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Kapitel 2.4
Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
2.4.0 Einleitende Bemerkung
Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in 2.4.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.
2.4.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
2.4.1.1 Die Klasse 4 umfasst in diesem Code Stoffe, die nicht als explosive Stoffe klassifiziert sind, die aber unter Beförderungsbedingungen leicht brennen oder einen Brand verursachen oder dazu beitragen können. Die Klasse 4 ist wie folgt unterteilt:
Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe
Stoffe, die unter Beförderungsbedingungen leicht brennen oder durch Reibung einen Brand verursachen oder dazu beitragen können; selbstzersetzliche Stoffe (feste und flüssige Stoffe), die zu einer starken exothermen Zersetzung neigen; desensibilisierte explosive feste Stoffe, die explodieren können, wenn sie nicht ausreichend verdünnt sind.
Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe
Stoffe (feste und flüssige Stoffe), die unter normalen Beförderungsbedingungen selbsterhitzungsfähig sind oder sich bei Berührung mit Luft erhitzen können und dann zur Selbstentzündung fähig sind.
Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Stoffe (feste und flüssige Stoffe), die bei Reaktion mit Wasser selbstentzündungsfähig sind oder entzündbare Gase in gefährlichen Mengen entwickeln können.
2.4.1.2 Wie in diesem Kapitel angegeben, sind in dem Handbuch Prüfungen und Kriterien der Vereinten Nationen Prüfmethoden und Kriterien mit Hinweisen für die Anwendung der Prüfungen für die Klassifizierung folgender Arten von Stoffen der Klasse 4 aufgeführt:
Prüfverfahren und Kriterien für selbstzersetzliche Stoffe sind im Teil II des Handbuchs Prüfungen und Kriterien aufgeführt; Prüfverfahren und Kriterien für die anderen Arten von Stoffen der Klasse 4 sind im Teil III, Kapitel 33 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien enthalten.
2.4.2 Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
2.4.2.1 Allgemeines
Die Klasse 4.1 umfasst die folgenden Arten von Stoffen:
Einige Stoffe (wie z.B. Celluloid) können bei Erwärmung oder unter Feuereinwirkung giftige und entzündbare Gase entwickeln
2.4.2.2 Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe
2.4.2.2.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
2.4.2.2.1.1 Im Sinne dieses Code bedeutenentzündbare feste Stoffe leicht brennbare feste Stoffe sowie Stoffe, die durch Reibung einen Brand verursachen können.
2.4.2.2.1.2Leicht brennbare feste Stoffe sind Fasern, pulverförmige, granulierte oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn sie durch kurze Einwirkung einer Zündquelle wie z.B. ein brennendes Zündholz leicht entzündet werden können, und wenn sich die Flammen schnell ausbreiten. Die Gefahr kann dabei nicht nur von dem Brand ausgehen, sondern auch von giftigen Verbrennungsprodukten. Metallpulver sind wegen der Schwierigkeiten beim Löschen eines Brandes besonders gefährlich, da die üblichen Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr erhöhen können.
2.4.2.2.2 Klassifizierung entzündbarer fester Stoffe
2.4.2.2.2.1 Pulverförmige, granulierte oder pastöse Stoffe müssen als leicht brennbare feste Stoffe der Klasse 4.1 zugeordnet werden, wenn die Abbrandzeit bei einem oder mehreren Prüfläufen, die nach dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, 33.2.1 beschriebenen Prüfverfahren durchgeführt werden, kürzer ist als 45 s, oder wenn die Abbrandgeschwindigkeit größer ist als 2,2 mm/s. Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen müssen der Klasse 4.1 zugeordnet werden, wenn sie entzündet werden können, und wenn sich die Reaktion in 10 Minuten oder weniger über die ganze Probe ausbreitet.
2.4.2.2.2.2 Feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können, müssen in Analogie zu bestehenden Eintragungen (z.B. Zündhölzer) der Klasse 4.1 zugeordnet werden, bis endgültige Kriterien festgelegt worden sind.
2.4.2.2.3 Zuordnung von Verpackungsgruppen
2.4.2.2.3.1 Verpackungsgruppen werden auf der Grundlage der in 2.4.2.2.2.1 genannten Prüfverfahren zugeordnet. Leicht brennbare feste Stoffe (außer Metallpulver) müssen in die Verpackungsgruppe II eingestuft werden, wenn die Abbrandzeit kürzer ist als 45 s und die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft. Metallpulver und Pulver von Metalllegierungen müssen in die Verpackungsgruppe II eingestuft werden, wenn sich die Reaktion in fünf Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Probe ausbreitet.
(Stand: 21.04.2021)
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