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Regelwerk Gefahrgut/Transport See

Nationale Fahrgastschiffsrichtlinie
Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen in der Seefahrt

Vom 13.09.2013
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2013 S. 951; 06.04.2048 S. 337aufgehoben)




Zur Nachfolgeregelung(Anlage 1a, Teil 1 Schiffssicherheitsverordnung)

Siehe Fn. *, 1

Präambel

Die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe überlässt die Festlegung von Anforderungen für vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D weitgehend der Verwaltung des Flaggenstaates. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl I S. 399), erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung folgende Richtlinie unter anderem zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes.

Die Richtlinie ersetzt die bisher in der Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen in der Seefahrt (Fahrgastschiffsrichtlinie) vom 16. September 1999 (VkBl. 1999 S. 647) enthaltenen Vorschriften für Fahrgastschiffe in der nationalen Fahrt sowie für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt, die die Bundesflagge führen und die nicht der Richtlinie 2009/45/EG unterliegen, einschließlich der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge. Dies sind insbesondere

  1. vorhandene Schiffe der Klassen A bis D im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG mit einer Länge von weniger als 24 Metern,
  2. Schiffe, auf die wegen des verwendeten Werkstoffes die Richtlinie 2009/45/EG keine Anwendung findet,
  3. vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgastschiffe im Original oder als Einzelnachbildung, soweit sie nicht der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe vom 3. Februar 2000 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

1.2 Soweit nicht die Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 2009/45/EG Anwendung finden, gilt diese Richtlinie ferner für

  1. vorhandene Schiffe der Klassen C und D nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 2009/45/EG ,
  2. neue Schiffe im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG mit einer Länge von weniger als 24 Metern.

1.3 Diese Richtlinie gilt nicht für

  1. Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
  2. Schiffe, die die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 und 2 gemäß Anlage 1 zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung nicht verlassen;
  3. Sportboote, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen und zu kommerziellen Zwecken mehr als zwölf Fahrgäste befördern.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie ist

2.1 Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;

2.2 Neues Fahrgastschiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Juli 1998 gelegt worden ist oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes bzw. Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 Tonnen oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;

2.3 Vorhandenes Fahrgastschiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist;

2.4 Fahrgast: jede Person mit Ausnahme

  1. des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und
  2. von Kindern unter einem Jahr;

2.5 Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen;

2.6 Richtlinie 2009/45EG : Richtlinie 2009/45/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 163/1 vom 25.06.2009) in der jeweils geltenden Fassung;

2.7 Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung;

2.8 Schiffssicherheitsverordnung: Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), in der jeweils geltenden Fassung;

2.9 SOLAS-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 43) in der jeweils geltenden Fassung;

2.10 Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung;

2.11 Code über Intaktstabilität: Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009 S. 724) in der jeweils geltenden Fassung;

2.12 Wattfahrtrichtlinie: Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen in der Wattfahrt (VkBl. 2006 S. 872) in der jeweils geltenden Fassung;

2.13 Bäderboot: ein Fahrgastschiff, das vor dem 1. Januar 2000 als Bäderboot zugelassen war, das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen ist und im Bäderverkehr eingesetzt wird;

2.14 Sportanglerfahrzeug: ein Fahrgastschiff, das vor dem 1. Januar 2000 als Sportanglerfahrzeug zugelassen war, das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen ist und auf dem Angelsport gegen Entgelt ausgeübt wird;

2.15 Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober;

2.16 Wattfahrt: die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist; sie umfasst folgende Gebiete:

  1. die Ems bis Borkum,
  2. das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festland von Knock bis Schillighörn und den ostfriesischen Inseln,
  3. die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener Oog-Langwarden,
  4. die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen und dem Hohen Ufer von Dieksand,
  5. das Wattenmeer von St. Peter-Ording nach Friedrichskoog mit der Verbindungslinie Leuchtfeuer St. Peter-Ording und dem Blauortsand als seewärtige Begrenzung,
  6. das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand bis zum Hindenburgdamm und den vorgelagerten Inseln,
  7. das Wattenmeer zwischen dem Festland vom Hindenburgdamm bis zur dänischen Grenze.

3 Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen

3.1 Die Richtlinie 2009/45/EG gilt für Fahrgastschiffe nach Regel 1.1 dieser Richtlinie entsprechend, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

3.2 Vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften müssen vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D mit Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäderbooten in allem, was nicht unter die einschlägigen besonderen Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG fällt, die Anforderungen der Kapitel II-1 und II-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen erfüllen.

Soweit darin ausdrücklich Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorgesehen sind, müssen abweichend von Satz 1 mindestens die Anforderungen der Kapitel II-1 und II-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der in der nach Maßgabe der 6. SOLAS-Änderungsverordnung vom 20. September 1994 (BGBl. II S. 2458) geänderten Fassung eingehalten werden.

3.3 Dem Verantwortlichen im Sinne des § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes ist bei der Anwendung der in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Richtlinie freigestellt, im Rahmen seiner Verpflichtungen nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes nachzuweisen, dass er den sicheren Betrieb des Schiffes hinsichtlich der dem Flaggenstaat überlassenen Anforderungen auch abweichend von dieser Richtlinie in gleichwertiger Weise sicherstellt.

4 Besichtigung und Zeugniserteilung

4.1 Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft erteilt ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe, wenn eine Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Richtlinie ergeben hat. Das Zeugnis muss an Bord der Schiffe mitgeführt werden.

4.2 Für die zu erteilenden Schiffssicherheitszeugnisse gelten folgende Anforderungen:

  1. Das Fahrgastschiff muss nach Maßgabe des Artikel 12 der Richtlinie 2009/45/EG besichtigt werden;
  2. Das Zeugnis trägt die Bezeichnung "Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe";
  3. Das Zeugnis muss den Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/45/EG entsprechen;
  4. Das Zeugnis für Bäderboote wird nur für die Sommermonate ausgestellt;
  5. Das Zeugnis für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge kann nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Zeugnisses mehr als ein Jahr vergangen ist.

5 Fahrterlaubnis in besonderen Fällen

5.1 Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft kann auf Antrag im Einzelfall für ein Schiff, für das ein Schiffssicherheitszeugnis für einen anderen Zweck als die Fahrgastschifffahrt ausgestellt ist, für eine Reise aus besonderem Anlass eine Fahrterlaubnis als Fahrgastschiff erteilen, soweit sichergestellt ist, dass die Sicherheit der Fahrgäste jederzeit gewährleistet ist. Es obliegt dem Antragsteller nachzuweisen, dass der sichere Betrieb des Schiffes auch abweichend von den Anforderungen dieser Richtlinie in anderer Weise sichergestellt wird und das Sicherheitsniveau dieser Richtlinie insgesamt nicht gesenkt wird.

5.2 In der Fahrterlaubnis sind unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer der Reise mindestens die erforderliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere mit Rettungsmitteln, und die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste vorzuschreiben. Ferner kann die Fahrterlaubnis mit den für die Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebes erforderlichen Nebenbestimmungen, im Falle von Auflagen auch nachträglich, verbunden werden.

6 Fahrtbeschränkungen

6.1 Bäderboote dürfen nur während der Sommermonate fahren. Die Fahrt darf nicht länger als 2 Stunden dauern und der Abstand von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als 4 Seemeilen betragen. Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft kann für einzelne Schiffe in sinngemäßer Anwendung der Richtlinie 2009/45/EG andere Abstände von der Küstenlinie festlegen.

6.2 Sportanglerfahrzeuge dürfen einen Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht überschreiten.

6.3 Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang fahren.

6.4 Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen die Fahrt nicht antreten

  1. bei Sturm (8 Beaufort oder mehr) oder Sturmwarnung,
  2. bei auflandigem Starkwind (6 und 7 Beaufort) oder
  3. bei Nebel mit einer Sichtweite
    1. von weniger als 500 Meter oder
    2. zwischen 500 und 1.000 Meter, wenn kein auf der Grundlage der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenes und einwandfrei arbeitendes Radargerät vorhanden oder außer dem Schiffsführer keine weitere fachkundige Person zur Bedienung des Radargerätes an Bord ist.

Bei ablandigem Starkwind darf der Bereich der windgeschützten Küste nicht verlassen werden.

Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge, die sich außerhalb der windgeschützten Küste aufhalten, müssen bei aufkommendem Starkwind oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen unverzüglich Landschutz aufsuchen, bei aufkommendem Sturm muss unverzüglich der nächste Hafen angelaufen werden.

6.5 Maßgeblich für die Entscheidungen der Schiffsführer von Bäderbooten oder Sportanglerfahrzeugen, eine geplante Fahrt zu unterlassen bzw. eine schon begonnene Fahrt entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinie zu ändern, sind die von einem amtlichen Wetterdienst herausgegebenen Starkwind- und Sturmwarnungen.

7 Zulässige Fahrgastzahl

7.1 Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft setzt die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste fest, dabei sind insbesondere die nachgewiesenen Stabilitätswerte, Flucht- und Rettungswege und die Decksflächen der seefest eingedeckten Räume auf und unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen geeignet sind, zu berücksichtigen.

7.2 Bei Fahrzeugen in der Wattfahrt müssen für die Sommermonate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen geeigneten freien Decksflächen berücksichtigt werden.

8 Freibord

8.1 Für alle Fahrgastschiffe ist ein wirksamer wetterdichter Verschlusszustand Voraussetzung für die Erteilung des Freibordes.

8.2 Für vorhandene Fahrgastschiffe gilt Artikel 6 Absatz 2 Lit. b) der Richtlinie 2009/45/EG entsprechend, soweit nicht nachfolgend geringere Anforderungen geregelt sind.

8.3 Für vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D und neue Fahrgastschiffe der Klassen C und D unter 24 m Länge gilt:

8.3.1 Mindestfreibord

Die Mindestbughöhe kann um höchstens 50 Prozent vermindert werden, wenn die Anforderungen der Intakt- und Leckstabilität eingehalten werden.

8.3.2 Lüfter

Die Süllhöhe von Lüftern kann im Bereich 1 auf 760 mm und im Bereich 2 auf 450 mm reduziert werden. Auf wetterdichte Verschlüsse für Lüfter kann verzichtet werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden und sich diese Lüfter nicht in einem Frontschott oder an der Seite von Aufbauten befinden.

Die Mindest-Süllhöhen für Lüfter ohne Verschluss-Einrichtungen wie Maschinenraumzu- und Ablüfter sowie Zu- und Ablüfter für Notdieselräume können auf 2500 mm im Bereich 1 und 900 mm im Bereich 2 reduziert werden.

8.3.3 Türen

Die Süllhöhe von Türen, die zu Räumen mit zu schützenden Öffnungen in den Schiffskörper führen, kann im Bereich 1 auf 380 mm und im Bereich 2 auf 100 mm reduziert werden.

8.3.4 Fenster

Im Bereich des ersten Aufbaudecks können anstelle von Bullaugen im Sinne von Regel 23 Absatz 2 der Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen Fenster gemäß Regel 23 Absatz 3 der Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen zugelassen werden, wenn für jedes dieser Fenster jeweils eine Seeschlagblende mit Befestigungsmaterial in der direkten Umgebung der Fenster vorgesehen ist. Sofern die Fenster aus Sicherheitsverbundglas bestehen, dessen Festigkeitswert der umgebenden Schiffsstruktur entspricht, kann auf Seeschlagblenden verzichtet werden.

Fahrzeuge, deren Aufbauten oder Deckshäuser in die Pantokarenen eingerechnet sind, müssen auch in diesem Bereich wirksam wetterdicht verschlossen sein.

8.3.5 Virtuelle Schottendecks und versenkte Salons

Fahrzeuge mit virtuellem Schottendeck und versenktem Salon dürfen ausschließlich in der Wattfahrt eingesetzt werden.

8.3.6 Wasserpforten

Der Wasserpfortenquerschnitt nach Regel 24 der Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen kann um höchstens 50 Prozent vermindert werden.

8.4 Für Sportanglerfahrzeuge und Bäderboote kann die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft weitergehende Ausnahmen zulassen.

9 Unterteilung und Stabilität

9.1 Vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D und alle Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 24 Metern müssen vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften hinsichtlich der Stabilität des unbeschädigten Schiffes die Anforderungen des Codes über die Intaktstabilität erfüllen.

9.2 Vorhandene genehmigte Stabilitätsunterlagen bleiben weiter gültig, soweit sich an den Voraussetzungen für ihre Genehmigung nichts geändert hat.

9.2.1 Wird eine Änderung des Leerschiffsgewichtes, des Längenschwerpunktes, oder des Höhenschwerpunktes festgestellt, müssen weiterhin mindestens die bis dahin für dieses Schiff geltenden Intakt- und Leckstabilitätskriterien eingehalten werden.

9.2.2 Werden Reparaturen, Änderungen oder Umbauten größerer Art vorgenommen, ist Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden. Als solche gilt im Zusammenhang mit der Unterteilung und Stabilität jegliche Veränderung in der Bauart, die das Ausmaß der Unterteilung des Schiffes berührt oder die Hydrostatik des Schiffes beeinflusst.

9.3 Für vorhandene Fahrgastschiffe in der Wattfahrt gilt:

9.3.1 Bei flachgehenden, breiten Schiffen kann die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft abweichend von Kapitel 2 Regel 2.2.3 des Codes über die Intaktstabilität eine Verminderung des Neigungswinkels, bei dem der größte aufrichtende Hebelarm auftritt, zulassen.

9.3.2 Die Nachrüstung eines Doppelbodens ist nicht erforderlich.

9.4 Für Fahrgastschiffe der Klassen C und D, die unter herabgesetzten Einsatz- und Wetterbedingungen fahren, kann die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft beim Nachweis des Wetterkriteriums reduzierte Windlasten zulassen. Das Wetterkriterium muss nicht erfüllt werden, wenn

9.5 Für vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen C und D gelten die Bestimmungen der Regel 8 des Kapitels II-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der durch Entschließung MSC.12(56) geänderten Fassung nicht. Regel 8-2 des Kapitels II-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der durch Konferenzdokument vom 29. November 1995 (BGBl. II S. 934) eingefügten Fassung ist nicht anzuwenden.

9.6 Bei Fahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein bis zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der Tiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform reichendes Hinterpiekschott (Stopfbuchsenschott) das hintere Maschinenraumschott ersetzen.

9.7 Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die Stabilitätsunterlagen zur Prüfung vorzulegen. Hierzu gehören die Hebelarmkurven der statischen Stabilität für die wichtigsten Betriebszustände sowie die Auswertungsunterlagen des Krängungsversuches. Ein Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall ist nicht erforderlich.

10 Maschinen und elektrische Anlagen

10.1 Verbindung zwischen Kommandobrücke und Maschinenraum

Für die Übermittlung von Maschinenkommandos von der Brücke zu der Stelle im Maschinenraum, von der aus die Drehzahl und die Schubrichtung der Propeller gesteuert werden, muss mindestens ein Telegraf oder eine Kommunikationsanlage vorhanden sein. Die Kommunikationsanlage kann aus einem gespeisten Telefon oder einem Drahtlos-Telefon mit fest montierter Ladestation bestehen.

10.2 Ruderanlage

Fahrgastschiffe müssen mit einer Hauptruderanlage und einer Hilfsruderanlage ausgerüstet sein, wobei die Hilfsruderanlage unabhängig vom Ruderschaftdurchmesser einen handhydraulischen Antrieb haben kann.

10.3 Hauptstromquellen

Auf jedem Fahrgastschiff müssen zur Aufrechterhaltung der elektrischen Energieversorgung des Antriebes und der notwendigen Hilfseinrichtungen mindestens zwei Hauptgeneratoren vorhanden sein, wobei einer der Generatoren auch ein Wellengenerator oder eine am Antriebsmotor angehängte Lichtmaschine sein kann.

10.4 Notstromquellen

Sofern die Notstromquelle eine Akkumulatorenbatterie ist, muss ein Betrieb aller Notverbraucher einschließlich der Notbeleuchtung von mindestens 6 Stunden sichergestellt sein.

11 Brandschutz

11.1 Für vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D, die ausschließlich Tagesfahrten durchführen, kann die Nachrüstung einer Feuerlöschanlage für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, Treppenschächte und Gänge in erleichterter Form durch eine nicht selbsttätig auslösende Anlage oder mobile Brandbekämpfungseinheiten, die strategisch günstig in Brandabschnitten platziert werden und aktiv durch die Besatzungen zum Einsatz kommen können, vorgenommen werden.

Feuerlöschanlagen sind so auszulegen, dass eine gleichwertige Sicherheit gegenüber dem festen Einbau einer Sprinkleranlage erfüllt wird.

11.2 Die Ausrüstung mit Feuerlöschanlagen muss bis zum 30. Juni 2014 erfolgen. Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft kann die Frist längstens bis zum 30. November 2014 verlängern, wenn der fristgemäßen Ausrüstung wichtige Gründe entgegenstehen und ein begründeter Ausrüstungszeitplan vorliegt.

12 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen in der Seefahrt (Fahrgastschiffsrichtlinie) vom 16. September 1999 (VkBl. 1999 S. 647) außer Kraft.


1) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34//EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).


Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I S. 706) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die nachfolgende Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen in der Seefahrt.

Die Richtlinie findet keine Anwendung, soweit die in der Anlage zum Schiffsicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, aufgeführten Vorschriften des internationalen schiffsbezogenen Sicherheitsstandards anzuwenden sind.

Die Richtlinie tritt am 1. September 2013 in Kraft, gleichzeitig tritt die Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen in der Seefahrt (Nationale Fahrgastschiffsrichtlinie) vom 16. September 1999 (VkBl. S. 647) außer Kraft.


ENDE

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