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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

HNSG - HNS-Gesetz
Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See

Vom 16. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 47 vom 26.07.2021 S. 3079)
Gl.-Nr.: 2129-68



§ 1 Haftung und Entschädigung für durch gefährliche und schädliche Stoffe verursachte Schäden; Versicherungspflicht

(1) Die Haftung und Entschädigung für Schäden, die bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See und der Be- und Entladung von Schiffen entstanden sind, und die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder einer sonstigen finanziellen Sicherheit für diese Schäden richten sich nach dem HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) in seiner jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung.

(2) Das HNS-Übereinkommen 2010 setzt sich zusammen

  1. aus den Artikeln 20 bis 29 des Protokolls von 2010 vom 30. April 2010 zum Internationalen Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See und
  2. aus den Artikeln 1 bis 44 und den Anlagen I und II des HNS-Übereinkommens vom 3. Mai 1996 in der durch das in Nummer 1 genannte Protokoll und dessen Anlagen geänderten Fassung.

(3) Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 ist auf Schiffe im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 dieses Übereinkommens aus Nicht-Vertragsstaaten, die sich im deutschen Hoheitsgebiet befinden, anzuwenden.

§ 2 Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit

(1) Das Bestehen der nach Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von der nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des HNS-Übereinkommens 2010 zuständigen Behörde eines Vertragsstaats ausgestellte oder bestätigte Bescheinigung (HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung) nachgewiesen.

(2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auszustellen, wenn

  1. er nachweist, dass eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, und
  2. kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

(3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, kann die zuständige Behörde die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auf Antrag ausstellen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

§ 3 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über

  1. die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung,
  2. das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung,
  3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach den Nummern 1 und 2, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere die Mitteilungspflichten des Eigentümers eines Schiffes im Verfahren der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, auch hinsichtlich nach Ausstellung eintretender Umstände, und im Verfahren der Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung geregelt werden.

§ 4 Mitführen der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung

Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, hat sicherzustellen, dass die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitgeführt wird. Der Schiffsführer eines Schiffes ist verpflichtet, die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 12 Satz 1 des HNS-Übereinkommens 2010.

§ 5 Behördliche Maßnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 4 zu überwachen.

(2) Wird die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, kann die zuständige Behörde das Schiff festhalten, bis die Bescheinigung vorgelegt worden ist.

§ 6 Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen

(1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen Rechtsverordnungen werden durch den Bund ausgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) § 5

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