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250 Diese Eintragung darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muss nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde, erfolgen.

Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen eine Genehmigung erteilt hat und sofern die Probe folgenden Vorschriften entspricht:

  1. sie muss nach der Verpackungsanweisung 623 (siehe Tabelle S-3-8 des Ergänzungsbandes) der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sein und
  2. bei der Beförderung muss dem Beförderungspapier eine Kopie des Dokuments über die Genehmigung der Beförderung, in der die Mengenbeschränkungen und die Verpackungsvorschriften angegeben sind, beigefügt sein.
251 Die Eintragung UN 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder UN 3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG bezieht sich auf Kästen, Kassetten, usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die z.B. für medizinische Zwecke, Analyse-, Prüf- oder Reparaturzwecke verwendet werden, enthalten. Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen keine gefährlichen Güter enthalten, bei denen in der Spalte 7 der Gefahrgutliste das Wort "keine" ("NONE") angegeben ist.

Die Bestandteile dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe 4.1.1.6). Die Gesamtmenge gefährlicher Güter je Testsatz oder Ausrüstung darf nicht größer sein als 1 Liter oder 1 kg. Die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zuzuordnende Verpackungsgruppe ist die strengste derjenigen Verpackungsgruppen, die den einzelnen im Testsatz oder in der Ausrüstung enthaltenen Stoffen zugeordnet sind.

Testsätze oder Ausrüstungen, die auf Fahrzeugen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und Stelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code.

Testsätze oder Ausrüstungen in Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern, die nicht die Mengen bezogen auf die einzelnen Stoffe wie in Spalte 7 der Gefahrgutliste, überschreiten, dürfen in Übereinstimmung mit Kapitel 3.4 befördert werden.

252 Wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat mit höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe und mit einer Konzentration von höchstens 80 % unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, wenn das Ammoniumnitrat unter allen Beförderungsbedingungen gelöst bleibt.
266 Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine besondere Genehmigung erteilt.
267 Sprengstoffe, Typ C, die Chlorate enthalten, müssen von explosiven Stoffen, die Ammoniumnitrat oder andere Ammoniumsalze enthalten, getrennt werden.
270 Wässerige Lösungen anorganischer fester Nitrate der Klasse 5.1 entsprechen nicht den Kriterien der Klasse die Konzentration der Stoffe in der Lösung bei der geringsten während der Beförderung erreichbaren Temperatur 80 % der Sättigungsgrenze nicht übersteigt.
271 Als Phlegmatisierungsmittel dürfen Lactose, Glucose oder ähnliche Mittel verwendet werden, vorausgesetzt enthält mindestens 90 Masse- % Phlegmatisierungsmittel. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage . von Prüfungen nach dem "Handbuch über Prüfungen und Kriterien", Teil I, Testserie 6 (c), der Vereinten Nationen", die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 4.1 zulassen. Gemische mit mindestens 98 Masse- % Phlegmatisierungsmittel unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. Versandstücke, die Gemische mit mindestens 90 Masse- % Phlegmatisierungsmittel enthalten, müssen nicht mit einem "GIFTIG" ("TOXIC")-Zusatzgefahrkennzeichen versehen sein.
272 Dieser Stoff darf unter den Vorschriften der Klasse 4.1 nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde befördert werden (siehe UN-Nummer 0143).
273 Maneb und Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind, müssen nicht der Klasse 4.2 zugeordnet werden, wenn durch Prüfungen nachgewiesen werden kann, dass sich ein kubisches Volumen von 1 m3 des Stoffes nicht selbst entzündet und die Temperatur in der Mitte der Probe 200 °C nicht übersteigt, wenn die Probe während 24 Stunden auf einer Temperatur von mindestens 75 °C ± 2 °C gehalten wird.
274 Für den Zweck der Dokumentation und der Beschriftung des Versandstückes muss der richtige technische Name um die technische Benennung ergänzt werden (siehe 3.1.2.8.1).
277 Für Aerosole und Druckgaspackungen, die giftige Stoffe enthalten beträgt die begrenzte Menge 120 ml. Für alle anderen Aerosole und Druckgaspackungen beträgt die begrenzte Menge 1000 ml.
278 Diese Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Testserien 2 und 6 (c) von Teil I, des "Handbuch über Prüfungen und Kriterien", an versandfertigen Versandstücken eingestuft und befördert werden (siehe 2.1.3.1). Die zuständige Behörde muss die Verpackungsgruppe auf der Grundlage der Kriterien des Kapitel 2.3 und des für die Testserien 6 (c) verwendeten Verpackungstyps festlegen.
279 Anstelle der strikten Anwendung der Einstufungskriterien dieses Code wurde dieser Stoff auf Grund von Erfahrungen in Bezug auf den Menschen klassifiziert oder einer Verpackungsgruppe zugeordnet.
280 Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die in Fahrzeugen als Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module oder Gurtstraffer zum Schutz von Personen verwendet werden und die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 (c)  von Teil I des "Handbuch über Prüfungen und Kriterien" geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine Zertrümmerung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckbehälters und weder eine Splitterwirkung noch eine thermische Reaktion festgestellt wurde, die Maßnahmen zur Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in unmittelbarer Umgebung behindern könnten.
281 Die Beförderung von Heu, Stroh und Bhusa ist, wenn nass, feucht oder mit Öl verunreinigt verboten. Wenn es nicht nass, feucht oder mit Öl verunreinigt ist unterliegt es den Vorschriften dieses Codes.
283 Gegenstände, die ein Gas enthalten und als Stoßdämpfer dienen, einschließlich Stoßenergie absorbierernde Einrichtungen oder Druckluftfedern unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, vorausgesetzt:
  1. jeder Gegenstand hat einen Gasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1,6 Liter und einen Ladedruck von höchstens 280 bar, wobei das Produkt aus Fassungsraum (Liter) und Ladedruck (bar) 80 nicht überschreitet (d.h. 0,5 Liter Fassungsraum und 160 bar Ladedruck, 1 Liter Fassungsraum und 80 bar Ladedruck, 1,6 Liter Fassungsraum und 50 bar Ladedruck, 0,28 Liter Fassungsraum und 280 bar Ladedruck),
  2. jeder Gegenstand hat einen Berstdruck, der bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von höchstens 0,5 Liter mindestens dem vierfachen Ladedruck und bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von mehr als 0,5 Liter mindestens dem fünffachen Ladedruck bei 20 °C entspricht,
  3. jeder Gegenstand ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert,
  4. jeder Gegenstand ist nach einer für die zuständige Behörde annehmbaren Qualitätssicherungsnorm gefertigt und
  5. die Bauart wurde einem Brandtest unterzogen, bei dem nachgewiesen wurde, dass der Innendruck des Gegenstandes mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass der Gegenstand nicht splittern oder hochschießen kann.
284 Ein Sauerstoffgenerator, chemisch, der entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe enthält, muss folgenden Bedingungen entsprechen:
  1. der Generator darf, wenn er eine Vorrichtung zur Auslösung von Explosivstoffen enthält, unter dieser Eintragung nur befördert werden, wenn er in Übereinstimmung mit 2.1.3 dieses Code von der Klasse 1 ist,
  2. der Generator muss ohne seine Verpackung einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche in der Stellung, in der die Wahrscheinlichkeit eines Schadens am größten ist, ohne Austreten von Füllgut und ohne Auslösen standhalten und
  3. wenn ein Generator mit einer Auslösevorrichtung ausgerüstet ist, muss er mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Auslösen haben.
286 Membranfilter aus Nitrocellulose, die unter diese Eintragung fallen und jeweils eine Masse von höchstens 0,5 g haben, unterliegen den Vorschriften dieses Code nicht, wenn sie einzeln in einem Gegenstand oder in einem dicht verschlossenen Päckchen enthalten sind.
288 Diese Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Testserie 2 und 6(c) Teil I, des "Handbuch über Prüfungen und Kriterien" an versandfertigen Versandstücken eingestuft und befördert werden (siehe 2.1.3).
289 Airbags oder Sicherheitsgurte, die in Beförderungsmitteln oder einbaufertigen Teilen von Beförderungsmitteln, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze, usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code.
290 Wenn dieser Stoff den Definitionen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführten Klassen oder Unterklassen entspricht, ist er nach der überwiegenden Nebengefahr zu klassifizieren. Dieser Stoff ist unter dem richtigem technischem Namen und unter der zutreffenden UN-Nummer zu deklarieren, die dem Stoff in der überwiegenden Klasse oder Unterklasse entspricht, ergänzt durch den Namen dieses Stoffes entsprechend der Spalte 2 der Gefahrgutliste; dieser Stoff ist nach den für diese UN-Nummer geltenden Vorschriften zu befördern. Zusätzlich gelten alle übrigen in 2.7.9.1 aufgeführten Vorschriften mit Ausnahme in 5.2.1.5.2.
291 Verflüssigte entzündbare Gase müssen in Bauteilen von Kältemaschinen enthalten sein. Diese Bauteile müssen mindestens für den dreifachen Betriebsdruck der Kältemaschine ausgelegt und geprüft sein. Die Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das verflüssigte Gas zurückgehalten und die Gefahr des Berstens oder der Rissbildung der unter Druck stehenden Bauteile ausgeschlossen wird. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschienen unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie weniger als 12 kg Gas enthalten.
292 Gemische mit höchstens 23,5 Volumen-% Sauerstoff dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn keine anderen oxidierenden Gase vorhanden sind. Für Konzentrationen innerhalb dieses Grenzwertes ist ein Gefahrkennzeichen nach Muster 5.1 nicht erforderlich.
293 Für Zündhölzer gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. Sturmzündhölzer sind Zündhölzer, deren Köpfe mit einer reibungsempfindlichen Zündzusammensetzung und einer pyrotechnischen Zusammensetzung vorbereitet sind, die mit kleiner oder ohne Flamme, jedoch mit starker Hitze brennt,
  2. Sicherheitszündhölzer sind Zündhölzer, die mit dem Heftchen, dem Briefchen oder der Schachtel kombiniert oder verbunden sind und nur auf einer vorbereiteten Oberfläche durch Reibung entzündet werden können,
  3. Zündhölzer, überall zündbar, sind Zündhölzer, die auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet Werder können,
  4. Wachszündhölzer sind Zündhölzer, die sowohl auf einer vorbereiteten als auch auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet werden können.
294 Sicherheitszündhölzer und "Wachs-VESTA"-Zündhölzer in Aussenverpackungen bei denen eine Nettomasse von 25 kg nicht überschritten wird, unterliegen nicht anderen Vorschriften dieses Code (außer der Beschriftung), wenn sie in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P407verpackt sind.
295 Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einer Beschriftung und einem Gefahrkennzeichen zu versehen, wenn die palettierte Ladung eine entsprechende Beschriftung und ein entsprechendes Kennzeichen aufweist.
296 Diese Eintragungen gelten für Rettungsmittel, wie Rettungsinseln oder -flöße, Auftriebshilfen und selbstaufblasbare Rutschen, UN 2990 gilt für selbstaufblasende Rettungsmittel. UN 3072 gilt für nicht selbstaufblasende Rettungsmittel. Rettungsmittel dürfen enthalten:
  1. Signalkörper (Klasse 1), die Rauch- und Leuchtkugeln enthalten dürfen und die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen;
  2. nur die UN-Nummer 2990 darf Patronen - Antriebseinrichtungen der Unterklasse 1.4  Verträglichkeitsgruppe S - für den Selbstaufblas-Mechanismus enthalten, vorausgesetzt die Explosivstoffmenge je Rettungsmittel ist nicht größer als 3,2 g;
  3. verdichtete Gase der Klasse 2.2;
  4. Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien (Klasse 9);
  5. Erste-Hilfe-Ausrüstungen oder Reparaturausrüstungen, die geringe Mengen gefährlicher Güter enthalten (z.B. Stoffe der Klasse 3, 4.1, 5.2, 8 oder 9), oder
  6. Zündhölzer, überall zündbar, die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen.
297 Beförderungseinheiten, die festes Kohlendioxid enthalten, müssen bei Verwendung für Kühlzwecke gemäß 5.4.2.1.8 an zwei Seiten an einer gut sichtbaren Stelle mit der Aufschrift "WARNUNG FESTES CO2 (TROCKENEIS), (WARNING CO2 SOLID (DRY ICE)" versehen sein. Verpackungen, die festes Kohlendioxid enthalten und nicht in Beförderungseinheiten befördert werden, müssen mit der Aufschrift "WARNUNG FESTES CO2 (TROCKENEIS), (WARNING CO2 SOLID (DRY ICE)" oder "KOHLENDIOXID, FEST - NICHT UNTER DECK STAUEN (CARBON DIOXIDE, SOLID - DO NOT STOW BELOW DECK)" versehen sein.

Kohlendioxid, fest, (Trockeneis) unterliegt nicht den Vorschriften für Beförderungsdokumente, wenn das Versandstück mit der Aufschrift "KOHLENDIOXID, FEST (CARBON DIOXIDE, SOLID)" oder "TROCKENEIS (DRY ICE)" und mit dem Hinweis versehen ist, dass der zu kühlende Stoff für Diagnose- oder Behandlungszwecke verwendet wird (z.B. gefrorene medizinische Proben).

Kohlendioxid, fest (Trockeneis), das zu den Schiffsvorräten gehört und zu anderen Kühlzwecken als zur Kühlung von Ladung verwendet wird, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes.

299 Sendungen von
  1. Baumwolle, trocken, mit einer Dichte von mindestens 360 kg/m3
  2. Flachs, trocken, mit einer Dichte von mindestens 400 kg/m3
  3. Sisal, trocken, mit einer Dichte von mindestens 360 kg/m3

nach ISO 8115:1986 unterliegen nicht den Vorschriften diese Codes, wenn sie in geschlossenen Beförderungseinheiten befördert werden.

300 Fischmehl oder Fischabfall darf nicht befördert werden, wenn die Verladetemperatur 35 °C oder 5 °C über der Umgebungstemperatur liegt, wobei der höhere Wert anzusetzen ist.
301 Die Eintragung ist nur für Maschinen oder Apparate, die gefährliche Güter als Rückstand enthalten oder für ein nicht trennbares Element einer Maschine oder eines Apparates anzuwenden. Sie darf nicht für Maschinen oder Apparate verwendet werden, für die ein technischer Name schon in der Gefahrgutliste aufgeführt ist. Maschinen und Apparate, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen nur gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 erlaubt sind (begrenzte Mengen), enthalten. Die Menge der gefährlichen Güter in den Maschinen oder Apparaten darf nicht die Mengen, wie sie in Spalte 7 der Gefahrgutliste für jedes gefährliche enthaltene Gut aufgeführt ist, überschreiten. Wenn die Maschinen oder Apparate mehr als ein gefährliches Gut enthalten, dürfen die einzelnen Stoffe nicht fähig sein gefährlich mit einander zu reagieren (siehe 4.1.1.6). Wenn es gefordert wird sicherzustellen, dass flüssige gefährliche Güter in ihrer beabsichtigten Beförderungslage bleiben sollen, müssen besondere Kennzeichen für lageabhängige Versandstücke, die die Vorschrift von ISO 780:1985 erfüllen, an mindestens zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten mit den Pfeilen in die richtige Richtung weisend angebracht werden. Wenn die Mengen für gefährliche Güter die Menge der Spalte 7 der Gefahrgutliste überschreiten, darf die Beförderung von gefährlichen Gütern in Maschinen oder Apparaten nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen.
302 Der Ausdruck "EINHEIT" in dem richtigen technischen Namen bedeutet eine Beförderungseinheit.
303 Die Gefäße müssen der Klasse und gegebenenfalls der Zusatzgefahr des darin enthaltenen Gases oder Gasgemische zugeordnet werden, die nach den Vorschriften des Kapitels 2.2 zu bestimmt sind.
304 Batterien (Akkumulatoren), trocken, die einen ätzenden Elektrolyt enthalten, der bei einem Bruch des Batteriegehäuses nicht ausläuft, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, vorausgesetzt, die Batterien (Akkumulatoren) sind sicher verpackt und gegen Kurzschluss geschützt. Beispiele für solche Batterien (Akkumulatoren) sind: Alkali-Mangan-, Zink-Kohlenstoff, Nickel-Metallhydrid und Nickel-Cadmium-Batterien (-Akkumulatoren).
305 Diese Stoffe unterliegen in Konzentration von höchstens 50 mg/kg nicht den Vorschriften dieses Codes.
306 Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihen 1 und 2 der Klasse 1 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) keine explosiven Eigenschaften der Klasse 1 aufweisen.
307 Diese Eintragung muss für einheitliche Gemische verwendet werden, die Ammoniumnitrat als Hauptbestandteil innerhalb der folgenden Grenzwerte enthalten:
  1. mindestens 90% Ammoniumnitrat und höchstens 0,2% Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent und gegebenenfalls mit beigefügten anorganischen Stoffen, die in Bezug auf Ammoniumnitrat inert sind; oder
  2. weniger als 90%, aber mehr als 70% Ammoniumnitrat mit anderen anorganischen Stoffen oder mehr als 80%, aber weniger als 90% Ammoniumnitrat in einem Gemisch mit Calciumcarbonat und/oder Dolomit sowie mit höchstens 0,4% Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent; oder
  3. Düngemittel auf Ammoniumnitrat-Basis des Stickstofftyps, die Gemische von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat mit mehr als 45%, aber weniger als 70% Ammoniumnitrat und höchstens 0,4% Gesamtmenge brennbare/organische Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent enthalten, so dass die Summe der prozentualen Zusammensetzung von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat 70% überschreitet.
308 Fischabfall oder Fischmehl muss wenigstens 100 ppm Antioxidanzien (Ethoxyquin) zum Zeitpunkt der Versendung enthalten.
309 Diese Eintragung gilt für nicht sensibilisierte Emulsionen, Suspensionen und Gele, die sich hauptsächlich aus einem Gemisch von Ammoniumnitrat und einem Brennstoff zusammensetzen und die für die Herstellung des Sprengstoffs Typ E nach einer zwingenden Vorbehandlung vor der Verwendung bestimmt sind.

Das Gemisch für Emulsionen hat typischerweise folgende Zusammensetzung: 60 bis 85 % Ammoniumnitrat, 5 bis 30 % Wasser, 2 bis 8 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Emulgator, 0 bis 10 % lösliche Flammenunterdrücker sowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitratsalze ersetzt werden.

Das Gemisch für Suspensionen und Gele hat typischerweise folgende Zusammensetzung: 60 bis 85 % Ammoniumnitrat, 0 bis 5 % Natrium- oder Kaliumperchlorat, 0 bis 17 % Hexaminnitrat oder Monomethylaminnitrat, 5 bis 30 % Wasser, 2 bis 15 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Verdickungsmittel, 0 bis 10 % lösliche Flammenunterdrücker sowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitratsalze ersetzt werden.

Diese Stoffe müssen die Prüfreihen 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 bestehen und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

310 Die Prüfvorschriften des Handbuch über Prüfungen und Kriterien Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen und -batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Lithiumzellen und -batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, wenn
  1. die Zellen und Batterien in einem Fass aus Metall, Kunststoff oder Sperrholz oder in einer Kiste aus Metall, Kunststoff oder Holz als Außenverpackung befördert werden, welche den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht; und
  2. jede Zelle und Batterieeinzeln in einer Innenverpackung innerhalb einer Außenverpackung verpackt ist und durch ein nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial umgeben ist.
311 Die Stoffe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Ergebnisse der entsprechenden Prüfungen gemäß Handbuch über Prüfungen und Kriterien Teil I unter dieser Eintragung befördert werden. Die Verpackung muss sicherstellen, dass der Prozentsatz des Lösungsmittels zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung unter den in der Genehmigung der zuständigen Behörde festgelegten Wert fällt.
313 Stoffe und Mischungen, die den Kriterien der Klasse 8 entsprechen, sind mit einem Zusatzgefahrkennzeichen "ÄTZEND" (Muster 8, siehe 5.2.2.2.2) zu versehen.
314
  1. Diese Stoffe neigen bei erhöhten Temperaturen zur exothermen Zersetzung. Die Zersetzung kann durch Wärme oder durch Unreinheiten (d.h. pulverförmige Metalle (Eisen, Mangan, Kobalt, Magnesium) und ihre Verbindungen) ausgelöst werden.
  2. Während der Beförderung dürfen diese Stoffe keiner direkten Sonneneinstrahlung und keinen Wärmequellen ausgesetzt sein und müssen an ausreichend belüfteten Stellen abgestellt sein.
315 Diese Eintragung darf nicht für Stoffe der Klasse 6.1 verwendet werde, welche den in 2.6.2.2.4.3. beschriebenen Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen für die Verpackungsgruppe I entsprechen.
316 Diese Eintragung gilt nur für Calciumhypochlorit, trocken, das in Form nicht krümelnder tabletten befördert wird.
317 "Spaltbar, freigestellt" gilt nur für Versandstücke, die 6.4.11.2 entsprechen.
318 Für Zwecke der Dokumentation ist der richtige technische Name für die Beförderung durch die technische Benennung zu ergänzen (siehe 3.1.2.8). Technische Benennungen müssen auf dem Versandstück nicht angegeben werden. Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch der Verdacht besteht, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie a und für eine Zuordnung zur UN 2814 oder UN 2900 entsprechen, muss im Beförderungspapier der Wortlaut "Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A" nach dem richtigen technischen Namen für die Beförderung im Beförderungsdokument, jedoch nicht auf der Außenverpackung, angegeben werden.
319 Gewebe und Gewebsflüssigkeiten sowie Körperteile, die beispielsweise zu Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken befördert werden. Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des Codes.
321 Bei diesen Speichersystemen ist immer davon auszugehen, dass sie Wasserstoff enthalten.
322 Diese Güter sind, wenn sie in Form nicht krümelnder tabletten befördert werden, der Verpackungsgruppe III zugeordnet.
323 Das Gefahrkennzeichen nach Muster 5.2 (a) gemäß 5.2.2.2.2 kann bis zum 1. Januar 2011 verwendet werden.
324 Dieser Stoff muss in Konzentrationen von höchstens 99 % stabilsiert werden.
325 Im Falle von Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, ist der Stoff der UN-Nummer 2978 zuzuordnen.
326 Im Falle von Uranhexafluorid, spaltbar, ist der Stoff der UN-Nummer 2977 zuzuordnen.
327 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß 5.4.1.4.3.3 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 02 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen müssen in Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt,es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern Abfall-Druckgaspackungen dürfen nicht in geschlossenen Frachtcontainern befördert werden.
328 Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, die entzündbare flüssige Stoffe, einschließlich Methanol oder Methanol/Wasser-Lösungen, enthalten. Eine Brennstoffzellen-Kartusche ist ein Behälter, in dem Brennstoff gespeichert wird, der über (ein) Ventil(e) in durch Brennstoffzellen betriebene Geräte abgegeben wird, wobei das (die) Ventil(e) die Abgabe von Brennstoff in ein solches Gerät kontrolliert (kontrollieren) und frei von Bestandteilen ist (sind), die eine elektrische Ladung erzeugen. Die Kartusche muss so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Brennstoffs verhindert wird.

Diese Eintragung gilt für Bauarten von Brennstoffzellen-Kartuschen, für die ohne ihre Verpackung eine erfolgreiche Innendruckprüfung bei einem Druck von 100 kPa (Überdruck) nachgewiesen wurde.

329 Bei Stoffen, die einen Flammpunkt von 60 °C oder weniger haben, muss das (müssen die) Versandstück(e) zusätzlich zu dem (den) nach diesem Code erforderlichen Gefahrkennzeichen mit dem Zusatzgefahrkennzeichen "FLAMMABLE LIQUID" (Muster 3, siehe 5.2.2.2.2) versehen sein.
330 Alkohole, die bis zu 5 % Erdölprodukte (z.B. Benzin) enthalten, sind unter der Eintragung UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. zu befördern
900 Die Beförderung nachfolgender Stoffe ist verboten:

AMMONIUMBROMAT

AMMONIUMBROMAT, LÖSUNG

AMMONIUMCHLORAT

AMMONIUMCHLORAT, LÖSUNG

AMMONIUMCHLORIT

AMMONIUMHYPOCHLORIT

AMMONIUMNITRAT in der Lage so selbsterhitzungsfähig zu sein, um eine Zersetzung einzuleiten

AMMONIUMNITRITE und Mischungen von anorganischen Nitriten mit einem Ammoniumsalz

AMMONIUMPERMANGANAT

AMMONIUMPERMANGANAT LÖSUNG

CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit einer Konzentration über 10 %

ETHYLNITRIT rein

CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

CYANWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 20 Masse- % Säure

CYANWASSERSTOFFSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 45 % BLAUSÄURE

QUECKSILBEROXICYANID rein

METHYLNITRIT

PERCHLORSÄURE mit mehr als 72 Masse- % Säure

SILBERPIKRAT trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse- % Wasser

ZINKAMMONIUMNITRIT

903 HYPOCHLORIT MISCHUNGEN, mit 10 % oder weniger aktivem CHLOR, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code.
904 Die Vorschriften dieses Code, außer für den Bereich der Meeresschadstoffe, sind nicht auf diese wenn sie vollständig mit Wasser mischbar sind, dies gilt nicht, wenn sie in Gefäßen mit einem Fassungsraum von über 250 Liter oder in Tanks befördert werden.
905 Darf nur als 80 % Lösung in TOLUOL versendet werden. Der reine Stoff ist stoßempfindlich und zersetzt sich mit explosiver Heftigkeit, mit der Möglichkeit einer Detonation, wenn erwärmt und verdämmt. Kann sich durch Stoß entzünden.
907 Der Sendung muss eine Bescheinigung von einer anerkannten Behörde beigegeben werden, die folgende Angaben enthält:
  • Feuchtigkeitsgehalt,
  • Fettgehalt,
  • genaue Angaben über die Behandlung mit Antioxidantien bei Mehl, das älter als 6 Monate ist, (nur für UN 2216)
  • Konzentration an Antioxidantien bei der Verladung, die mehr als 100 mg/kg (nur für UN 2216) betragen muss,
  • Verpackung, Anzahl der Säcke, Gesamtmasse der Partie,
  • Temperatur des Fischmehls beim Abtransport vom Hersteller und
  • Datum der Herstellung

Eine Lagerung/Alterung vor der Verschiffung ist nicht erforderlich. Fischmehl der UN-Nummer 1374 muss mindestens 28 Tage vor der Verschiffung gelagert werden.

Wenn Fischmehl in Containern befördert wird, sind die Container so zu packen, dass der freie Luftraum auf ein Minimum reduziert ist.

908 Diese Eintragung umfasst auch Gegenstände wie Transformatoren und Kondensatoren, die POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE enthalten
909 Die Vorschriften dieser Eintragung sind anzuwenden auf:
  • Stoffe, die als Meeresschadstoffe durch "P" oder "PP" hinter ihrem Namen im Index kenntlich gemacht sind und
  • Mischungen und Isomere von Stoffen, die als Meeresschadstoffe durch ein "P" oder "PP" im Index kenntlich gemacht sind und die Kriterien von 2.10.3, jedoch nicht die Einstufungskriterien der anderen Gefahrgutklassen erfüllen.

Die folgenden Stoffe, die nicht die Einstufungskriterien der anderen Gefahrgutklassen erfüllen, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden,

  • Stoffe, die aufgrund ihres Potentials, die Umwelt zu schädigen, anderen Beförderungsregelwerken unterliegen
  • Abfälle, die nicht anderweitig den Vorschriften dieses Code unterliegen, aber durch das kommen erfasst werden; in diesem Fall ist dem richtigen technischen Namen "ABFALL" ("WASTE") voranzustellen (siehe 5.4.1.4.3.3).
910 Eine "BEGASTE EINHEIT" ist eine geschlossene Beförderungseinheit, die Güter oder Stoffe enthält, die in der Einheit begast werden oder darin begast worden sind. Die Gase werden gewöhnlich mittels fester oder flüssiger Zubereitungen freigesetzt, die in der Einheit verteilt sind. Begaste Einheiten unterliegen folgenden Vorschriften:
  1. Die Begasung von Beförderungseinheiten und der Umgang mit ihnen müssen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der IMO-Veröffentlichung "Recommendations on the Safe Use of Pesticides in Ships" (Empfehlung für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen) in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen.
  2. Es dürfen nur Beförderungseinheiten für die Beförderung von begasten Ladungen eingesetzt werden, die so geschlossen werden können, dass das Entweichen von Gasen auf ein Mindestmaß beschränkt ist.
  3. An einer begasten Einheit sind keine Placards für Klasse 9 anzubringen, es sei denn, sie sind für andere in dieser begasten Einheit verpackte Stoffe oder Gegenstände der Klasse 9 vorgeschrieben (siehe 5.3.1.3).
  4. Begaste Einheiten müssen mit einem an der Außentür/den Außentüren angebrachten Warnzeichen gekennzeichnet sein, auf dem die Art und Menge des verwendeten Begasungsmittels sowie das Datum und die Uhrzeit der Begasung angegeben sind (5.3.2.3)
  5. Im Beförderungsdokument für eine begaste Einheit müssen die Art und Menge des verwendeten Begasungsmittels sowie das Datum und die Uhrzeit der Begasung angegeben sein (siehe 5.4.4.2). außerdem muss es Anweisungen für die Entsorgung von Begasungsmittelrückständen und - falls verwendet - von Begasungsgeräten enthalten.
  6. Eine geschlossene Beförderungseinheit, die begast wurde, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie nach der Begasung entweder durch Öffnen der Türen der Einheit oder durch mechanische Belüftung vollständig belüftet worden ist, und wenn das Belüftungsdatum auf dem Begasungswarnzeichen angegeben ist. Nach dem Entladen der begasten Güter oder Stoffe ist das (sind die) Begasungswarnzeichen zu entfernen (siehe auch 7.4.3)
  7. Wenn begaste Einheiten unter Deck gestaut werden, muss ein Spürgerät für das Gas oder die Gase zusammen mit Hinweisen für die Verwendung des Geräts an Bord mitgeführt werden.
  8. Begasungsmittel dürfen nicht den Ladungen von Beförderungseinheiten zugeführt werden, nachdem diese auf das Schiff geladen worden sind.
911 Sendungen von kleinen Druckbehältern mit einem Fassungsraum von höchstens 100 cm3 unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, vorausgesetzt sie sind in Kisten aus Holz oder Pappe mit einer Nettomasse von höchstens 40 kg umverpackt.
912 Diese Eintragung umfasst auch wässerige Lösungen mit Konzentrationen über 70 %.
914 Flüssiger Stickstoff, der  an Bord von Schiffen als Schiffsvorrat mitgeführt und zur Kühlung sonstiger Ladung verwendet wird, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code.
915 Diese Eintragung darf nicht für angefeuchtete Explosivstoffe, selbstzersetzliche Stoffe oder Metallpulver verwendet werden.
916 Die Vorschriften dieses Code sind für diese Stoffe nicht anzuwenden, wenn:
  • mechanisch hergestellt, diese eine Korngrösse von mindestens 53 Micron oder
  • chemisch hergestellt, eine Korngrösse von mindestens 840 Micron aufweisen.
917 Abfälle mit einem Gummianteil von weniger als 45 % oder mit mehr als 840 Micron und vollständig vulkanisierter Hartgummi unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code.
919 HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse- % Wasser, darf unter den Vorschriften dieser Klasse befördert werden, vorausgesetzt er ist in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P002 verpackt.
920 Barren, Stangen oder Stäbe unterliegen nicht den Vorschriften diese Code.
921 Zirconium, trocken, mit einer Dicke von mindestens 254 Microns unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code.
922 Sendungen mit BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, wenn ihnen eine Erklärung des Herstellers und Vertreibers beigegeben wird, aus der hervorgeht, dass der zu befördernde Stoff so stabilisiert worden ist, dass er nicht die Eigenschaften eines Stoffes der Klasse 4.1 besitzt.
923 Die Temperatur muss regelmäßig überprüft werden.
924 Dieser Stoff darf nur, wie von der zuständigen Behörde festgelegt, unter den Vorschriften dieser Klasse befördert werden.
925 Die Vorschriften dieses Code gelten nicht für:
  • nicht aktivierten Ruß mineralischen Ursprungs,
  • eine Sendung von Kohle, die die Prüfung für selbsterhitzungsfähige Stoffe, wie im "Handbuch über Prüfungen und Kriterien" (siehe 33.3.1.3.3), beschrieben, bestanden haben und sprechende Bescheinigung eines durch die zuständige Behörde akkreditierten Labors vorliegt. aus hervorgeht, dass aus der zur Beförderung vorgesehenen Sendung die Proben durch geschultes Personal des Labors korrekt entnommen und geprüft wurden, und dass diese Proben korrekt geprüft die Prüfung bestanden haben und
  • Kohle, die durch Wasserdampf aktiviert wurde.
926 Dieser Stoff muss nach Möglichkeit vor der Verladung mindestens einen Monat lang an der Luft gelagert werden, es sei denn, aus der Bescheinigung einer von der zuständigen Behörde des Verschiffungslandes geht hervor, dass der Feuchtigkeitsgehalt höchstens 5 % beträgt.
927 p-Nitrosodimethylanilin, angefeuchtet mit mindestens 50 % Wasser unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code.
928 Die Vorschriften dieses Code sind nicht anzuwenden auf:
  • Fischmehl mit Säure versetzt und mit mindestens 40 Masse- % Wasser angefeuchtet, unabhängig von anderen Einflüssen,
  • Fischmehlsendungen, denen eine von einer anerkannten Behörde des Verschiffungslandes oder einer anderen anerkannten Behörde ausgestellte Bescheinigung beigegeben ist, aus der hervor geht, dass bei dem versandfertigem Stoff keine Selbsterhitzung auftritt, wenn er verpackt befördert wird,
  • Fischmehl, das aus "Weißfisch" hergestellt ist und höchstens 12 Masse- % Feuchtigkeit und 5 Masse- % Fett enthält.
929 Die zuständige Behörde kann, wenn durch die Ergebnisse der Prüfungen Abweichungen gerechtfertigt sind, folgendes erlauben:
  • Ölkuchen beschrieben als "ÖLKUCHEN" oder "ÖLSAATKUCHEN" ("SEED CAKE°), die pflanzliches Öl (a) mechanische behandelte Früchte oder Saaten mit mehr als 10 % Öl oder mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten, können unter den Bedingungen der ÖLKUCHEN bzw. ÖLSAATKUCHEN (SEED CAKE) oder, wenn sie pflanzliches Öl (b) durch Lösemittelextraktionen behandelte Früchte und Saaten mit nicht mehr als 10 % Öl und wenn der gesamte Feuchtigkeitsgehalt größer als 10 % und nicht mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten sind, befördert werden, und
  • Ölkuchen beschrieben als "ÖLKUCHEN" oder "ÖLSAATKUCHEN" ("SEED CAKE"), die pflanzliches Öl (b) durch Lösemittelextraktionen behandelte Früchte und Saaten mit nicht mehr als 10 % Öl und wenn der gesamte Feuchtigkeitsgehalt größer als 10 % und nicht mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten sind, unter den Bedingungen von ÖLKUCHEN" oder "ÖLSAATKUCHEN" ("SEED CAKE"), UN 2217, befördert werden. Der Sendung ist eine Bescheinigung des Herstellers oder Vertreibers mit Angabe des Öl- und Feuchtigkeitsgehalts beizugeben.
930 Pestizide können nur unter den Vorschriften dieser Klasse befördert werden, wenn in einer beigefügten Bescheinigung durch den Hersteller oder Vertreiber bestätigt wird, dass in Berührung mit Wasser diese nicht brennbar sind und auch keine Fähigkeit zur Selbstentzündung besteht und dass die freigesetzten Mischungen von Gasen nicht entzündbar sind. In allen anderen Fällen sind die Vorschriften der Klasse 4.3 anzuwenden.
931 Eine Sendung dieses Stoffes, der eine Bescheinigung des Herstellers oder Vertreibers beigefügt wird. aus der hervorgeht, dass der Stoff keine selbsterhitzungsfähigen Eigenschaften besitzt, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code.
932 Es wird eine Bescheinigung vom Hersteller oder Vertreiber gefordert, aus der hervorgeht, dass die Ladung unter Abdeckung aber in offener Luft in der Art und Weise in der Verpackt wurde für nicht weniger als drei Tage vor der Versendung gelagert wurde.
934 Der in Prozent angegebene Bereich der Verunreinigung an Calciumcarbid muss aus den Beförderungspapieren ersichtlich sein.
935 Stoffe, die in feuchtem Zustand keine entzündbare Gase entwickeln und denen vom Hersteller oder Vertreiber eine Bescheinigung beigefügt wird, in der von diesem bescheinigt wird, dass der Stoff, wie befördert, keine entzündbaren Gase bei Feuchtigkeit entwickelt, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code.
937 Die feste hydratisierte Form dieses Stoffes, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code.
939 Eine Sendung dieses Stoffes unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn der Hersteller oder Vertreiber in einer beigefügten Bescheinigung bestätigt, dass er nicht mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid enthält.
941 Erzeugnisse und Instrumente, die höchstens 1 kg Quecksilber enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code.
942 Die Konzentration und die Temperatur der Lösung zum Zeitpunkt der Verladung, ihr Anteil an brennbaren Stoffen und Chloriden sowie der Gehalt an freier Säure müssen bescheinigt werden.
943 Durch Wasser aktivierte Gegenstände müssen das Zusatzgefahrkennzeichen der Klasse 4.3 tragen.
944 Ist ein Material, Stoff oder Gegenstand, der unter diese Eintragung befördert wird, ein starker Meeresschadstoff, dann ist der Wert für die begrenzten Mengen in Spalte 7 in 500 g für feste Stoffe oder 500 ml für flüssige Stoffe zu ändern.
945 Eine Stabilisierung des Fischmehls zur Verhinderung einer Selbsterhitzung muss durch Zugabe von 400 bis 1000 mg/kg (ppm) Ethoxiquin oder 1000 bis 4000 mg/kg (ppm) Butylhydroxitoluol (BHT) flüssig oder als Pulver während der Herstellung durchgeführt werden. Diese Behandlung darf bei der Verschiffung nicht mehr als 12 Monate zurückliegen.
946 Es wird eine Bescheinigung vom Hersteller oder Versender verlangt, dass dieser Stoff nicht der Klasse 4.2 unterliegt.
948 Diese Stoffe dürfen nur in Bulk in Beförderungseinheiten befördert werden, wenn der Schmelzpunkt 75 °C oder mehr beträgt.
951 Bulkverpackungen müssen hermetisch (dicht) verschlossen und unter Stickstoffüberlagerung sein.
952 Die UN-Nummer 1942 darf in Bulkverpackungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde befördert werden.
953 Höchstmenge in Innenverpackungen aus Glas mit inertem Polstermittel und absorbierenden Material in einer zusammengesetzten Verpackung auf allen Schiffen: 500 kg (entspricht 450 Liter)."
954 Die Vorschriften dieses Codes gelten nicht für Sendungen von zu Ballen gepresstem Heu mit Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 14 %, das in geschlossenen Beförderungseinheiten befördert wird und dem eine Bescheinigung vom Verlader beigefügt wird, aus der hevor geht, dass von dem Produkt keine Gefahr der Klasse 4.1, UN-Nr. 1327 ausgeht und sein Feuchtigkeitsgehalt weniger als 14 % beträgt."
955 Sofern ein viskoser Stoff und seine Verpackung die Vorschriften von 2-.3.2.5 erfüllt, sind die Verpackungsvorschriften von Kapitel 4.1, die Beschriftungs- und Kennzeichnungsvorschriften des Kapitels 5.2 und die Prüfvorschriften für Versandstücke des Kapitels 6.1 nicht anzuwenden.
956 Sendungen mit Rettungsmitteln, die keine anderen gefährlichen Güter außer Kohlendioxidflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 100 cm3 enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, vorausgesetzt, sie sind in Kisten aus Holz oder Pappe mit einer Bruttomasse von höchstens 40 kg umverpackt.
957 Vor dem 1. Januar 2003 hergestellte Lithiumzellen und -batterien, die nicht nach den Anforderungen in Kapitel 38.3, Handbuch über Prüfungen und Kritieren geprüft wurden, und Gegenstände, die solche Lithiumzellen oder -batterien enthalten, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 befördert werden, wenn alle anwendbaren Vorschriften dieses Codes eingehalten werden.
958 Dieser Eintrag gilt für Gegenstände (wie Lumpen, Baumwollabfälle, Kleidung oder Sägespäne), die polychlorierte Biphenyle, polyhalogenierte Biphenyle oder polyhalogenierte Terphenyle enthalten, und bei denen keine freie sichtbare Flüssigkeit vorhanden ist.
959 Abfall-Druckgaspackungen, die für die Beförderung gemäß Sondervorschrift 327 zugelassen sind, dürfen nur auf kurzen internationalen Seereisen befördert werden. Lange internationale Seereisen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Verpackungen sind mit den entsprechenden Beschriftungen und Gefahrkennzeichen und Beförderungseinheiten mit den entsprechenden Beschriftungen und Placards für die Unterteilung der Klasse 2 und gegebenenfalls die Zusatzgefahr(en) zu versehen.


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