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Regelwerk, Arbeits-und Sozialrecht See

SeeUnterkunftsV - See-Unterkunftsverordnung
Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

Vom 17. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 36 vom 21.10.2019 S. 1453)
Gl.-Nr.: 9513-38-9



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet auf Grund des § 96 des Seearbeitsgesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Freizeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die

  1. die Bundesflagge führen und
  2. nach dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Zu den Unterkünften und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser Verordnung gehören

  1. die folgenden Unterkunftsräume:
    1. Schlaf- und Wohnräume,
    2. Messen, Pantries und sonstige Aufenthaltsräume,
    3. Freizeiträume,
    4. Büroräume,
    5. Küchen,
    6. Umkleideräume,
    7. Toiletten und Waschräume einschließlich der Räume und Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Einrichtungen),
    8. medizinische Räumlichkeiten,
    9. Gänge in den Bereichen des Schiffs, die der Unterbringung der Besatzungsmitglieder dienen (Verkehrsgänge),
  2. Freizeitbereiche an Deck,
  3. Vorratsräume und Kühlräume,
  4. Einrichtungen zur Trinkwasserversorgung.

(2) Ein Fahrgastschiff ist ein Schiff, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist.

(3) Spezialschiffe sind Schiffe im Sinne des IMO-Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen (VkBl. 2009 S. 84), die für die Beförderung von mehr als zwölf Personen Spezialpersonal vorgesehen sind.

(4) Fischereifahrzeuge sind Schiffe, die zur gewerblichen Fischerei verwendet werden oder verwendet werden sollen und mit einem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt, ausgestattet sind.

(5) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

(6) "Länge" eines Schiffs ist der größere der beiden folgenden Werte:

  1. 96 Prozent der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 Prozent der geringsten Seitenhöhe oberhalb der Oberkante des Kiels, oder
  2. die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie.

Bei Schiffen mit Kielfall hat die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie zu verlaufen.

§ 3 Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

  1. an Bord vorhanden sind und instand gehalten werden,
  2. frei von Gegenständen sind, die nicht persönliches Eigentum der Besatzungsmitglieder sind und nicht der Unterbringung, Freizeitgestaltung, Sicherheit oder Rettung der Besatzungsmitglieder dienen,
  3. dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen, und
  4. für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmitglieder, soweit dafür vorgesehen, geeignet sind.

§ 4 Bekanntmachung

Auf jedem Schiff ist den Besatzungsmitgliedern der Wortlaut dieser Verordnung in der im Borddienst gebräuchlichen Sprache zugänglich zu machen.

Abschnitt 2
Genehmigungen, Ausnahmen

§ 5 Genehmigung vor Bau, wesentlicher Änderung oder Flaggenwechsel eines Schiffs

(1) Wer den Bau eines Schiffs in Auftrag gibt, hat vor Beginn des Baus der Berufsgenossenschaft alle erforderlichen Pläne und Unterlagen der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen vorzulegen und die Zustimmung der Berufsgenossenschaft hierzu einzuholen. Aus den Plänen und Unterlagen müssen erkennbar sein

  1. die vorgesehene Zahl der Besatzungsmitglieder,
  2. das voraussichtliche Fahrtgebiet,
  3. die Lage der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen an Bord,
  4. die vorgesehene Verwendung jeden Raumes an Bord,
  5. die Anordnung der Einrichtungsgegenstände in Wohn- und Schlafräumen,
  6. die Art und Anordnung der Versorgungsanlagen für Belüftung, Beleuchtung, Heizung, Klima und Trinkwasser.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen eines Schiffs wesentlich geändert werden sollen oder wenn ein Schiff von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge wechselt.

(2) Bei der Bauausführung darf von den vorgelegten Plänen nur dann abgewichen werden, wenn die Berufsgenossenschaft der Abweichung zugestimmt hat.

§ 6 Ausnahmen

(1) Die Berufsgenossenschaft kann für Schiffe, auf denen die Interessen von Besatzungsmitgliedern mit unterschiedlichen religiösen und sozialen Gebräuchen zu berücksichtigen sind, zur Vermeidung von Diskriminierung Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit die dadurch entstehenden Verhältnisse im Ganzen nicht ungünstiger sind als die Verhältnisse, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben würden.

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