Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Entschließung MEPC.169(57)
Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9)

Vom 16. August 2011
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2011 S. 639)


Zur Vorgängerregelung MEPC.126(53)

(angenommen am 4. April 2008)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel D-3 Absatz 2 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen Ballastwasser-Behandlungssysteme, die zur Erfüllung dieses Übereinkommens aktive Substanzen oder Zubereitungen aus einer oder mehreren aktiven Substanzen verwenden, von der Organisation auf der Grundlage eines von der Organisation erarbeiteten Verfahrens zugelassen werden müssen;

ferner in Kenntnis der Entschließung MEPC. 126(53), mit der der Ausschuss das "Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9)" angenommen hat;

sowie in Kenntnis der Tatsache, dass der Ausschuss mit der Entschließung MEPC. 126(53) beschlossen hat, das Verfahren (G9) im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu beobachten;

nach Prüfung der von der Überprüfungsgruppe "Ballastwasser- abgegebenen Empfehlung auf seiner siebenundfünfzigsten Tagung -

Es wird auf Regel D-5 - Überprüfung der Normen durch die Organisation - des Ballastwasser-Übereinkommens verwiesen.

  1. nimmt das in der Anlage dieser Entschließung wiedergegebene revidierte "Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9)" an;
  2. fordert die Mitgliedregierungen auf, das revidierte Verfahren (G9) bei der Bewertung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden, vor der Einreichung von Anträgen auf Zulassung beim Ausschuss angemessen zu berücksichtigen;
  3. stimmt zu, das revidierte Verfahren (G9) im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu beobachten;
  4. ersucht die Mitgliedregierungen dringend, die Hersteller von Ballastwasser-Behandlungssystemen und andere beteiligte Parteien mit Blick auf die Förderung ihrer Nutzung über das genannte Verfahren zu unterrichten;
  5. widerruft das mit Entschließung MEPC. 126(53) angenommene Verfahren.

G9 - Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser- Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden

1 Einleitung

1.1 Dieses Verfahren beschreibt die Zulassung und die Entziehung der Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die zur Erfüllung des Übereinkommens aktive Substanzen verwenden, sowie die vorgeschlagene Anwendungsweise gemäß Regel D-3 des "Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen". Das Übereinkommen schreibt vor, dass bei Entziehung der Zulassung die Verwendung der betreffenden aktiven Substanz oder Substanzen innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Entziehung verboten ist.

1.2 Ballastwasser-Behandlungssysteme, die zur Erfüllung des Übereinkommens aktive Substanzen oder Zubereitungen aus einer oder mehreren aktiven Substanzen verwenden, müssen von der Organisation auf der Grundlage eines von der Organisation erarbeiteten Verfahrens zugelassen werden.

1.3 Dieses Verfahren zielt darauf ab, die Tauglichkeit aktiver Substanzen und Zubereitungen aus einer oder mehreren aktiven Substanzen sowie ihre Verwendung in Ballastwasser-Behandlungssystemen im Hinblick auf die Schiffssicherheit, die menschliche Gesundheit und die aquatische Umwelt zu bestimmen. Das Verfahren stellt eine Absicherung für die nachhaltige Verwendung von aktiven Substanzen und Zubereitungen dar.

1.4 Das Verfahren dient nicht zur Beurteilung der Wirksamkeit aktiver Substanzen. Die Wirksamkeit von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden, soll nach den "Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen ( G8)" beurteilt werden.

1.5 Das Ziel des Verfahrens besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung des Übereinkommens und der darin vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Als solches ist das Verfahren zu aktualisieren, wenn dies der Stand von Wissenschaft und Technologie erforderlich macht. Neue Fassungen des Verfahrens werden von der Organisation nach ihrer Billigung in Umlauf gebracht.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Im Sinne dieses Verfahrens gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens sowie:

  1. Der Ausdruck "aktive Substanz" bezeichnet eine Substanz oder einen Organismus einschließlich eines Virus oder einen Pilzes, die beziehungsweise der eine allgemeine oder eine spezifische Wirkung auf oder gegen schädliche Wasserorganismen und Krankheitserreger hat.
  2. Der Ausdruck "Einleiten von Ballastwasser" bezeichnet das Einleiten von Ballastwasser über Bord.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion