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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt


HNS-Übereinkommen von 2010
Internationales Übereinkommen von 2010 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See

(Konsolidierter Wortlaut des Internationalen Übereinkommens von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See und des Protokolls von 2010 zu dem Übereinkommen)

Vom 30. April 2010
(BGBl. II Nr. 15 vom 23.07.2021 S. 685)



s. Einführungsgesetz zum HNS-Übereinkommen 2010
=> Inkrafttreten des Protokolls wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

siehe 1) 2)

(Übersetzung)

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen 3)

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1. "Schiff" bedeutet jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen Gerät.

2. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich eines Staates oder seiner Gebietskörperschaften.

3. "Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in deren Namen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das Schiff gehört. Jedoch bedeutet "Eigentümer" in Fällen, in denen ein Schiff einem Staat gehört und von einer Gesellschaft betrieben wird, die in dem betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen ist, diese Gesellschaft.

4. "Empfänger" bedeutet entweder

  1. die Person, welche die beitragspflichtige Ladung, die in den Häfen und an den Umschlagplätzen eines Vertragsstaats gelöscht wird, tatsächlich entgegennimmt; handelt jedoch die Person, welche die Ladung tatsächlich entgegennimmt, im Zeitpunkt der Empfangnahme als Bevollmächtigter eines Dritten, welcher der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats unterliegt, so gilt der Vollmachtgeber als Empfänger, sofern der Bevollmächtigte gegenüber dem HNS-Fonds den Vollmachtgeber preisgibt, oder
  2. die Person, die in dem Vertragsstaat nach dessen inner staatlichem Recht als Empfänger der beitragspflichtigen Ladung gilt, die in den Häfen und an den Umschlagplätzen eines Vertragsstaats gelöscht wird, sofern die gesamte beitragspflichtige Ladung, die nach dem betreffenden innerstaatlichen Recht in Empfang genommen wird, tatsächlich mit der übereinstimmt, die nach Buchstabe a in Empfang genommen worden wäre.

5. "Gefährliche und schädliche Stoffe (HNS)" bedeutet

  1. alle unter den Ziffern i bis vii bezeichneten Stoffe, Güter und Gegenstände, die an Bord eines Schiffes als Ladung befördert werden:
    1. als Massengut beförderte Öle im Sinne der jeweils geltenden Fassung der Regel 1 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten Fassung;
    2. als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe im Sinne der jeweils geltenden Fassung der Regel 1 Absatz 10 der Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten Fassung sowie die Stoffe und Gemische, die nach Regel 6 Absatz 3 der Anlage II vorläufig in die Verschmutzungsgruppe X, Y oder Z eingestuft worden sind;
    3. als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe, die in Kapitel 17 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, und die gefährlichen Erzeugnisse, für deren Beförderung die geeigneten Voraussetzungen von der Verwaltung und den betroffenen Hafenverwaltungen nach Absatz 1.1.6 des Codes vorgeschrieben sind;
    4. die gefährlichen und schädlichen Stoffe, Schadstoffe, Güter und Gegenstände in verpackter Form, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind;
    5. verflüssigte Gase, die in Kapitel 19 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, sowie die Erzeugnisse, für deren Beförderung die geeigneten Voraussetzungen von der Verwaltung und den betroffenen Hafenverwaltungen nach Absatz 1.1.6 des Codes vorgeschrieben sind;
    6. als Massengut beförderte flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 60° C (Versuch im geschlossenen Tiegel);
    7. Schüttladungen mit gefährlichen chemischen Eigenschaften, die im Internationalen Code über die Behandlung von Schüttladungen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, soweit diese Stoffe auch dem 1996 in Kraft befindlichen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen unterliegen, wenn sie in verpackter Form befördert werden, und
  2. die Rückstände aus einer vorangegangenen Beförderung der unter Buchstabe a Ziffern i bis iii und v bis vii bezeichneten Stoffe als Massengut.

5bis. "HNS als Massengut" bedeutet einen gefährlichen und schädlichen Stoff nach Nummer 5 Buchstabe a Ziffern i bis iii und v bis vii und Nummer 5 Buchstabe b.

5ter

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