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4.2.5.2.6 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks

Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks legen die Anforderungen an einen ortsbeweglichen Tank fest, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet wird. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 bis T22 legen die anwendbaren Mindestprüfdrücke, Mindestwanddicken des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) und die Vorschriften für die Druckentlastungseinrichtungen und Bodenöffnungen fest.

T1 - T22 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 - T22
Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften von 6.7.2 sind einzuhalten.
Anweisung für ortsbewegliche Tanks Mindest- prüfdruck
(bar)
Mindest- wanddicke des Tankkörpers
(in mm Bezugsstahl)
(siehe 6.7.2.4)
Anforderungen an Druck- entlastungs- einrichtungen1 (siehe 6.7.2.8) Anforderungen an Boden- öffnungen2 (siehe 6.7.2.6)
T1 1,5 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.2
T2 1,5 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3
T3 2,65 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.2
T4 2,65 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3
T5 2,65 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
T6 4 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.2
T7 4 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3
T8 4 siehe 6.7.2.4.2 normal nicht zugelassen
T9 4 6 mm normal nicht zugelassen
T10 4 6 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
T11 6 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3
T12 6 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.6.3
T13 6 6 mm normal nicht zugelassen
T14 6 6 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
T15 10 siehe 6.7.2.4.2 normal siehe 6.7.2.6.3
T16 10 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.6.3
T17 10 6 mm normal siehe 6.7.2.6.3
T18 10 6 mm siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.6.3
T19 10 6 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
T20 10 8 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
T21 10 10 mm normal nicht zugelassen
T22 10 10 mm siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen
1) Wenn der Ausdruck "normal" angegeben ist, gelten alle Vorschriften von 6.7.2.8 mit Ausnahme von 6.2.7.8.3

2) Wenn in dieser Spalte "nicht zugelassen" angegeben ist, sind Bodenöffnungen nicht zugelassen, wenn der zu befördernde Stoff flüssig ist (siehe 6.7.2.6.1). Wenn der zu befördernde Stoff bei allen unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Temperaturen ein fester Stoff ist, sind Bodenöffnungen, die den Vorschriften in 6.7.2.6.2 entsprechen, zugelassen.

T23 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2. Die allgemeinen Vorschriften von 4.2.1 und die Vorschriften von 6.7.2 sind einzuhalten. Die besonderen Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 in 4.2.1.13

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