Regelwerk, Gefahrgut |
IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code
Vom 16. November 2020
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2020 S. 781; Berichtigung 14.11.2022 S. 825 22)
Inkrafttreten siehe Punkt 10 der Präambel
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Vorwort
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) regelt in seiner geänderten Fassung zahlreiche Aspekte der Sicherheit im Seeverkehr und enthält in Kapitel VII die verbindlichen Bestimmungen zur Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut. Die Beförderung gefährlicher Güter ist verboten, sofern sie nicht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Kapitels VII erfolgt, die durch den International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) ergänzt werden.
In Regel II-2/19 der geänderten Fassung des SOLAS-Übereinkommens sind die besonderen Anforderungen für Schiffe festgelegt, mit denen gefährliche Güter befördert werden sollen, und die am 1. Juli 2002 oder danach auf Kiel gelegt worden sind oder sich in einem vergleichbaren Bauzustand befanden.
Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen ( MARPOL 73/78) regelt zahlreiche Aspekte der Verhütung der Meeresverschmutzung und enthält in Anlage III die verbindlichen Bestimmung zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die mit Seeschiffen in verpackter Form befördert werden. Regel 1(2) verbietet die Beförderung von Schadstoffen mit Seeschiffen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen der Anlage III erfolgt, die ebenfalls durch den IMDG-Code ergänzt werden.
Nach den Bestimmungen über Meldungen von Ereignissen in Verbindung mit Schadstoffen (Protokoll I zu MARPOL 73/78) sind Ereignisse, bei denen es auf Seeschiffen zu einem Verlust solcher Stoffe gekommen ist, vom Kapitän oder einer sonstigen für das betreffende Schiff verantwortlichen Person zu melden.
Der mit der Entschließung A.716(17) verabschiedete und durch die Amendments 27 bis 30 geänderte IMDG-Code wurde den Regierungen zur Verabschiedung oder als Grundlage für die Schaffung nationaler Regelungen gemäß ihren Verpflichtungen nach Regel VII/1.4 der geänderten Fassung des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und Regel 1(3) der Anlage III zu MARPOL 73/78 empfohlen. Der IMDG-Code wurde in seiner geänderten Fassung am 1. Januar 2004 unter dem Dach des SOLAS-Übereinkommens von 1974 rechtsverbindlich; einige Teile des Codes stellen jedoch weiterhin Empfehlungen dar. Durch die Einhaltung des Codes werden die bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen üblichen Praktiken und Verfahren vereinheitlicht und die Einhaltung der verbindlichen Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens und der Anlage III zu MARPOL 73/78 gewährleistet.
Der Code, in dem die geltenden Anforderungen an die jeweiligen Stoffe und Gegenstände im Einzelnen festgelegt sind, hat sowohl in Bezug auf den Inhalt als auch im Hinblick auf das Layout viele Änderungen erfahren, um der Expansion und dem Fortschritt in der Industrie Schritt zu halten. Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) wurde von der Versammlung der Organisation ermächtigt, Änderungen des Codes zu verabschieden, so dass die IMO kurzfristig auf die Entwicklungen im Transportwesen reagieren kann.
Auf seiner
102. Tagung kam der MSC überein, dass zur Vereinfachung der multimodalen Beförderung gefährlicher Güter die Bestimmungen des IMDG-Codes2020 ab dem 1. Januar 2021 auf freiwilliger Basis angewendet werden können, bis sie am1. Juni 2022 ohne Übergangsfrist offiziell in Kraft treten. Dies ist in EntschließungMSC.477(102) und der Präambel dieses Codes beschrieben. Hinsichtlich der im Code verwendeten Sprache ist hervorzuheben, dass die Wörter "muss", "sollte" und "kann" bei Verwendung im Code bedeuten, dass die entsprechenden Bestimmungen "verbindlich", "empfehlend" beziehungsweise "unverbindlich" sind.(Stand: 27.12.2022)
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