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2.7.6 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)

2.7.6.1 Bestimmung der Transportkennzahl (TI)

2.7.6.1.1 Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umpackung oder einen Frachtcontainer oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder SCO-I ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:

  1. Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstückes, der Umpackung, des Frachtcontainers oder von unverpacktem LSA-I oder SCO-I ist zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren, diese Zahl ist die Transportkennzahl. Bei Uran- und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfen für die maximalen Dosisleistungen an jedem Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen der Ladung folgende Werte angenommen werden:
    0,4 mSv/h für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium
    0,3 mSv/h für chemische Thoriumkonzentrate
    0,02 mSv/h für chemische Urankonzentrate außer Uranhexafluorid.
  2. Für Tanks, Frachtcontainer und unverpackte LSA-I und SCO-I ist der in vorstehendem Punkt (a) ermittelte Wert mit dem entsprechenden Faktor aus unten stehender Tabelle zu multiplizieren.
  3. Die gemäß den Punkten (a) und (b) ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (z.B. aus 1,13 wird 1,2) mit der Ausnahme, dass ein Wert von 0,05 oder kleiner gleich Null gesetzt werden darf.

Multiplikationsfaktoren für Tanks, Frachtcontainer und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände

Fläche der Ladung * Multiplikationsfaktor
Fläche der Ladung< 1 m2 1
 1 m2 < Fläche der Ladung< 5 m2 2
 5 m2< Fläche der Ladung< 20 m2 3
20 m2 < Fläche der Ladung 10
*) Größte gemessene Querschnittsfläche der Ladung

2.7.6.1.2 Die Transportkennzahl für jede Umpackung, jeden Frachtcontainer oder jedes Beförderungsmittel wird entweder durch die Summe der TI's aller enthaltenen Versandstücke oder durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmt, außer für den Fall der nicht formstabilen Umpackungen, für die die Transportkennzahl nur durch die Summe der TI's aller Versandstücke bestimmt wird.

2.7.6.2 Bestimmung der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)

2.7.6.2.1 Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch Division der Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte von N zu ermitteln, die in 6.4.11.11 und 6.4.11.12 abgeleitet werden (d.h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritlkalitätssicherheitskennzahl (CSI) kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unter kritisch (d.h. die Zahl N ist tatsächlich in beiden Fällen unendlich).

2.7.6.2.2 Für jede Umpackung oder für jeden Frachtcontainer ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Beförderungsmittel anzuwenden.

2.7.7 Aktivitätsgrenzwerte und Stoffbeschränkungen

2.7.7.1 Inhaltsbeschränkungen für Versandstücke

2.7.7.1.1 Allgemeines

Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die in 2.7.7.1.2 bis 2.7.7.1.8 festgelegten Grenzwerte nicht übersteigen.

2.7.7.1.2 Freigestellte Versandstücke

2.7.7.1.2.1 Bei radioaktiven Stoffen, die keine aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder natürlichem Thorium hergestellte Fabrikate sind, darf ein freigestelltes Versandstück keine Aktivitäten enthalten, die größer sind als folgende:

  1. für radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder in einem anderen Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind, wie z.B. eine Uhr oder ein elektronisches Gerät, die in Spalten 2 und 3 der unten stehenden Tabelle festgelegten Grenzwerte für jeden einzelnen Gegenstand und für jedes Versandstück und
  2. für radioaktive Stoffe, die nicht derart eingeschlossen oder als Bauteil in einem Instrument oder anderen Fabrikat enthalten sind, die in Spalte 4 der unten stehenden Tabelle festgelegten Grenzwerte je Versandstück.

Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke

 Aggregatzustand
des Inhalts
Instrumente oder Fabrikate Stoffe
Grenzwerte je Einzelstücka Grenzwerte je Versandstücka Grenzwerte je Versandstücka
Feste Stoffe:
in besonderer Form
in anderen Formen

10-2 A1
10-2 A2

A1
A2

10-3 A1
10-3 A2
Flüssige Stoffe 10-3 A2 10-1 A2 10-4 A2
Gase:
Tritium
in besonderer Form
in anderen Formen

2 x 10-2 A2
10-3 A1
10-3 A1

2 x 10-2 A2
10-3 A1
10-3 A1

2 x 10-2 A2
10-3 A1
10-3 A1
a) Für Radionuklidgemische siehe 2.7.7.2.4 bis 2.7.7.2.6

2.7.7.1.2.2 Bei aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder natürlichem Thorium hergestellten Fabrikaten darf ein freigestelltes Versandstück jede Menge dieser Stoffe enthalten, vorausgesetzt, die äußere Oberfläche des Urans oder Thoriums ist von einer inaktiven Hülle aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff ummantelt.

2.7.7.1.3 Industrieversandstücke

Der radioaktive Inhalt in einem einzelnen Versandstück mit LSA-Stoffen oder in einem einzelnen Versandstück mit SCO ist so zu beschränken, dass die Dosisleistung gemäß 4.1.9.2.1 nicht überschritten wird; außerdem ist die Aktivität in einem einzelnen Versandstück so zu beschränken, dass die Aktivitätsgrenzwerte für das Beförderungsmittel gemäß 7.1.14.2 nicht überschritten werden.

2.7.7.1.4 Typ A-Versandstücke

2.7.7.1.4.1 Typ A-Versandstücke dürfen höchstens folgende Aktivitäten enthalten:

  1. bei radioaktiven Stoffen in besonderer Form -A1; oder
  2. bei allen anderen radioaktiven Stoffen-A2

2.7.7.1.4.2 Bei Radionuklidgemischen, deren Identitäten und jeweilige Aktivitäten bekannt sind, ist die folgende Bedingung für den radioaktiven Inhalt eines Typ A-Versandstücks anzuwenden:


wobei: B(i) die Aktivität des Radionuklids i als Stoff in besonderer Form und A1(i) der A1-Wert für das Radionuklid i ist; und
C(j) die Aktivität des Radionuklids j, das kein Stoff in besonderer Form ist, und A2(j) der A2-Wert für das Radionuklid j ist.

2.7.7.1.5 Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke

2.7.7.1.5.1 Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke dürfen nicht enthalten:

  1. größere Aktivitäten als die für das Versandstückmuster zugelassenen,
  2. andere Radionuklide als die für das Versandstückmuster zugelassenen, oder
  3. Inhalte in einer Form oder einem physikalischen oder chemischen Zustand, die von denen für das Versandstückmuster zugelassenen abweichen,

wie in ihren Zulassungszeugnissen festgelegt.

2.7.7.1.6 Typ C-Versandstücke

Bemerkung: Typ C-Versandstücke dürfen als Luftfracht befördert werden, wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe entweder 3000 A1 oder 100.000 A2 überschreitet, je nachdem welcher Wert bei radioaktiven Stoffen in besonderer Form niedriger ist. Obwohl Typ C-Versandstücke für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit Seeschiffen in solchen Mengen nicht erforderlich sind (Typ B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücke sind ausreichend) werden die folgenden Vorschriften dargelegt, da solche Versandstücke auch mit Seeschiffen befördert werden dürfen.

Typ C-Versandstücke dürfen nicht enthalten:

  1. größere Aktivitäten als die für das Versandstückmuster zugelassenen,
  2. andere Radionuklide als die für das Versandstückmuster zugelassenen oder
  3. Inhalte in einer Form oder einem physikalischen oder chemischen Zustand, die von denen für das Versandstückmuster zugelassenen abweichen,

wie in ihren Zulassungszeugnissen festgelegt.

2.7.7.1.7 Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten

Sofern nicht gemäß 6.4.11.2 ausgenommen, dürfen Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, nicht enthalten:

  1. eine Masse an spaltbaren Stoffen, die von der für das Versandstückmuster zugelassenen abweicht,
  2. Radionuklide oder spaltbare Stoffe, die von denen für das Versandstückmuster zugelassenen abweicht,
  3. Inhalte in einer Form oder einem physikalischen oder chemischen Zustand oder in einer räumlichen Anordnung, die von denen für das Versandstückmuster zugelassenen abweichen,

wie, sofern zutreffend, in ihren Zulassungszeugnissen festgelegt.

2.7.7.1.8 Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten

Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten, dürfen nicht enthalten:

  1. eine Masse an Uranhexafluorid, die von der für das Versandstückmuster zugelassenen Masse abweicht,
  2. eine Masse an Uranhexafluorid, die größer ist als ein Wert, der bei der höchsten Temperatur des Versandstücks, die für die Betriebsanlagen festgelegt ist, in denen das Versandstück verwendet werden soll, zu einem Leerraum von weniger als 5 % führen würde, oder
  3. Uranhexafluorid in nicht fester Form oder mit einem Innendruck, der bei der Übergabe zur Beförderung oberhalb des Luftdrucks liegt.

2.7.7.2 Aktivitätswerte

2.7.7.2.1 Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in unten stehender Tabelle angegeben:

  1. A1 und A2 in TBq;
  2. die Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe in Bq/g; und
  3. die Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen in Bq.

Tabelle 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte

Periodensystem der Elemente
Gruppe Ia IIa IIIb IVb Vb VIb VIIb VIIIb Ib IIb IIIa IVa Va VIa VIIa VIIIa
1. Periode H He
2. Periode Li Be B C N O F Ne
3. Periode Na Mg Al Si P S Cl Ar
4. Periode K Ca Sc Ti V Cr Mn Fe Co Ni Cu Zn Ga Ge As Se Br Kr
5. Periode Rb Sr Y Zr Nb Mo Tc Ru Rh Pd Ag Cd In Sn Sb Te I Xe
6. Periode Cs Ba La Hf Ta W Re Os Ir Pt Au Hg Tl Pb Bi Po At Rn
7. Periode Fr Ra Ac Ku
Lanthanoide Ce Pr Nd Pm Sm Eu Gb Tb Dy Ho Er Tm Yb Lu
Aktinoide Th Pa U Np Pu Am Cm Bk Cf Es Fm Md No Lr

2.7.7.2.2 Für einzelne Radionuklide, die nicht in Tabelle unter 2.7.7.2.1 aufgeführt sind, bedarf die Bestimmung in 2.7.7.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte einer multilateralen Genehmigung. Es ist zulässig, einen A2-Wert zu verwenden, der gemäß der Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (International Commission on Radiological Protection - ICRP) unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnet wird, sofern die chemischen Formen sowohl unter normalen Bedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden. Alternativ dürfen die Radionuklidwerte in der unten stehenden Tabelle ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet werden.

Grundlegende Radionuklidwerte für unbekannte Radionuklide oder Gemische

Radionuklid (Atomzahl) A1
(Tbq)
A2
(TBq)
Aktivitäts-
konzentration
für freigestellte
Stoffe
(Bq/g)
Aktivitäts
grenzwert für
eine freigestellte Sendung
(BQ)
Nur das Vorhandensein von Nukliden, die Beta- oder Gammastrahlen emittieren 0,1 0,02 1 x 101 1 x 104
das Vorhandensein von Nukliden, die Alphastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt 0,2 9 x 10-5 1 x 10-1 1 x 103
das Vorhandensein von Nukliden, die Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt oder es sind keine relevanten Daten verfügbar 0,001 9 x 10-5 1 x 10-1 1 x 103

2.7.7.2.3 Bei den Berechnungen von A1 und A2 für ein nicht in Tabelle unter 2.7.7.2.1 enthaltenes Radionuklid, ist eine einzelne radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Maße vorhanden sind und in der kein Tochternuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als 10 Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids Ist, als einzelnes Radionuklid zu betrachten; die zu berücksichtigende Aktivität und der zu verwendende A1- oder A2-Wert sind die Werte des Ausgangsnuklids dieser Zerfallskette. Bei radioaktiven Zerfallsketten, in denen ein Tochternuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als 10 Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, sind das Ausgangsnuklid und derartige Tochternuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten.

2.7.7.2.4 Für Gemische von Radionukliden können die in 2.7.7.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte wie folgt bestimmt werden:

wobei:

f(i) der Anteil der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration des Radionuklids i im Gemisch ist
X(i) der entsprechende A1- oder A2-Wert oder die Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung für das entsprechende Radionuklid i ist und
Xm im Falle von Gemischen der abgeleitete A1- oder A2-Wert oder die Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung ist.

2.7.7.2.5 Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide unbekannt sind, können die Radionuklide in Gruppen zusammengefasst werden und die jeweils niedrigsten entsprechenden Radionuklidwerte für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln in 2.7.7.2.4 und 2.7.7.1.4.2 benutzt werden. Basis der Gruppeneinteilung können die gesamte Alphaaktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, sofern diese bekannt sind, wobei die niedrigsten Radionuklidwerte für die Alpha-Strahler bzw. Beta-/Gammastrahler zu benutzen sind.

2.7.7.2.6 Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen, sind die Werte aus Tabelle in 2.7.7.2.2 anzuwenden.

2.7.8 Grenzwerte der Transportkennzahl (TI), Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) und Dosisleistungen für Versandstücke und Umpackungen

2.7.8.1 Mit Ausnahme von Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf weder die Transportkennzahl für einzelne Versandstücke oder einzelne Umpackungen 10 noch die Kritikalitätssicherheitskennzahl für einzelne Versandstücke oder einzelne Umpackungen 50 überschreiten.

2.7.8.2 Mit Ausnahme von Versandstücken und Umpackungen, die im Schienen- oder Straßenverkehr gemäß 7.1.14.7 (a) unter ausschließlicher Verwendung oder unter ausschließlicher Verwendung und aufgrund einer Sondervereinbarung mit einem Schiff gemäß 7.1.14.9 befördert werden, darf die maximale Dosisleistung an keinem Punkt der Außenflächen eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h überschreiten.

2.7.8.3 Die höchste Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines unter ausschließlicher Verwendung beförderten Versandstücks oder einer unter ausschließlicher Verwendung beförderten Umpackung 10 mSv/h überschreiten.

2.7.8.4 Versandstücke und Umpackungen sind in Übereinstimmung mit den in der unten stehenden Tabelle festgelegten Bedingungen und mit den nachstehenden Anforderungen einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB zuzuordnen.

  1. Bei der Bestimmung der zugehörigen Kategorie für ein Versandstück oder eine Umpackung müssen die Transportkennzahl und die Oberflächendosisleistung berücksichtigt werden. Erfüllt die Transportkennzahl die Bedingung für ein Kategorie, die Oberflächendosisleistung aber die einer anderen Kategorie, so ist das Versandstück oder die Umpackung der höheren Kategorie zuzuordnen. Für diesen Zweck ist die Kategorie I-WEISS als die unterste Kategorie anzusehen.
  2. Die Transportkennzahl ist entsprechend den in 2.7.6.1.1 und 2.7.6.1.2 festgelegten Verfahren zu bestimmen.
  3. Ist die Oberflächendosisleistung höher als 2 mSv/h, muss das Versandstück oder die Umpackung unter ausschließlicher Verwendung und nach den entsprechenden Bestimmungen gemäß 7.1.14.7 (.1) oder 7.1.14.9 befördert werden.
  4. Vorbehaltlich der Vorschriften in 2.7.8.5 ist ein Versandstück, das auf Grund einer Sondervereinbarung befördert wird, der Kategorie III-GELB zuzuordnen
  5. Vorbehaltlich der Vorschriften in 2.7.8.5 ist eine Umpackung, die auf Grund einer Sondervereinbarung zu befördernde Versandstücke enthält, der Kategorie III-GELB zuzuordnen.

Kategorien von Versandstücken und Umpackungen

  Bedingungen  
Transportkennzahl Maximale Dosisleistung an jedem Punkt der äußeren Oberfläche Kategorie Kategorie
0a Nicht größer als 0,005 mSv/ I-WEISS
Größer als 0, aber nicht größer als 1a Größer als 0,005 mSv/h, aber nicht größer als 0,5 mSv/h II-GELB
Größer als 1, aber nicht größer als 10 Größer als 0,5 mSv/h, aber nicht größer als 2 mSv/h III-GELB
Größer als 10 Größer als 2 mSv/h, aber nicht größer als 10 mSv/h III-GELBb
  1. Wenn die gemessene Transportkennzahl nicht größer als 0,05 ist, kann der angegebene Wert in Übereinstimmung mit 2.7.6.1.1 (c) gleich Null gesetzt werden.
  2. Ist außerdem unter ausschließlicher Verwendung zu befördern.

2.7.8.5 Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung der Bauart oder der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die in 2.7.8.4 vorgeschriebene Zuordnung zu den Kategorien in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.

2.7.9 Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung freigestellter Versandstücke

2.7.9.1 Freigestellte Versandstücke, die radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate gemäß 2.7 7.1.2 und leere Verpackungen gemäß 2.7.9.6 enthalten, dürfen unter folgenden Bedingungen befördert werden:

  1. Die Vorschriften gemäß 1.1.3.5, 4.1.9.1.2, 7.3.4.2, 2.7.9.2, 5.2.1.5.1 - 5.2.1.5.3, 5.4.1.4.1.1 und, soweit zutreffend, 2.7.9.3 bis 2.7.9.6,
  2. Die Vorschriften für freigestellte Versandstücke gemäß 6.4.4 und
  3. Wenn das freigestellte Versandstück spaltbare Stoffe enthält, muss eine der in 6.4.11.2 vorgesehenen Ausschließungskriterien für spaltbare Stoffe anwendbar und die Anforderung gemäß 6.4.7.2 erfüllt sein.

2.7.9.2 Die Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines freigestellten Versandstückes 5 µSv/h überschreiten.

2.7.9.3 Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind und deren Aktivität die in den Spalten 2 bzw. 3 der Tabelle unter 2.7.7.1.2 angegebenen Grenzwerte für das Einzelstück und Versandstück nicht überschreitet, dürfen in einem freigestelltes Versandstück befördert werden, vorausgesetzt:

  1. Die Dosisleistung in 10 cm Abstand von jedem Punkt der Außenfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht größer als 0,1 mSv/h und
  2. jedes Instrument oder Fabrikat ist mit der Kennzeichnung "RADIOACTIVE" versehen, mit Ausnahme von:
    1. radiolumineszierenden Uhren oder Geräten;
    2. Verbraucherprodukten, die entweder eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung gemäß 2.7.1.2 d) erhalten haben oder einzeln nicht die Aktivitätswerte für eine freigestellte Sendung in Spalte 5 der Tabelle 2.7.7.2.1 überschreiten, vorausgesetzt, solche Produkte werden in einem Versandstück befördert, das auf einer Innenfläche so mit der Kennzeichnung "RADIOACTIVE" versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe sichtbar gewarnt wird, und
  3. Die aktiven Stoffe sind vollständig von nichtaktiven Bestandteilen eingeschlossen (ein Gerät, dessen alleinige Funktion in der Umschließung radioaktiver Stoffe besteht, gilt nicht als Instrument oder Fabrikat).

2.7.9.4 Radioaktive Stoffe in anderen als in 2.7.9.3 beschriebenen Formen dürfen, wenn die Aktivität die in Spalte 4 der 2.7.7.1.2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, in einem freigestellten Versandstück befördert werden, vorausgesetzt:

  1. das Versandstück hält unter Routine-Beförderungsbedingungen den Inhalt eingeschlossen und
  2. das Versandstück ist auf einer Innenfläche so mit der Kennzeichnung "RADIOACTIVE" versehen, dass beim Öffnen des Versandstückes vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe sichtbar gewarnt wird.

2.7.9.5 Ein Fabrikat, in dem unbestrahltes natürliches Uran, unbestrahltes abgereichertes Uran oder unbestrahltes natürliches Thorium die einzigen radioaktiven Stoffe sind, darf als ein freigestelltes Versandstück befördert werden, vorausgesetzt, die Außenfläche des Urans oder Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff.

2.7.9.6 Eine leere Verpackung, die zuvor radioaktive Stoffe enthielt, darf als freigestelltes Versandstück befördert werden, vorausgesetzt:

  1. Die Verpackung ist in einem gut erhaltenen Zustand und sicher verschlossen,
  2. Die Außenfläche des Urans oder Thoriums in der Verpackungskonstruktion besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff,
  3. Die innere nichtfesthaftende Kontamination ist nicht größer als das Hundertfache des in 4.1.9.1.2 angegebenen Wertes und
  4. Alle Gefahrzettel, die in Übereinstimmung mit 5.2.2.1.12.1 gegebenenfalls an der Verpackung angebracht waren, dürfen nicht mehr sichtbar sein.

2.7.10 Vorschriften für gering dispergierbare radioaktive Stoffe

Bemerkung: Radioaktive Stoffe, die keine gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe sind, dürfen nicht als Luftfracht befördert werden, wenn sie 3000 A1 oder 3000 A2 in Typ B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücken übersteigen. Obwohl diese Begrenzung nicht auf die Beförderung mit Seeschiffen von Typ E(U)- oder Typ B(M)-Versandstücken anzuwenden ist, sind diese Vorschriften hier wiedergegeben, da solche Versandstücke mit gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen auch mit Seeschiffen befördert werden dürfen.

2.7.10.1 Ein gering dispergierbarer radioaktiver Stoff muss so beschaffen sein, dass die Gesamtmenge dieses radioaktiven Stoffes in einem Versandstück die folgenden Vorschriften erfüllt:

  1. Die Dosisleistung darf in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten radioaktiven Stoff 10 mSv/h nicht übersteigen,
  2. Bei den Prüfungen gemäß 6.4.20.3 und 6.4.20.4 darf die Freisetzung in Luft von Gas und Partikeln bis zu einem aerodynamischen äquivalenten Durchmesser von 100 mm den Wert von 100 A2 nicht überschreiten. Für jede Prüfung kann ein separates Prüfmuster verwendet werden und
  3. Bei der Prüfung gemäß 2.7.3.4 darf die Aktivität im Wasser 100 A2 nicht übersteigen. Bei der Anwendung dieser Prüfung sind Beschädigungen durch die Prüfungen entsprechend (b) zu berücksichtigen.

2.7.10.2 Ein Prüfmuster, das einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff darstellt oder simuliert, ist der erhöhten Erhitzungsprüfung gemäß 6.4.20.3 und der Aufprallprüfung gemäß 6.4.20.4 zu unterziehen. Für jede Prüfung kann ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster einer Auslaugprüfung gemäß 2.7.3.4 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist zu ermitteln, ob die zutreffenden Vorschriften gemäß 2.7.10.1 eingehalten wurden.

2.7.10.3 Der Nachweis der Einhaltung der in 2.7.10.2 geforderten Auslegungskriterien muss mit 6.4.12.1 und 6.4.12.2 übereinstimmen.

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