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2.7.6 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)
2.7.6.1 Bestimmung der Transportkennzahl (TI)
2.7.6.1.1 Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umpackung oder einen Frachtcontainer oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder SCO-I ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:
0,4 mSv/h | für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium |
0,3 mSv/h | für chemische Thoriumkonzentrate |
0,02 mSv/h | für chemische Urankonzentrate außer Uranhexafluorid. |
Multiplikationsfaktoren für Tanks, Frachtcontainer und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände
Fläche der Ladung * | Multiplikationsfaktor |
Fläche der Ladung< 1 m2 | 1 |
1 m2 < Fläche der Ladung< 5 m2 | 2 |
5 m2< Fläche der Ladung< 20 m2 | 3 |
20 m2 < Fläche der Ladung | 10 |
*) Größte gemessene Querschnittsfläche der Ladung |
2.7.6.1.2 Die Transportkennzahl für jede Umpackung, jeden Frachtcontainer oder jedes Beförderungsmittel wird entweder durch die Summe der TI's aller enthaltenen Versandstücke oder durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmt, außer für den Fall der nicht formstabilen Umpackungen, für die die Transportkennzahl nur durch die Summe der TI's aller Versandstücke bestimmt wird.
2.7.6.2 Bestimmung der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)
2.7.6.2.1 Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch Division der Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte von N zu ermitteln, die in 6.4.11.11 und 6.4.11.12 abgeleitet werden (d.h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritlkalitätssicherheitskennzahl (CSI) kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unter kritisch (d.h. die Zahl N ist tatsächlich in beiden Fällen unendlich).
2.7.6.2.2 Für jede Umpackung oder für jeden Frachtcontainer ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Beförderungsmittel anzuwenden.
2.7.7 Aktivitätsgrenzwerte und Stoffbeschränkungen
2.7.7.1 Inhaltsbeschränkungen für Versandstücke
2.7.7.1.1 Allgemeines
Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die in 2.7.7.1.2 bis 2.7.7.1.8 festgelegten Grenzwerte nicht übersteigen.
2.7.7.1.2 Freigestellte Versandstücke
2.7.7.1.2.1 Bei radioaktiven Stoffen, die keine aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder natürlichem Thorium hergestellte Fabrikate sind, darf ein freigestelltes Versandstück keine Aktivitäten enthalten, die größer sind als folgende:
Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke
Aggregatzustand des Inhalts |
Instrumente oder Fabrikate | Stoffe | |
Grenzwerte je Einzelstücka | Grenzwerte je Versandstücka | Grenzwerte je Versandstücka | |
Feste Stoffe: in besonderer Form in anderen Formen |
10-2 A1 10-2 A2 |
A1 A2 |
10-3 A1 10-3 A2 |
Flüssige Stoffe | 10-3 A2 | 10-1 A2 | 10-4 A2 |
Gase: Tritium in besonderer Form in anderen Formen |
2 x 10-2 A2 10-3 A1 10-3 A1 |
2 x 10-2 A2 10-3 A1 10-3 A1 |
2 x 10-2 A2 10-3 A1 10-3 A1 |
a) Für Radionuklidgemische siehe 2.7.7.2.4 bis 2.7.7.2.6 |
2.7.7.1.2.2 Bei aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder natürlichem Thorium hergestellten Fabrikaten darf ein freigestelltes Versandstück jede Menge dieser Stoffe enthalten, vorausgesetzt, die äußere Oberfläche des Urans oder Thoriums ist von einer inaktiven Hülle aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff ummantelt.
2.7.7.1.3 Industrieversandstücke
Der radioaktive Inhalt in einem einzelnen Versandstück mit LSA-Stoffen oder in einem einzelnen Versandstück mit SCO ist so zu beschränken, dass die Dosisleistung gemäß 4.1.9.2.1 nicht überschritten wird; außerdem ist die Aktivität in einem einzelnen Versandstück so zu beschränken, dass die Aktivitätsgrenzwerte für das Beförderungsmittel gemäß 7.1.14.2 nicht überschritten werden.
2.7.7.1.4 Typ A-Versandstücke
2.7.7.1.4.1 Typ A-Versandstücke dürfen höchstens folgende Aktivitäten enthalten:
2.7.7.1.4.2 Bei Radionuklidgemischen, deren Identitäten und jeweilige Aktivitäten bekannt sind, ist die folgende Bedingung für den radioaktiven Inhalt eines Typ A-Versandstücks anzuwenden:
wobei: | B(i) die Aktivität des Radionuklids i als Stoff in besonderer Form und A1(i) der A1-Wert für das Radionuklid i ist; und |
C(j) die Aktivität des Radionuklids j, das kein Stoff in besonderer Form ist, und A2(j) der A2-Wert für das Radionuklid j ist. |
2.7.7.1.5 Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke
2.7.7.1.5.1 Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke dürfen nicht enthalten:
wie in ihren Zulassungszeugnissen festgelegt.
2.7.7.1.6 Typ C-Versandstücke
Bemerkung: Typ C-Versandstücke dürfen als Luftfracht befördert werden, wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe entweder 3000 A1 oder 100.000 A2 überschreitet, je nachdem welcher Wert bei radioaktiven Stoffen in besonderer Form niedriger ist. Obwohl Typ C-Versandstücke für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit Seeschiffen in solchen Mengen nicht erforderlich sind (Typ B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücke sind ausreichend) werden die folgenden Vorschriften dargelegt, da solche Versandstücke auch mit Seeschiffen befördert werden dürfen.
Typ C-Versandstücke dürfen nicht enthalten:
wie in ihren Zulassungszeugnissen festgelegt.
2.7.7.1.7 Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Sofern nicht gemäß 6.4.11.2 ausgenommen, dürfen Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, nicht enthalten:
wie, sofern zutreffend, in ihren Zulassungszeugnissen festgelegt.
2.7.7.1.8 Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten
Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten, dürfen nicht enthalten:
2.7.7.2 Aktivitätswerte
2.7.7.2.1 Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in unten stehender Tabelle angegeben:
Tabelle 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte
Periodensystem der Elemente | ||||||||||||||||||
Gruppe | Ia | IIa | IIIb | IVb | Vb | VIb | VIIb | VIIIb | Ib | IIb | IIIa | IVa | Va | VIa | VIIa | VIIIa | ||
1. Periode | H | He | ||||||||||||||||
2. Periode | Li | Be | B | C | N | O | F | Ne | ||||||||||
3. Periode | Na | Mg | Al | Si | P | S | Cl | Ar | ||||||||||
4. Periode | K | Ca | Sc | Ti | V | Cr | Mn | Fe | Co | Ni | Cu | Zn | Ga | Ge | As | Se | Br | Kr |
5. Periode | Rb | Sr | Y | Zr | Nb | Mo | Tc | Ru | Rh | Pd | Ag | Cd | In | Sn | Sb | Te | I | Xe |
6. Periode | Cs | Ba | La | Hf | Ta | W | Re | Os | Ir | Pt | Au | Hg | Tl | Pb | Bi | Po | At | Rn |
7. Periode | Fr | Ra | Ac | Ku | ||||||||||||||
Lanthanoide | Ce | Pr | Nd | Pm | Sm | Eu | Gb | Tb | Dy | Ho | Er | Tm | Yb | Lu | ||||
Aktinoide | Th | Pa | U | Np | Pu | Am | Cm | Bk | Cf | Es | Fm | Md | No | Lr |
2.7.7.2.2 Für einzelne Radionuklide, die nicht in Tabelle unter 2.7.7.2.1 aufgeführt sind, bedarf die Bestimmung in 2.7.7.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte einer multilateralen Genehmigung. Es ist zulässig, einen A2-Wert zu verwenden, der gemäß der Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (International Commission on Radiological Protection - ICRP) unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnet wird, sofern die chemischen Formen sowohl unter normalen Bedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden. Alternativ dürfen die Radionuklidwerte in der unten stehenden Tabelle ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet werden.
Grundlegende Radionuklidwerte für unbekannte Radionuklide oder Gemische
Radionuklid (Atomzahl) | A1 (Tbq) |
A2 (TBq) |
Aktivitäts- konzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) |
Aktivitäts grenzwert für eine freigestellte Sendung (BQ) |
Nur das Vorhandensein von Nukliden, die Beta- oder Gammastrahlen emittieren | 0,1 | 0,02 | 1 x 101 | 1 x 104 |
das Vorhandensein von Nukliden, die Alphastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt | 0,2 | 9 x 10-5 | 1 x 10-1 | 1 x 103 |
das Vorhandensein von Nukliden, die Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt oder es sind keine relevanten Daten verfügbar | 0,001 | 9 x 10-5 | 1 x 10-1 | 1 x 103 |
2.7.7.2.3 Bei den Berechnungen von A1 und A2 für ein nicht in Tabelle unter 2.7.7.2.1 enthaltenes Radionuklid, ist eine einzelne radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Maße vorhanden sind und in der kein Tochternuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als 10 Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids Ist, als einzelnes Radionuklid zu betrachten; die zu berücksichtigende Aktivität und der zu verwendende A1- oder A2-Wert sind die Werte des Ausgangsnuklids dieser Zerfallskette. Bei radioaktiven Zerfallsketten, in denen ein Tochternuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als 10 Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, sind das Ausgangsnuklid und derartige Tochternuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten.
2.7.7.2.4 Für Gemische von Radionukliden können die in 2.7.7.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte wie folgt bestimmt werden:
wobei:
f(i) | der Anteil der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration des Radionuklids i im Gemisch ist |
X(i) | der entsprechende A1- oder A2-Wert oder die Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung für das entsprechende Radionuklid i ist und |
Xm | im Falle von Gemischen der abgeleitete A1- oder A2-Wert oder die Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung ist. |
2.7.7.2.5 Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide unbekannt sind, können die Radionuklide in Gruppen zusammengefasst werden und die jeweils niedrigsten entsprechenden Radionuklidwerte für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln in 2.7.7.2.4 und 2.7.7.1.4.2 benutzt werden. Basis der Gruppeneinteilung können die gesamte Alphaaktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, sofern diese bekannt sind, wobei die niedrigsten Radionuklidwerte für die Alpha-Strahler bzw. Beta-/Gammastrahler zu benutzen sind.
2.7.7.2.6 Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen, sind die Werte aus Tabelle in 2.7.7.2.2 anzuwenden.
2.7.8 Grenzwerte der Transportkennzahl (TI), Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) und Dosisleistungen für Versandstücke und Umpackungen
2.7.8.1 Mit Ausnahme von Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf weder die Transportkennzahl für einzelne Versandstücke oder einzelne Umpackungen 10 noch die Kritikalitätssicherheitskennzahl für einzelne Versandstücke oder einzelne Umpackungen 50 überschreiten.
2.7.8.2 Mit Ausnahme von Versandstücken und Umpackungen, die im Schienen- oder Straßenverkehr gemäß 7.1.14.7 (a) unter ausschließlicher Verwendung oder unter ausschließlicher Verwendung und aufgrund einer Sondervereinbarung mit einem Schiff gemäß 7.1.14.9 befördert werden, darf die maximale Dosisleistung an keinem Punkt der Außenflächen eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h überschreiten.
2.7.8.3 Die höchste Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines unter ausschließlicher Verwendung beförderten Versandstücks oder einer unter ausschließlicher Verwendung beförderten Umpackung 10 mSv/h überschreiten.
2.7.8.4 Versandstücke und Umpackungen sind in Übereinstimmung mit den in der unten stehenden Tabelle festgelegten Bedingungen und mit den nachstehenden Anforderungen einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB zuzuordnen.
Kategorien von Versandstücken und Umpackungen
Bedingungen | ||
Transportkennzahl | Maximale Dosisleistung an jedem Punkt der äußeren Oberfläche Kategorie | Kategorie |
0a | Nicht größer als 0,005 mSv/ | I-WEISS |
Größer als 0, aber nicht größer als 1a | Größer als 0,005 mSv/h, aber nicht größer als 0,5 mSv/h | II-GELB |
Größer als 1, aber nicht größer als 10 | Größer als 0,5 mSv/h, aber nicht größer als 2 mSv/h | III-GELB |
Größer als 10 | Größer als 2 mSv/h, aber nicht größer als 10 mSv/h | III-GELBb |
2.7.8.5 Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung der Bauart oder der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die in 2.7.8.4 vorgeschriebene Zuordnung zu den Kategorien in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
2.7.9 Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung freigestellter Versandstücke
2.7.9.1 Freigestellte Versandstücke, die radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate gemäß 2.7 7.1.2 und leere Verpackungen gemäß 2.7.9.6 enthalten, dürfen unter folgenden Bedingungen befördert werden:
2.7.9.2 Die Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines freigestellten Versandstückes 5 µSv/h überschreiten.
2.7.9.3 Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind und deren Aktivität die in den Spalten 2 bzw. 3 der Tabelle unter 2.7.7.1.2 angegebenen Grenzwerte für das Einzelstück und Versandstück nicht überschreitet, dürfen in einem freigestelltes Versandstück befördert werden, vorausgesetzt:
2.7.9.4 Radioaktive Stoffe in anderen als in 2.7.9.3 beschriebenen Formen dürfen, wenn die Aktivität die in Spalte 4 der 2.7.7.1.2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, in einem freigestellten Versandstück befördert werden, vorausgesetzt:
2.7.9.5 Ein Fabrikat, in dem unbestrahltes natürliches Uran, unbestrahltes abgereichertes Uran oder unbestrahltes natürliches Thorium die einzigen radioaktiven Stoffe sind, darf als ein freigestelltes Versandstück befördert werden, vorausgesetzt, die Außenfläche des Urans oder Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff.
2.7.9.6 Eine leere Verpackung, die zuvor radioaktive Stoffe enthielt, darf als freigestelltes Versandstück befördert werden, vorausgesetzt:
2.7.10 Vorschriften für gering dispergierbare radioaktive Stoffe
Bemerkung: Radioaktive Stoffe, die keine gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe sind, dürfen nicht als Luftfracht befördert werden, wenn sie 3000 A1 oder 3000 A2 in Typ B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücken übersteigen. Obwohl diese Begrenzung nicht auf die Beförderung mit Seeschiffen von Typ E(U)- oder Typ B(M)-Versandstücken anzuwenden ist, sind diese Vorschriften hier wiedergegeben, da solche Versandstücke mit gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen auch mit Seeschiffen befördert werden dürfen.
2.7.10.1 Ein gering dispergierbarer radioaktiver Stoff muss so beschaffen sein, dass die Gesamtmenge dieses radioaktiven Stoffes in einem Versandstück die folgenden Vorschriften erfüllt:
2.7.10.2 Ein Prüfmuster, das einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff darstellt oder simuliert, ist der erhöhten Erhitzungsprüfung gemäß 6.4.20.3 und der Aufprallprüfung gemäß 6.4.20.4 zu unterziehen. Für jede Prüfung kann ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster einer Auslaugprüfung gemäß 2.7.3.4 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist zu ermitteln, ob die zutreffenden Vorschriften gemäß 2.7.10.1 eingehalten wurden.
2.7.10.3 Der Nachweis der Einhaltung der in 2.7.10.2 geforderten Auslegungskriterien muss mit 6.4.12.1 und 6.4.12.2 übereinstimmen.
weiter . |
(Stand: 29.03.2021)
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