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Kapitel 5.4
Dokumentation



Bemerkung 1: Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme (EDV) und Übertragungsverfahren unter Nutzung des elektronischen Datenaustausches (EDI - Electronic data interchange) als Alternative zur Dokumentation auf Papier wird durch die Vorschriften dieses Codes nicht ausgeschlossen. Sämtliche Bezugnahmen auf "Beförderungsdokument für gefährliche Güter" in diesem Kapitel schließen auch die Bereitstellung der erforderlichen Informationen mit Hilfe von elektronischen Datenverarbeitungs- und Datenaustauschsystemen ein.

Bemerkung 2: Wenn gefährliche Güter befördert werden sollen, sind ähnliche Dokumente auszustellen, wie sie für andere Arten von Gütern erforderlich sind. Die Form dieser Dokumente, die einzutragenden Angaben und die damit verbundenen Verpflichtungen können durch internationale Übereinkommen, die auf bestimmte Verkehrsträger Anwendung finden, und durch die nationale Gesetzgebung festgelegt sein.

Bemerkung 3: Eine der wichtigsten Anforderungen an ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter ist, dass es die wesentlichen Informationen über die von diesen Gütern ausgehenden Gefahren vermittelt. Es ist deshalb notwendig, bestimmte grundlegende Angaben in das Beförderungsdokument für eine Sendung mit gefährlichen Gütern aufzunehmen, soweit in diesem Code nicht eine Ausnahme davon zugelassen oder etwas anderes vorgeschrieben ist.

Bemerkung 4: Außer den Angaben, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlich sind, kann die zuständige Behörde die Angabe weiterer Informationen vorschreiben.

Bemerkung 5: Außer den Angaben, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlich sind, können zusätzliche Informationen hinzugefügt werden. Diese Informationen dürfen jedoch:

  1. nicht von den gemäß diesem Kapitel oder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsinformationen ablenken,
  2. nicht im Widerspruch zu den gemäß diesem Kapitel oder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsinformationen stehen oder sich nicht mit bereits vorliegenden Informationen überschneiden.

5.4.1 Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter

5.4.1.1 Allgemeines

5.4.1.1.1 Soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, muss der Versender, der gefährliche Güter befördern lassen will, dem Beförderer für diese gefährlichen Güter geltende Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich der in diesem Code aufgeführten zusätzlichen Informationen und Dokumente. Diese Informationen können in einem Beförderungsdokument für gefährliche Güter oder, mit Zustimmung des Beförderers, unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungs- und Datenaustauschverfahren bereitgestellt werden.

5.4.1.1.2 Werden die Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungs- und Datenaustauschverfahren zur Verfügung gestellt, so muss der Verwender in der Lage sein, die Informationen ohne Verzögerung in Papierform zu erstellen, wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen müssen.

5.4.1.2 Form des Beförderungsdokuments

5.4.1.2.1 Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter kann jede Form haben, sofern es alle nach den Vorschriften dieses Codes erforderlichen Angaben erhält.

5.4.1.2.2 Wenn sowohl gefährliche als auch ungefährliche Güter in einem Beförderungsdokument aufgeführt werden, müssen die gefährlichen Güter zuerst genannt oder in anderer Weise hervorgehoben werden.

5.4.1.2.3 Fortsetzungsseite

Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter darf aus mehreren Seiten bestehen; dabei müssen die Seiten fortlaufend nummeriert sein.

5.4.1.2.4 Die Angaben in einem Beförderungsdokument für gefährliche Güter müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

5.4.1.2.5 Beispiel eines Beförderungsdokuments für gefährliche Güter

Das in 5.4.5 abgebildete Formular ist ein Beispiel für ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter 1.

5.4.1.3 Versender, Empfänger und Datum

Name und Adresse des Versenders und des Empfängers der gefährlichen Güter müssen in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter enthalten sein. Ebenso muss das Datum, an dem das Beförderungsdokument für gefährliche Güter oder eine elektronische Kopie davon erstellt oder dem Erstbeförderer übergeben wurde, enthalten sein.

5.4.1.4 Angaben, die im Beförderungsdokument enthalten sein müssen

5.4.1.4.1 Angaben über die gefährlichen Güter

Das Beförderungsdokument für gefährliche Güter muss für jeden Stoff oder Gegenstand, der befördert werden soll, die folgenden Angaben enthalten:

  1. die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden,
  2. den gemäß 3.1.2 bestimmten richtigen technischen Namen, sofern zutreffend (siehe 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung in Klammer (siehe 3.1.2.8.1.1)
  3. Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe. Den Nummern für die Klasse oder Unterklasse der Hauptgefahr können die Wörter "Klasse"/"Class" oder "Unterklasse"/"Division" vorangestellt werden;
  4. die gegebenenfalls zugeordnete(n) Nummer(n) für die Klasse ober Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit dem (den) anzubringenden Kennzeichen für die Zusatzgefahr übereinstimmen, sind nach der Klasse oder Unterklasse der Hauptgefahr einzutragen und in Klammern zu setzen. Den Nummern für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr können die Wörter "Klasse"/"Class" oder "Unterklasse"/"Division" vorangestellt werden;

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