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Kapitel 7.5
Packen von Beförderungseinheiten

7.5.1 Allgemeine Bestimmungen für Beförderungseinheiten

7.5.1.1 Beförderungseinheiten, die zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen von ausreichender Stärke und Festigkeit sein, um den Belastungen standzuhalten, die während ihrer Verwendung auftreten können. Eine ausreichende Instandhaltung muss gegeben sein.

7.5.1.2 Die anwendbaren Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf solche Beförderungseinheiten Anwendung, die "Container" im Sinne dieses Übereinkommens sind.

7.5.1.3 Das Internationale Übereinkommen über sichere Container gilt nicht für Offshore-Container, die auf See umgeladen werden. Bei der Auslegung und Prüfung von Offshore-Containern sollten die dynamischen Kräfte berücksichtigt werden, die beim Heben sowie beim Aufprall auftreten können, wenn ein Container bei schlechtem Wetter und rauer See umgeladen wird. Die Anforderungen für diese Container sind von der Zulassungsbehörde festzulegen. Grundlage ist MSC/Circ. 860 "Guidelines for the Approval of Offshore Containers handled in Open Seas". Das Sicherheits-Zulassungsschild dieser Container ist mit der deutlichen Aufschrift "OFFSHORE-CONTAINER" zu versehen.

7.5.2 Packen von Beförderungseinheiten *

7.5.2.1 Die Versandstücke müssen überprüft werden. Beschädigte, leckende oder undichte Versandstücke dürfen nicht in eine Beförderungseinheit gepackt werden. Es muss darauf geachtet werden, dass übermäßige Mengen von Wasser, Schnee, Eis oder Fremdstoffen auf oder an Versandstücken entfernt werden, bevor sie in die Beförderungseinheit gepackt werden.

7.5.2.2 Versandstücke, die gefährliche Stoffe enthalten, und andere Güter müssen in derselben Beförderungseinheit fest gepackt oder ausreichend gesichert sein. Die Versandstücke müssen in der Beförderungseinheit so gestaut sein, dass eine Beschädigung ihrer Ausrüstungsteile während der Beförderung wenig wahrscheinlich ist. Die Ausrüstungsteile an Versandstücken müssen ausreichend geschützt sein.

7.5.2.3 Wenn eine Sendung mit gefährlichen Gütern nur einen Teil der Ladung der Beförderungseinheit ausmacht, sollte diese so gestaut werden, dass sie zugänglich ist (zum Beispiel in der Nähe der Tür der Beförderungseinheit).

7.5.2.4 Falls die Türen einer Beförderungseinheit verriegelt werden, muss die Verriegelungsvorrichtung so beschaffen sein, dass die Türen in einem Notfall sofort geöffnet werden können.

7.5.2.5 Beförderungseinheiten müssen vor dem Packen durch Besichtigung auf Schäden überprüft werden und dürfen, falls sie beschädigt sind, nicht verwendet werden.

7.5.2.6 Unzutreffende Beschriftungen, Kennzeichen, Placards, orangefarbene Tafeln und Kennzeichnungen für Meeresschadstoffe müssen vor dem Packen der Beförderungseinheit entfernt oder verdeckt werden.

7.5.2.7 Der für das Packen einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern Verantwortliche muss ein "Container-/Fahrzeugpackzertifikat" ausstellen (siehe Kapitel 5.4). Dieses Dokument ist für Tanks nicht erforderlich.

7.5.2.8 Beförderungseinheiten müssen entsprechend den Richtlinien *, so gepackt werden, dass die Ladung gleichmäßig verteilt ist.

7.5.3 Leere Beförderungseinheiten

7.5.3.1 Nachdem eine Beförderungseinheit, in der gefährliche Güter befördert wurden, ausgeladen ist, ist dafür zu sorgen, dass keine Gefahr durch Verunreinigungen der Beförderungseinheit besteht.

7.5.3.2 Nach dem Ausladen von ätzenden Stoffen ist der Container sorgfältig zu reinigen, da Rückstände die Bauteile aus Metall stark angreifen können.

7.5.4 Verfolgungs- und Überwachungseinrichtungen

7.5.4.1 Werden Sicherungsvorrichtungen, Antwortbaken oder sonstige Verfolgungs- oder Überwachungseinrichtungen eingesetzt, so müssen diese sicher an der Beförderungseinheit angebracht und vom Typ "bescheinigte Sicherheit" **** für das in der Beförderungseinheit gefährliche Gut sein.

Kapitel 7.6
Beförderung gefährlicher Güter in Trägerschiffsleichtern auf Trägerschiffen

7.6.1 Anwendungsbereich

7.6.1.1 Wegen baulicher Unterschiede zwischen Trägerschiffen und herkömmlichen Schiffen enthält dieses Kapitel alternative und besondere oder zusätzliche Vorschriften für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter oder fester Stoffe in loser Schüttung, von denen chemische Gefahren ausgehen, auf diesen Schiffen.

7.6.1.2 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Trägerschiffsleichter mit verpackten gefährlichen Gütern oder festen Stoffen in loser Schüttung, von denen chemische Gefahren ausgehen, an Bord von Trägerschiffen oder Feederschiffen für Trägerschiffsleichter.

7.6.1.3 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für Trägerschiffsleichter, die zur Beförderung auf Trägerschiffen bestimmt sind, während sie unabhängig vom Trägerschiff betrieben werden.

7.6.1.4

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