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Empfehlungen zur Einrichtung der medizinischen Räumlichkeiten auf Kauffahrteischiffen unter deutsche Flagge
Vom 21. Dezember 2022
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2023 S. 26)
I. Empfehlungen, die füralle medizinischen Räumlichkeiten gelten
1. Definitionen
1.1 Der Begriff der "medizinischen Räumlichkeiten" ist in § 107 Absatz 1 SeeArbG definiert. Danach gehören zu den medizinischen Räumlichkeiten:
1.2 Nach § 22 Absatz 1 SeeUnterkunftsV ist der Behandlungsraum ein von anderen Unterkunftsräumen getrennter Raum für die medizinische Behandlung. Ein Krankenraum ( § 23 Absatz 1 SeeUnterkunftsV) ist ein von anderen Unterkunftsräumen getrennter Raum zur Pflege erkrankter Personen an Bord; er dient zum Beispiel der Separierung von Personen mit ansteckenden Krankheiten. Der Begriff "Krankenraum" in der SeeUnterkunftsV weicht von der deutschen Übersetzung des Seearbeitsübereinkommens (Maritime Labour Convention, MLC) ab. In der MLC ist mit dem Begriff "Krankenraum" der Raum zur medizinischen Behandlung gemeint (also nach deutschem Recht der "Behandlungsraum").
1.3 Grundsätzlich müssen alle Schiffe, für die ein Behandlungsraum vorgeschrieben ist, auch einen Krankenraum haben ( § 23 Absatz 1 Satz 1 SeeUnterkunftsV). Abweichend davon müssen folgende Schiffekeinen Krankenraum haben:
2. Nutzung
2.1 Die medizinischen Räumlichkeiten sind ausschließlich zur medizinischen Behandlung und Versorgung an Bord sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Hygienemaßnahmen im Falle von Isolation von potenziell infektiösen Patienten zu nutzen.
2.2 Eine Person mit über die Luft übertragbarer infektiöser Erkrankung muss in einem Raum mit separater Klimaanlage/Belüftung untergebracht werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein zusätzliches Bett in den Behandlungsraum zu stellen. Ziel ist es, die Weiterverbreitung infektiöser Krankheiten durch die Klimaanlage/Belüftung zu verhindern.
3. Lage
3.1 Die medizinischen Räumlichkeiten und die zugehörigen Sanitäreinrichtungen sollen zusammenhängend auf einem Deck angeordnet sein.
3.2 Die Räume sollen in einem lärm- und vibrationsarmen Bereich liegen, in dem die durch die Schiffsbewegungen auftretenden Beschleunigungskräfte möglichst gering sind.
4. Zugang
4.1 Die Zugänge zu den medizinischen Räumlichkeiten müssen leicht zugänglich sein (vgl. § 22 Absatz 2 Satz 1 und § 23 Absatz 2 SeeUnterkunftsV) und sollen so bemessen sein, dass Verletzte mithilfe einer Rettungsmulde (Nr. 25.01 des deutschen Verzeichnisses) flach liegend hindurch transportiert werden und auf die Untersuchungsliege umgelagert werden können. Hierbei ist die jeweilige Gangbreite bei der Wahl der Türbreite zu berücksichtigen.
4.2 Es wird empfohlen, zusätzlich einen ausreichend breiten, abschließbaren, direkten Zugang zum Außenbereich des Decks zur Verfügung zu stellen, um den liegenden Abtransport des Patienten zu erleichtern.
4.3 Die Türen der Sanitärräume sollen nach außen zu öffnen sein, damit im Falle einer plötzlichen Bewusstlosigkeit des Patienten innerhalb des Sanitärraums die Tür noch zu öffnen ist.
5. Einrichtung und Ausrüstung
5.1 Die Böden und Wände der medizinischen Räumlichkeiten müssen glatte, leicht zu reinigende und in hellen Farben gehaltene Oberflächen besitzen. Diese müssen nass abwaschbar und desinfektionsmittelbeständig sein. Es dürfen keine textilen Fußbodenbeläge und Polsterbezüge verwendet werden.
5.2 Die medizinische Ausrüstung (wie zum Beispiel Behandlungsliegen, Kühlschrank, Stühle, Liegen, Lampen, Tische) soll seefest, vibrations- und standsicher sein.
5.3 Im Behandlungs- und im Krankenraum ist eine Sauerstoffbehandlungsanlage gemäß dem Stand der medizinischen Erkenntnisse vorzuhalten. Im Krankenraum sollen sichere Halterungen für mindestens eine 10 Liter-Sauerstoffflasche am Bett vorgesehen werden.
5.4 Über der Untersuchungsliege und dem Krankenbett sollte eine Decken- oder Wandhalterung angebracht werden, an der
(Stand: 08.02.2023)
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