Bewertung der Auswirkungen der aktiven Substanzen, Zubereitungen und relevanten Chemikalien soll ein Screening auf karzinogene, mutagene und endokrine Eigenschaften umfassen. Wenn die Ergebnisse des Screenings Anlass zur Sorge geben, soll sich eine weitere Bewertung der Auswirkungen anschließen.
5.3.13 Die Bewertung der Auswirkungen der aktiven Substanzen, Zubereitungen und relevanten Chemikalien unter Berücksichtigung der genannten Informationen soll sich auf international anerkannte Leitlinien stützen 3 .
5.3.14 Die Ergebnisse aus der Bewertung der Auswirkungen werden mit den Ergebnissen der Toxizitätstests des einzuleitenden Ballastwassers verglichen. Etwaige nicht voraussagbare Ergebnisse (z.B. fehlende Toxizität oder unerwartete Toxizität bei der Bewertung der Einleitung) sollen zu weiteren Verbesserungen bei der Bewertung der Auswirkungen führen.
5.3.15 Es soll eine analytische Methode für die Überwachung von aktiven Substanzen und Zubereitungen in einzuleitendem Ballastwasser zur Verfügung stehen.
6 Beurteilungskriterien
Die Organisation soll den Zulassungsantrag auf der Grundlage der in diesem Abschnitt aufgeführten Kriterien beurteilen.
6.1 Die bereitgestellten Informationen sollen vollständig, von ausreichender Qualität und mit diesem Verfahren konform sein.
6.2 Diese Informationen dürfen keine Hinweise auf mögliche unannehmbare nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen enthalten.
6.3 Sicherheit des Schiffes und der Besatzung
6.3.1 Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit von Schiff und Besatzung soll die Sachverständigengruppe die physikalischen und chemischen Risiken (vgl. Absatz 4.2.1.4) bewerten, um sicherzustellen, dass mögliche gefährliche Eigenschaften der im aufbereiteten Ballastwasser gebildeten aktiven Substanzen, Zubereitungen und relevanten Chemikalien kein unangemessenes Risiko für das Schiff und die Besatzung darstellen. Es sind die vorgeschlagenen Verfahrensweisen für die Verwendung und die bereitgestellte technische Ausrüstung zu berücksichtigen.
6.3.2 Im Hinblick auf den Schutz der mit der Handhabung und Lagerung der aktiven Substanzen und Zubereitungen befassten Personen soll der Antrag die entsprechenden (M)SDS beinhalten. Die Organisation soll die (M)SDS, die Daten zur Toxizität für Säugetiere und die mit den chemischen Eigenschaften verbundenen Risiken (vgl. Absätze 4.2.1.2 und 4.2.1.4) beurteilen und sicherstellen, dass mögliche gefährliche Eigenschaften der aktiven Substanzen, Zubereitungen oder relevanten Chemikalien keine unangemessene Gefahr für das Schiff oder die Besatzung darstellen. Bei dieser Beurteilung sind die verschiedenen Umstände zu berücksichtigen, denen ein Schiff oder seine Besatzung auf seinen Fahrten ausgesetzt sein kann (z.B. Eis, Tropenklima, Feuchtigkeit usw.).
6.4 Umweltschutz
6.4.1 Im Hinblick auf die Zulassung des Antrags soll die Organisation feststellen, ob die aktiven Substanzen, Zubereitungen oder relevanten Chemikalien nicht persistent, bioakkumulativ und toxisch (PBT) sind. Zubereitungen, die alle diese Kriterien (Persistenz, Bioakkumlation und Toxizität) in der nachstehenden Übersicht überschreiten, gelten als PBT.
Tabelle 1 Kriterien zur Bestimmung von PBT-Substanzen
Kriterium | PBT-Kriterien |
Persistenz | Halbwertzeit: > 60 Tage in Meerwasser, oder > 40 Tage in Süßwasser*, oder > 180 Tage in Sedimenten im Meer, oder > 120 Tage in Sedimenten in Süßwasser* |
Bioakku mulation | BCF > 2.000 oder LogPOktanol/Wasser= 3 |
Toxizität | Chronischer NOEC < 0,01 mg/l |
* Im Hinblick auf die Risikobewertung für die Meeresumwelt können die Halbwertzeitwerte in Süßwasser und Süßwassersedimenten durch Daten, die unter Meerwasserbedingungen erhalten wurden, verworfen werden. |
6.4.2 Die Organisation soll die allgemeine Annehmbarkeit des Risikos, das die Zubereitung bei ihrer Verwendung für die Ballastwasser-Behandlung darstellen kann, festlegen. Dies soll durch einen Vergleich der zur Verfügung gestellten Informationen und der durchgeführten PBT-Bewertung sowie anhand der Untersuchungsergebnisse für das einzuleitende Ballastwasser und anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den jeweiligen aktiven Substanzen, Zubereitungen und relevanten Chemikalien erfolgen. Die Risikobeurteilung soll kumulative Auswirkungen, die aufgrund der Art des Schiffs- und Hafenbetriebs auftreten können, qualitativ berücksichtigen.
6.4.3 Bei der Risikobeurteilung sollen die mit dem Zulassungsantrag verbundenen Unsicherheiten in Betracht gezogen und gegebenenfalls Hinweise dazu gegeben werden, wie mit diesen Unsicherheiten umgegangen werden kann.
7 Regelung der Verwendung von aktiven Substanzen und Zubereitungen
7.1 Handhabung aktiver Substanzen und Zubereitungen
7.1.1 Der Antrag auf Zulassung aktiver Substanzen und Zubereitungen soll Angaben zu ihrem Verwendungszweck enthalten. Die Menge der dem Ballastwasser hinzuzufügenden aktiven Substanzen und Zubereitungen sowie die höchstzulässige Konzentration der aktiven Substanzen soll in den vom Hersteller bereitgestellten Anweisungen angegeben sein. Das System soll sicherstellen, dass die maximale Dosierung und die höchstzulässige Einleitkonzentration zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
7.2 Gefahrendokumentation und -kennzeichnung
7.2.1 Der Antrag soll wie vorgeschrieben (M)SDS beinhalten. Das (M)SDS soll auf die geeignete Lagerung und Handhabung sowie auf die Auswirkungen von Abbau und chemischer Reaktivität während der Lagerung eingehen und Bestandteil der Anweisungen des Herstellers sein.
7.2.2 Die Gefahrendokumentation oder das (M)SDS sollen dem Global Harmonisierten System zur Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien der UN (GHS) und den einschlägigen Regelungen (z.B. IMDG-Code) und Richtlinien der IMO (z.B. GESAMP Gefährdungsbeurteilungsverfahren) entsprechen. In Fällen, in denen diese Regelungen nicht anwendbar sind, sollen nationale oder regionale Regelungen befolgt werden.
7.3 Verfahren und Verwendung
7.3.1 Es sollen detaillierte Verfahren und Angaben für den sicheren Einsatz von aktiven Substanzen und Zubereitungen an Bord zur Verfügung gestellt und die Zulassungsbedingungen, wie etwa die höchstzulässige Konzentration und die Höchstkonzentration beim Einleiten, sofern vorhanden, erfüllen.
8 Zulassung
8.1 Basis-Zulassung
8.1.1 Alle geschützten Daten sollen von der Organisation und ihrer Sachverständigengruppe, den beteiligten zuständigen Behörden und gegebenenfalls den mit der Beurteilung befassten Wissenschaftlern der Aufsichtsbehörden vertraulich behandelt werden.
8.1.2 Anzuwendendes Verfahren:
8.2 Endgültige Zulassung
8.2.1 Nach Regel D-3 Absatz 2 muss ein Ballastwasser-Behandlungssystem, das eine aktive Substanz oder Zubereitung zur Erfüllung des Übereinkommens verwendet (die eine Basis-Zulassung erhalten hat) von der Organisation zugelassen sein. Zu diesem Zweck soll das Mitglied der Organisation, das einen Antrag vorlegt, die Baumusterzulassungsprüfung nach den Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen durchführen. Die Ergebnisse sollen der Organisation zur Bestätigung übermittelt werden, dass die Resttoxizität des einzuleitenden Ballastwassers mit der für die Basis-Zulassung vorgenommenen Beurteilung übereinstimmt. Dies würde zur endgültigen Zulassung des Ballastwasser-Behandlungssystems nach Regel D-3 Absatz 2 führen. Aktive Substanzen oder Zubereitungen, die eine Basis-Zulassung der Organisation erhalten haben, können für die Beurteilung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen oder Zubereitungen verwenden, im Hinblick auf deren endgültige Zulassung verwendet werden.
8.3 Unterrichtung über die Zulassung
8.3.1 Die Organisation erfasst die Basis-Zulassung und die endgültige Zulassung aktiver Substanzen und Zubereitungen sowie von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden, und übermittelt einmal pro Jahr eine Liste mit folgenden Angaben:
8.4 Änderungen
8.4.1 Die Hersteller sollen dem Mitglied der Organisation jede Änderung der Namen, einschließlich Handelsbezeichnung und technischer Namen, der Zusammensetzung oder der Verwendung aktiver Substanzen oder Zubereitungen in den von der Organisation zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystemen mitteilen. Das Mitglied der Organisation soll die Organisation entsprechend unterrichten.
8.4.2 Hersteller, die eine wesentliche Änderung bei einem Teil des von der Organisation zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystems oder den damit verwendeten aktiven Substanzen oder Zubereitungen beabsichtigen, sollen einen neuen Antrag vorlegen.
8.5 Entziehung der Zulassung
8.5.1 Die Organisation kann eine Zulassung unter folgenden Umständen entziehen:
Schema für die Zulassung aktiver Substanzen oder Zubereitungen und von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden | Anhang |
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Fußnoten:
Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.126(53) einschließlich der einschlägigen Änderungen in MEPC 53/24/Add.1/Corr.1, "Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9)", in deutscher Sprache
Vom 03. Februar 2021
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1 Vorzugsweise Richtlinien für die Prüfung von Chemikalien (1993) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder andere äquivalente Prüfungen.
2 Derzeit gibt es keine zwingenden physiologischen oder empirischen Beweise, dass Meeresorganismen sensibler reagieren als Süßwasserorganismen oder umgekehrt. Sollte dies jedoch für die geprüfte Substanz nachgewiesen werden, ist dies zu berücksichtigen.
3 Wie beispielsweise entsprechende OECD-Richtlinien oder äquivalente Dokumente.
4 Richtlinien für die Zulassung und Beaufsichtigung von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologieprogrammen und Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen.
ENDE |
(Stand: 18.03.2021)
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