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Regelwerk Gefahrgut/Transport/ EU/ Binnenschiffahrt

2. BinSchUOAbweichV
Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Vom 8. April 2011
(VkBl. Nr. 9 vom 14.05.2011 S. 388; 20.12.2012 S. 2802 12aufgehoben)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 2a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest gemeinsam

§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist mit der sich aus der in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelung ergebenden Maßgabe anzuwenden. Der für die Anwendung auf der Bundeswasserstraße Rhein maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 2014 außer Kraft.

.

Abweichung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung ( BinSchUO) Anhang 1
(zu § 1 Satz 1)

I. Inhaltsübersicht

II. Vorübergehende Regelung

Anhang II § 7.05 Nummer 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"1. Signallichter, deren Gehäuse und Zubehör müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, vorgeschrieben ist oder den Anforderungen des Anhangs XII Artikel 4 § 7.05 in Verbindung mit Anhang IX entsprechen."

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Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Anhang 2
(zu § 1 Satz 2)

Beschluss vom 27. November 2008 zu den Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten - Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Protokoll 10).

____
*) erstmals erlassen

ENDE

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