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Kapitel 7.3
Besondere Bestimmungen für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern

Bemerkung: Die Vorschriften dieses Kapitels sind völkerrechtlich nicht verbindlich.

7.3.1 Allgemeines

7.3.1.1 Für den Fall eines Unfalls mit gefährlichen Gütern sind ausführliche Empfehlungen in Der EmS-Leitfaden: Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (The EmS Guide: Emergency Response Procedures for Ships Carrying Dangerous Goods) enthalten.

7.3.1.2 Für den Fall, dass Personen bei einem Unfall in Kontakt mit gefährlichen Gütern kommen, sind ausführliche Empfehlungen im Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern ( MFAG) (Medical First Aid Guide for Use in Accidents Involving Dangerous Goods (MFAG)) enthalten.

7.3.1.3 Für den Fall, dass bei einem Versandstück mit gefährlichen Gütern Bruchstellen oder Undichtheit festgestellt werden, während das Schiff sich im Hafen befindet, sollen die Hafenbehörden informiert und entsprechende Verfahren angewendet werden.

7.3.2 Allgemeine Bestimmungen für Unfälle

7.3.2.1 Die Empfehlungen für Unfallmaßnahmen können unterschiedlich sein, abhängig davon, ob die Güter an Deck oder unter Deck gestaut sind oder ob ein Stoff gasförmig, flüssig oder fest ist. Bei einem Unfall mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von 60 °C (c.c.) oder darunter müssen alle Zündquellen (wie offenes Licht, ungeschützte Glühbirnen, elektrische Handwerkzeuge) ferngehalten werden.

7.3.2.2 Im Allgemeinen besteht die Empfehlung, ausgetretene Stoffe an Deck mit viel Wasser über Bord zu spülen. Wenn eine gefährliche Reaktion mit Wasser zu erwarten ist, muss dies aus möglichst weitem Abstand erfolgen. Das Über-Bord-Spülen ausgetretener Stoffe ist in das Ermessen des Schiffsführers gestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheit der Besatzung Vorrang hat vor der Verschmutzung des Meeres. Freigewordene Stoffe und Gegenstände, die in diesem Code als MARINE POLLUTANT gekennzeichnet sind, sind, sofern dies auf sichere Weise möglich ist, für eine sichere Entsorgung aufzufangen. Bei flüssigen Stoffen sind nicht reagierende Bindemittel zu verwenden.

7.3.2.3 Giftige, ätzende und/oder entzündbare Dämpfe in Laderäumen unter Deck müssen wenn möglich beseitigt werden, bevor Unfallmaßnahmen ergriffen werden. Wenn hierzu eine mechanische Lüftung verwendet wird, muss sichergestellt sein, dass entzündbare Dämpfe nicht gezündet werden können.

7.3.2.4 Wenn es Anzeichen dafür gibt, dass derartige Stoffe ausgetreten sind, darf das Betreten des Laderaums nicht erlaubt werden, bevor der Schiffsführer oder ein verantwortlicher Offizier nach Abwägung aller Sicherheitsaspekte das Betreten als sicher einschätzt.

7.3.2.5 Anderenfalls darf der Laderaum für Notfallmaßnahmen nur von geschultem Personal mit umluftunabhängigem Atemschutzgerät sowie weiterer Schutzkleidung betreten werden.

7.3.2.6 Sind Stoffe, die Stahl angreifen, oder kryogene Flüssigkeiten ausgetreten, muss nach Abschluss der Unfallmaßnahmen sorgfältig geprüft werden, ob strukturelle Schäden am Schiff eingetreten sind.

7.3.3 Besondere Bestimmungen für Unfälle mit ansteckungsgefährlichen Stoffen

7.3.3.1 Stellt eine für die Beförderung oder Öffnung von Versandstücken, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, verantwortliche Person fest, dass ein Versandstück beschädigt wurde oder Inhalt aus diesem ausgetreten ist, muss sie

  1. das Hantieren mit dem Versandstück vermeiden oder auf ein Mindestmaß beschränken,
  2. benachbarte Versandstücke auf Kontamination überprüfen und alle Versandstücke, die kontaminiert sein könnten, zur Seite stellen,
  3. die zuständige Gesundheitsbehörde oder Veterinärbehörde benachrichtigen und Angaben über die Transitländer machen, in denen möglicherweise Personen gefährdet wären und
  4. den Versender und/oder Empfänger benachrichtigen.

7.3.3.2 Dekontamination

Zur Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe verwendete Beförderungseinheiten, Schüttgut-Container und Laderäume von Schiffen sind vor der Wiederverwendung auf Freisetzung des Stoffes zu überprüfen. Ist es während der Beförderung zu einer Freisetzung ansteckungsgefährlicher Stoffe gekommen, so ist die Beförderungseinheit, der Schüttgut-Container oder der Laderaum des Schiffes vor der Wiederverwendung zu dekontaminieren. Die Dekontamination kann duch jedes Mittel erreicht werden, das den freigesetzten ansteckungsgefährlichen Stoff wirksam inaktiviert.

7.3.4 Besondere Bestimmungen für Unfälle mit radioaktiven Stoffen

7.3.4.1 Wenn ein Versandstück offensichtlich beschädigt ist oder Stoffe ausgetreten sind oder wenn zu vermuten ist, dass es beschädigt wurde oder Stoffe ausgetreten sind, muss der Zugang zu dem Versandstück abgesperrt werden und eine besonders ausgebildete Person muss sobald wie möglich das Ausmaß der Kontamination und die Dosisleistung am Versandstück feststellen. Der zu untersuchende Bereich muss das Versandstück, das Beförderungsmittel, die angrenzenden Lade- und Löschbereiche und gegebenenfalls auch die übrige im Beförderungsmittel befindliche Ladung umfassen. Erforderlichenfalls sind entsprechend den Vorschriften der jeweiligen zuständigen Behörde weitere Maßnahmen zum Schutz von Personen, Eigentum und Umwelt erforderlich, um die Folgen eines solchen Ladungsaustritts oder Schadens zu bewältigen und zu minimieren.

7.3.4.2

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