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HNSPflichtVersBeschV - HNS-Pflichtversicherungsbescheinigungsverordnung
Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem HNS-Gesetz
Vom 7. September 2021
(BGBl. I Nr. 65 vom 17.09.2021 S. 4226)
Gl.-Nr.: 2129-68-1
Auf Grund des § 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 2, des HNS-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Ausstellung, die Gültigkeit und die Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung sowie das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung.
§ 2 Voraussetzungen für die Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
(1) Die Ausstellung einer HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag des Eigentümers des Schiffes an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie voraus.
(2) Der Antrag muss enthalten:
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
§ 3 Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
(1) Bei der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist das Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung darf die Geltungsdauer der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit nicht überschreiten. Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.
§ 4 Pflichten des Antragstellers
Nach Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist der Eigentümer verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
§ 5 Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
Besteht die Versicherung oder die sonstige Sicherheit nicht mehr oder genügt sie nicht mehr den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, so ist die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung einzuziehen. Gleiches gilt, wenn zur Erlangung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des HNS-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Anlage (zu § 3) |
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ENDE | ![]() |
(Stand: 21.09.2021)
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