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Kapitel 6.7
Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

Bemerkung: Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Straßentankfahrzeuge in dem in Kapitel 6.8 angegebenen Umfang.

6.7.1 Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften

6.7.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für ortsbewegliche Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für MEGC zur Beförderung nicht tiefgekühlter Gase der Klasse 2 mit allen Verkehrsträgern. Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, muss jeder multimodale ortsbewegliche Tank oder MEGC, welcher der Begriffsbestimmung für "Container" nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fassung entspricht, außer den Vorschriften dieses Kapitels die Vorschriften dieses Übereinkommens erfüllen. Für ortsbewegliche Offshore-Tanks, die auf offener See umgeladen werden, können zusätzliche Vorschriften anwendbar sein.

6.7.1.1.1 Das Internationale Übereinkommen über sichere Container gilt nicht für Offshore-Tankcontainer, die auf offener See umgeladen werden. Bei der Konstruktion und Prüfung von Offshore-Tankcontainern müssen die dynamischen Kräfte berücksichtigt werden, die beim Heben sowie beim Aufprall auftreten können, wenn die Tanks bei schlechtem Wetter und rauer See umgeladen werden. Die Anforderungen für diese Tanks müssen von der Zulassungsbehörde festgelegt werden (siehe auch MSC/Circ.860 "Guidelines for the approval of offshore containers handled in open seas").

6.7.1.2 Damit dem Fortschritt in Wissenschaft und Technik Rechnung getragen wird, können die technischen Vorschriften dieses Kapitels durch alternative Regelungen abgeändert werden. Bei Anwendung dieser alternativen Regelungen darf der Umfang der Sicherheit in Bezug auf die Verträglichkeit mit den beförderten Stoffen und die Widerstandsfähigkeit der ortsbeweglichen Tanks oder MEGC gegenüber Stoß, Belastungen und Feuer nicht geringer sein als bei Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels. Für internationale Beförderungen müssen die nach alternativen Regelungen hergestellten ortsbeweglichen Tanks oder MEGC von den zuständigen Behörden zugelassen sein.

6.7.1.3 Die zuständige Behörde des Ursprungslandes kann für die Beförderung eines Stoffes, dem in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks ( T1 bis T75) zugeordnet wurde, eine vorläufige Genehmigung ausstellen. Diese Genehmigung muss den Beförderungsdokumenten für die Sendung beigefügt werden und muss mindestens die normalerweise in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks aufgeführten Angaben sowie die Bedingungen enthalten, unter denen der Stoff zu befördern ist. Von der zuständigen Behörde müssen entsprechende Maßnahmen für die Aufnahme dieser Zuordnung in die Gefahrgutliste eingeleitet werden.

6.7.2 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9

6.7.2.1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet:

Auslegungstemperaturbereich: Auslegungstemperaturbereich für Tanks muss für Stoffe, die bei Umgebungsbedingungen befördert werden, zwischen -40 °C und 50 °C liegen. Für andere Stoffe, die über 50 °C befüllt, entleert oder transportiert werden, darf die Auslegungstemperatur nicht geringer sein als die Höchsttemperatur des Stoffes während der Befüllung, Entleerung und Beförderung. Für ortsbewegliche Tanks, die extremen klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind, müssen entsprechend extreme Auslegungstemperaturen in Betracht gezogen werden.

Bauliche Ausrüstung: Außen am Tankkörper angebrachte Versteifungs-, Befestigungs-, Schutz- und Stabilisierungselemente.

Baustahl: Stahl mit einer garantierten Mindestzugfestigkeit von 360 N/mm2 bis 440 N/mm2 und einer garantierten Mindestbruchdehnung gemäß 6.7.2.3.3.3.

Bedienungsausrüstung: Messinstrumente sowie die Befüllungs- und Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits-, Heizungs-, Kühl- und Isolierungseinrichtungen.

Berechnungsdruck: Druck, der den Berechnungen nach einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter zugrunde gelegt wird. Der Berechnungsdruck darf nicht niedriger sein als der höchste der folgenden Drücke:

  1. der höchstzulässige effektive Überdruck im Tank während der Befüllung oder Entleerung oder
  2. die Summe aus
    1. dem absoluten Dampfdruck (in bar) des Stoffes bei 65 °C (bei der höchsten Temperatur während der Befüllung, Entleerung oder des Transports für Stoffe, die über 65 °C befüllt, entleert oder transportiert werden); abzüglich 1 bar;
    2. dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der mittels einer Höchsttemperatur von 65 °C im füllungsfreien Raum und einer Flüssigkeitsausdehnung infolge der Erhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts von tr-tf (tf = Befüllungstemperatur, gewöhnlich 15 °C; tr = 50 °C, höchste mittlere Temperatur des Füllguts) bestimmt wird und
    3. einem Höchstdruck, der auf der Grundlage der in 6.7.2.2.12 genannten statischen Kräfte bestimmt wird, jedoch mindestens 0,35 bar beträgt.
  3. zwei Drittel des Mindestprüfdrucks, der in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tank in 4.2.5.2.6 festgelegt ist.

Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm2 und einer Bruchdehnung von 27 %.

Dichtheitsprüfung:

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