umwelt-online: BinSchStrO - Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (3)

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Kapitel 16
Weserstromgebiet

§ 16.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf

  1. der Weser von Hann Münden bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen mit Kleiner Weser in Bremen bis zur unterstromigen Kante der Wehranlage am Teerhof;
  2. der Werra von Falken (km 0,78) bis zum Anfang der Weser;
  3. der Fulda von Mecklar (km 0,00) bis zum Anfang der Weser;
  4. der Aller von Mühlenwehr in Celle (km 0,25) bis zur Mündung in die Weser und
  5. der Leine von der Ihmemündung bis zur Mündung in die Aller, auf dem Schnellen Graben vom Unterwasser des Wehres bis zur Einmündung in die Ihme und auf der Ihme vom Schnellen Graben bis zur Mündung in die Leine mit Verbindungskanal zur Leine.

§ 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1. Fahrzeuge und Schubverbände dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
Fahrrinnentiefe / Abladetiefe
1.1 Weser
1.1.1 km 0,00 (Hann. Münden)
bis km 204,47 (Abzweigung Verbindungskanal Süd zur Weser) (Oberweser)
- Fahrzeug/Schubverband 85 11 je nach Wasserstand
1.1.2 km 204,47 bis Fuldahafen Bremen (Mittelweser)
- Fahrzeug/Schubverband 85 11,45 Fahrrinnentiefe mindestens 2,50 m, jedoch in den Flußstrecken unterhalb der Wehre (untere Wehrarme) bis zur Einmündung des zugehörigen Schleusenkanals je nach Wasserstand, zwischen km 206,20 und der Schleuse Petershagen 2,80 m
91 8,25
1.1.3 Fuldahafen Bremen bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen) mit Kleiner Weser in Bremen Fahrrinnentiefe zwischen Fuldahafen Bremen und Schleuse Bremen mindestens 2,50 m
- Fahrzeug 110 11,45 Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Schleuse Bremen 2 m, bezogen auf Seekarten-Null Solltiefe unterhalb des Schleusenkanals der Schleuse Bremen bis Eisenbahnbrücke in Bremen 3 m, bezogen auf Seekarten-Null
- Schubverband 172 11,45
1.2 Fulda
km 76,78 (Kiesgrube bei Kassel)
bis km 108,78 (Weser)
- Fahrzeug 35 6,50 Abladetiefe 1,20 m, mit besonderer Erlaubnis 1,40 m
1.3 Aller
1.3.1 km 0,25 (Celle) bis km 110,74 (Eisenbahnbrücke in Verden)
- Fahrzeug/Schubverband 58 9,50 je nach Wasserstand
1.3.2 km 110,74 bis km 117,17 (Allermündung)
- Fahrzeug/Schubverband 67 9,50 je nach Wasserstand
1.4 Leine und Ihme
1.4.1 Ihme von km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung) Leine von km 20,89 bis zum Verbindungskanal zur Leine (oberhalb Wehr Herrenhausen)
- Fahrzeug/Schubverband 82 9,50 je nach Wasserstand
1.4.2 Verbindungskanal zur Leine
- Fahrzeug/Schubverband 82 9 2,20
82 9,50 2
1.4.3 Leine von km 110,55 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung)
- Fahrzeug/Schubverband 58 9,50 je nach Wasserstand.

2. Das Befahren der Werra, der Fulda oberhalb der Kiesgrube bei Kassel (km 76,78), der Leine oberhalb der Einmündung des Hademstorfer Schleusenkanals bis zum Wehr Herrenhausen, der Ihme oberhalb km 20,50 und des Schnellen Grabens bis km 16,75 ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

§ 16.03 Zusammenstellung der Verbände

Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren. Dies gilt nicht auf der Weser unterhalb Horstedt (km 347,00), wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge 20 m nicht überschreitet.

§ 16.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt in den Schleusenkanälen der Mittelweser und auf dem Verbindungskanal zur Leine für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

  1. mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 10 km/h,
  2. mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 8 km/h.

2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb 35 km/h.

3. Abweichend von Nummer 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

  1. auf der Mittelweser in den Schleusenkanälen und auf dem Verbindungskanal zur Leine 12 km/h,
  2. auf der Werra, Fulda, Aller, Leine, Ihme und dem Schnellen Graben
    sowie auf den nachfolgenden Flußstrecken der Weser
    von km 0,00 bis km 1,40 (Stadtgebiet Hann. Münden),
    von km 110,81 bis km 111,73 (Stadtgebiet Bodenwerder),
    von km 130,40 bis km 135,65 (unterhalb des Ortes Ohr bis einschließlich Stadtgebiet Hameln),
    von km 202,50 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden),
    von km 362,00 bis UWe-km 1,38 (unterhalb der Schleuse Bremen bis Eisenbahnbrücke in Bremen), Mittelweser oberhalb und unterhalb der Wehre (Wehrarme) von den Abzweigungen bis zu den Einmündungen der zugehörigen Schleusenkanäle
    aa) zu Berg 12 km/h,
    bb) zu Tal 18 km/h.

4. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 2 und 3 für Kleinfahrzeuge höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.

§ 16.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt auf dem Verbindungskanal zur Leine die Fahrt in Richtung Stichkanal Hannover-Linden.

§ 16.06 Begegnen

Auf dem Verbindungskanal zur Leine müssen beim Begegnen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.

§ 16.07 Überholen

1. Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.

2. Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag Fahrzeugen und Verbänden das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen nicht überschritten werden:

1,70 m bei einer Breite bis 6,25 m,

1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m,

1,30 m bei einer Breite bis 9,50 m.

3. Kleinfahrzeuge dürfen abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

§ 16.08 Wenden

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 16.09 Ankern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 16.10 Stilliegen

Die nach § 3.23 vorgeschriebenen Lichter brauchen von Landebrücken der Fahrgastschiffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befinden.

§ 16.11 Schiffahrt bei Hochwasser

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 16.12 Schiffahrt bei Eis

Bei anhaltendem Treibeis müssen alle Fahrzeuge einen Schutzhafen aufsuchen. Auf der Weser und auf der Aller darf auch der untere Schleusenbereich der Schleusen, ausgenommen bei der Schleuse Langwedel, aufgesucht werden. Die Überwinterung im oberen Schleusenbereich der Schleusen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.

§ 16.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 16.15 Meldepflicht

1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden mit einer Länge von mehr als 85 m müssen sich vor Einfahrt in die Weserstrecke zwischen unterhalb der Schleuse Bremen (km 362,00) und der Eisenbahnbrücke in Bremen (UWe-km 1,38) (obere Grenze des Geltungsbereiches der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung/untere Grenze des Geltungsbereiches der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung) auf dem bekanntgegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Verkehrszentrale Bremen melden und folgende Angaben machen:

  1. Schiffsgattung,
  2. Schiffsname,
  3. Standort, Fahrtrichtung,
  4. Amtliche Schiffsnummer, Funkrufzeichen,
  5. Tragfähigkeit,
  6. Länge und Breite des Fahrzeugs,
  7. Art, Länge und Breite des Verbandes,
  8. Tiefgang,
  9. Standort,
  10. Beladehafen,
  11. Entladehafen,
  12. bei Gefahrgütern zusätzlich:

Die Begrenzung der meldepflichtigen Weserstrecke ist durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.

2. Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muß der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.

§ 16.16 Bezeichnung der Fahrzeuge

1. Auf der Weser und auf der Aller müssen einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, führen:

  1. bei Tag mindestens 6 m über den Einsenkungsmarken eine mehrfarbige Flagge oder einen mehrfarbigen Wimpel, bei denen keine der Seiten kürzer als 1 m ist (z.B. Reedereiflagge oder Reedereiwimpel), wobei die Höhe auf 4 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30 m ist,
  2. bei Nacht das topplicht mindestens 6 m über den Einsenkungsmarken, wobei die Höhe auf 4 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30 m ist.

2. Auf Schubverbänden ist die Flagge oder der Wimpel nach Nummer 1 auf dem vorderen Fahrzeug zu führen.

§ 16.17 Einfahrt zum Verbindungskanal Süd zur Weser und zum Verbindungskanal Nord zur Weser

Abweichend von § 6.16 Nr. 1 Satz 2 hat der von der Weser kommende Talfahrer zur Einfahrt zum Verbindungskanal Süd zur Weser sowie zur Einfahrt zum Verbindungskanal Nord zur Weser Vorfahrt vor allen anderen Fahrzeugen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

Kapitel 17
Elbe

§ 17.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf der Elbe von der deutsch-tschechischen Grenze bei Schöna bis zur oberen Grenze des Hamburger Hafens (km 607,50) mit Jeetzel bis zur Nordwestkante der Drahwehnertorbrücke in Hitzacker.

§ 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1. Fahrzeuge dürfen auf der Elbe von km 0,00 bis Hamburger Hafen (km 607,50) eine Länge von 110 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. Fahrzeuge mit Seitenradantrieb dürfen abweichend von Satz 1 eine Breite von 14 m nicht überschreiten. Vom Hafen Boizenburg (km 559,50) bis Hamburger Hafen dürfen Fahrzeuge abweichend von Satz 1 eine Breite von 22,90 m nicht überschreiten.

2. Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen auf den nachfolgend aufgeführten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit der Fahrrinnentiefe nicht überschreiten:

Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
Fahrrinnentiefe
m
2.1 Elbe (Talfahrt)
2.1.1 km 0,00 bis km 607,50 137 11,45
2.1.2 km 56,60 bis km 264,10 110 18
2.1.3 km 264,10 bis km 344,50 145 22,90
2.1.4 km 344,50 bis km 454,80 145 22,90
165 18 gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 2,20
2.1.5 km 454,80 bis km 607,50 190 24
2.2 Elbe (Bergfahrt)
2.2.1 km 607,50 bis km 0,00 137 11,45
2.2.2 km 607,50 bis km 454,80 190 24
2.2.3 km 454,80 bis km 264,10 110 22,90
137 19,70
172 11,45
172 19,70 gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 2,00.
190 11,45

3. Auf der Fahrt zu Berg vom Hafen Roßlau (km 264,10) bis unterhalb der Eisenbahnbrücke in Dresden (km 56,56) dürfen Verbände mit einer Länge von nicht mehr als 170 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m verkehren, wenn der Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg mindestens 320 cm beträgt und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist oder der Verband mit einem Vorspann verkehrt.

4. Auf der Fahrt zu Tal von Torgau (km 154,00) bis Hafen Roßlau (km 264,10) dürfen Verbände mit einer Länge von nicht mehr als 145 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m verkehren, wenn der Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg mindestens 280 cm beträgt und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist oder der Verband mit einem Vorspann verkehrt.

5. Auf der Jeetzel von km 0,00 bis km 0,55 dürfen Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 40 m und einer Breite von nicht mehr als 5,10 m fahren. Von km 0,55 bis km 0,80 ist das Befahren der Jeetzel verboten. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,50 m.

6. Die Fahrrinnentiefe auf der Elbe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekanntgemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekanntgemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.

Im Tidebereich unterhalb der Schleusengruppe Geesthacht kann die vorhandene Fahrrinnentiefe an den Schiffahrtspegeln bei km 586,20, 593,70 und 602,00 in Verbindung mit der Peiltiefe auf den weißen Tafeln am Schleusensteuerstand in Geesthacht bzw. am Pegelhaus Over bei km 605,30 abgelesen werden.

An den Schiffahrtspegeln ist in Metern und Dezimetern ablesbar, um wieviel der Wasserstand zur Zeit des Passierens über (schwarze Meterzahlen in weiß/roten Feldern) oder unter (rote Meterzahl in schwarz/weißen Feldern) dem Nullpunkt des Schiffahrtspegels liegt.

Die weißen Tafeln mit schwarzem Rand zeigen eine rote Zahl, die in Dezimetern die Peiltiefe, bezogen auf den Nullpunkt des Schiffahrtspegels, angibt.

Abbildung

§ 17.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Schleppverbände dürfen folgende Abmessungen und Anzahl der Anhänge nicht überschreiten:

Binnenschiffahrtsstraße Länge des schleppenden Fahrzeugs Breite Anzahl der Anhänge
m m m
1.1 Talfahrt
km 0,00 bis km 607,50 80 11,45 2
km 56,60 bis km 607,50 110 11,45 1
1.2 Bergfahrt
km 607,50 bis km 0,00 110 11,45 3.

2. Abweichend von Nummer 1 dürfen von Wittenberge (km 455,00) bis zum Hamburger Hafen (km 607,50) Schleppverbände eine Gesamtlänge von 600 m nicht überschreiten.

3. Für die Zusammenstellung von Verbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten folgende Erleichterungen:

  1. Werden in einem Schleppverband schwimmende Geräte unmittelbar hintereinander geschleppt, werden sie als Fahrzeug angesehen, wenn ihre Gesamtlänge 80 m nicht überschreitet. Das an letzter Stelle eines solchen Schleppverbandes eingestellte Fahrzeug muß mit einem Ruder versehen sein.
  2. Abweichend von § 1.02 Nr. 2 benötigen bei gekuppelten Fahrzeugen die Fahrzeuge, die nicht mehr als 80 m lang und nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, keinen eigenen Schiffsführer, sondern unterstehen dem Führer des Fahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
  3. Abweichend von § 1.09 Nr. 1 braucht bei gekuppelten Fahrzeugen das Ruder der nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeuge nicht besetzt zu sein. In diesem Falle muß das Ruder festgestellt sein.

§ 17.04 Fahrgeschwindigkeit

Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, in der Bergfahrt 4 km/h.

§ 17.05 Bergfahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.06 Begegnen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.08 Wenden

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.09 Ankern

(Siehe § 17.17 Nr. 3)

§ 17.10 Stilliegen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.11 Schiffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) (Hochwassermarke) an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

Strecke Richtpegel Hochwassermarke
deutsch-tschechische Grenze-Hafen Riesa Dresden 500 cm
Hafen Riesa-Elster Torgau 620 cm
Elster-Saalemündung Lutherstadt Wittenberg 530 cm
Saalemündung-Abzweigung Alte Elbe in Magdeburg Barby 570 cm
Abzweigung Alte Elbe in Magdeburg-Einmündung Niegripper Verbindungskanal Magdeburg-Strombrücke 550 cm
Einmündung Niegripper Verbindungskanal-Einmündung Untere Havel-Wasserstraße Tangermünde 620 cm
Einmündung Untere Havel-Wasserstraße-Mündung Alte Löcknitz Wittenberge 610 cm
Mündung Alte Löcknitz-Einmündung Elbe-Lübeck-Kanal Dömitz 560 cm.

§ 17.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 17.16 Durchfahren der Magdeburger Stromstrecke

1. Die Magdeburger Stromstrecke von km 324,50 bis km 327,20 ist bei Wasserständen unter 400 cm am Pegel Magdeburg eine Fahrwasserenge.

2. Die Einfahrt in die Fahrwasserenge wird durch Signallichter geregelt. Sie bedeuten:

  1. ein festes rotes Licht:
    Verbot des Einfahrens. Fahrzeuge haben nach Möglichkeit außerhalb des Fahrwassers so anzuhalten, daß der Gegenverkehr sicher passieren kann;
  2. ein festes grünes Licht:
    Erlaubnis zum Einfahren.

Das Verbot der Einfahrt ist zu beachten.

Bei außer Betrieb genommenen Lichtern finden die Bestimmungen des § 6.07 Anwendung.

3. Die Lichter nach Nummer 2 befinden sich für

  1. die Talfahrer
    am westlichen Widerlager der ehemaligen Sternbrücke bei km 325,1 und
  2. die Bergfahrer
    am Wahrschauposten "Kleiner Werder" bei km 327,10.

4. Bei Wasserständen von 400 cm und mehr am Pegel Magdeburg findet die Regelung nach Nummer 2 keine Anwendung.

5. Einzeln fahrende Schub- oder Schleppfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 33 m und Kleinfahrzeuge können abweichend von Nummer 2 Buchstabe a auch dann in die Fahrwasserenge einfahren, wenn die Einfahrt durch ein rotes Licht gesperrt ist. Sie haben jedoch allen entgegenkommenden Fahrzeugen die ungehinderte Vorbeifahrt zu gewähren.

§ 17.17 Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht

1. Bei der Einfahrt in den oberen Schleusenkanal haben Talfahrer Vorfahrt.

2. Schleppverbände müssen spätestens nach der Einfahrt in den Schleusenkanal die Länge der Schleppverbindungen auf 50 m oder weniger kürzen.

3. Abweichend von den §§ 7.02 und 7.03 ist das Liegen und die Benutzung der Anker im Schleusenkanal gestattet.

§ 17.18 Höhe der Brücken

Hat der Wasserstand am Pegel Hohnstorf 780 cm erreicht, betragen die Durchfahrtshöhen unter der Lauenburger Brücke:

  1. 5,50 m in der vom linken Ufer gerechneten zweiten Brückenöffnung (Schiffahrtsöffnung) und
  2. 6,90 m in der vom linken Ufer gerechneten ersten Brückenöffnung (Hochwasserdurchfahrt).

§ 17.19 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein

  1. an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter,
  2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,
    aa) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,
    bb) bei Verkehr in nur eine Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 17.20 Verhalten gegenüber Seilfähren

1. Bei Annäherung an eine Seilfähre haben Talfahrer in Höhe des Zeichens E.4a (Anlage 7) das Signal "Achtung" gemäß Anlage 6 zu geben.

2. Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn sie an ihrem ständigen Liegeplatz stilliegt.

3. Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.

Kapitel 18
Ilmenau

§ 18.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist auf der Ilmenau von der Mündung in die Elbe bis zur Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg anzuwenden.

§ 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Fahrzeuge und Schubverbände dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1. km 28,84 (Ilmenaumündung) bis km 28,32 (Hafen Hoopte)
- Fahrzeug/Schubverband 80 9,50 je nach Wasserstand
2. km 28,32 bis km 17,79 (unterhalb Schleuse Fahrenholz)
- Fahrzeug/Schubverband 67 9 je nach Wasserstand
3. km 17,79 bis km 0,00 (Brausebrücke in Lüneburg)
- Fahrzeug/Schubverband 45 6,20 0,90

§ 18.03 Zusammenstellung der Verbände

1. In einem Schleppverband dürfen in der Bergfahrt nur ein Anhang, in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge eingestellt werden.

2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

§ 18.04 Fahrgeschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb und Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb bis zu 3,68 Kilowatt (5 PS), 7 km/h.

§ 18.05 Bergfahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.06 Begegnen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.08 Wenden

Fahrzeuge von mehr als 15 m Länge dürfen nur an den durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Stellen wenden

§ 18.09 Ankern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.10 Stilliegen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.11 Schiffahrt bei Hochwasser

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 18.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)

Kapitel 19
Elbe-Lübeck-Kanal und Trave

§ 19.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf

  1. dem Elbe-Lübeck-Kanal von der Einmündung in die Elbe bis zur Abzweigung aus der Trave, 71 m nordöstlich der Achse der Geniner Straßenbrücke und
  2. der Kanaltrave von der Abzweigung des Elbe-Lübeck-Kanals bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Nebenarm An der Lachswehr von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Einmündung in den Stadtgraben, Nebenarm Stadttrave von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Nordkante der Holstenbrücke in Lübeck.

§ 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1. Fahrzeuge und Schubverbände dürfen eine Länge von 80 m und eine Breite von 9,50 m nicht überschreiten.

2. Die Abladetiefe darf nicht mehr betragen als

  1. 2,15 m auf dem Elbe-Lübeck-Kanal von der Schleuse Lauenburg einschließlich bis zur Umschlagstelle Horsterdamm (km 59,40),
  2. 2,10 m auf dem Elbe-Lübeck-Kanal von der Schleuse Witzeeze bis zur Donnerschleuse, die Schleusen ausgenommen,
  3. 2,50 m auf der Kanaltrave von km 1,50 bis zu den Hubbrücken in Lübeck (km 5,57), wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht oder überschritten hat; bei einem Wasserstand unter 500 cm ist die Abladetiefe entsprechend zu verringern,
  4. 2 m auf den übrigen Strecken des Elbe-Lübeck-Kanals und der Kanaltrave.

3. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe d richtet sich die Abladetiefe von der Einmündung des Elbe-Lübeck-Kanals in die Elbe bis zur Schleuse Lauenburg nach der Fahrrinnentiefe der Elbe.

§ 19.03 Zusammenstellung der Verbände

1. In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, daß er nicht mehr als zwei Schleusungen benötigt. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf höchstens 50 m, der Abstand der Anhänge untereinander höchstens 25 m betragen. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die ihrer Bauart nach zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen sind, dürfen nur einen Anhang schleppen.

2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen mit Ausnahme im Hafen Lauenburg nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

§ 19.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

  1. mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m 10 km/h,
  2. mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von mehr als 8,30 m sowie mit einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m 8 km/h,
  3. mit einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m und einer Breite von mehr als 8,30 m 6 km/h.

2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Kleinfahrzeuge 10 km/h.

3. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 5 km/h.

§ 19.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Elbe.

§ 19.06 Begegnen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 19.07 Überholen

1. Das Überholen bei Nacht ist verboten.

2. Abweichend von Nummer 1 dürfen Kleinfahrzeuge überholen und überholt werden.

§ 19.08 Wenden

Fahrzeuge dürfen nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.

§ 19.09 Ankern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 19.10 Stilliegen

Die nach § 3.20 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb der durchgehenden Fahrrinne stilliegt.

§ 19.11 Schiffahrt bei Hochwasser

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 19.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 19.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 19.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 19.16 Höhe der Brücken

1. Die Brückendurchfahrtshöhen zwischen den Schleusen Lauenburg und Büssau betragen bei normalem Kanalwasserstand 4,40 m.

2. In oberster Hubstellung beträgt die Durchfahrtshöhe unter den Hubbrücken in Lübeck bei Mittelwasserstand (500 cm am Pegel Hubbrücken) 5,40 m. Zusätzlich zu den Signallichtern nach § 6.26 Nr. 4 Buchstabe b oder c können an den Hubbrücken weiße Lichter gezeigt werden.

Es bedeuten:

  1. zwei weiße Lichter über den linken roten Lichtern: Durchfahrt nur für Fahrzeuge unter 2,50 m Höhe über dem Mittelwasserstand;
  2. ein weißes Licht über dem linken roten Licht: Durchfahrt nur für Fahrzeuge unter 1,45 m Höhe über dem Mittelwasserstand.

3. Im Klughafen beträgt die Durchfahrtshöhe bei Mittelwasserstand 5,50 m.

4. Hat der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnsdorf 780 cm erreicht, beträgt die Durchfahrtshöhe unter der Lauenburger Straßenbrücke (ELK-km 61,03) 6,04 m.

5. Die Durchfahrtshöhen können sich durch Wasserstandsschwankungen verringern.

§ 19.17 Segeln

Das Segeln ist verboten.

Kapitel 20
Saar

§ 20.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist auf der Saar von der Mündung in die Mosel bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd anzuwenden.

§ 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
1.1 km 0,00 (Saarmündung) bis km 73,70 (Ende ausgebaute Strecke)
- Fahrzeug 110 11,45
- Verband 185 11,45
1.2 km 73,70 bis lothr. km 64,975 (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd)
- Fahrzeug 38,50 5,05.

2. Fahrzeuge und Verbände nach Nummer 1, die länger als 90 m sind, dürfen die Wasserstraße nur befahren, wenn sie ausgerüstet sind mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung. Dies gilt nicht für Einzelfahrzeuge sowie für Schubboote mit zwei Standardschubleichtern, wenn der Tiefgang der hinteren Einsenkmarke des Einzelfahrzeugs bzw. des hinteren Schubleichters mindestens 1,60 m beträgt, sowie für Schubboote mit einem leeren Standardschubleichter.

3. Die Fahrrinnentiefe beträgt

  1. von der Saarmündung bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 73,70) 3 m,
  2. von km 73,70 bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd (lothr. km 64,975) mindestens 2 m.

4. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.

vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 31.12..2012
§ 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
1.1 km 0,00 (Saarmündung) bis lothr. km 64,975 re.U.
(deutsch-französische Grenze bei Saargemünd)
Fahrzeug 38,50 5,05
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2 km 0,00 (Saarmündung) bis km 58,87 (Dillingen)
a) Fahrzeug (ausgenommen Fahrgastschiffe) 135,00 11,45
b) Fahrgastschiff 135 11,45
c) Verband 185,00 11,45
1.3 km 58,87 (Dillingen) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke)
a) Fahrzeug 110,00 11,45
b) Verband 185,00 11,45

Fahrzeuge und Verbände mit einer Länge von mehr als 90,00 m dürfen nur fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind. Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110,00 m dürfen nur fahren, wenn sie in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 22a der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch in Verbindung mit § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechen; diese Fahrzeuge müssen

a) im Schiffsattest oder im Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe unter der Nummer 52 einen Eintrag haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe a bis d genügen,

b) den Nachweis über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität (Kentersicherheit) der getrennten Schiffsteile mitführen,

c) bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten und dürfen den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzen.

Die von der zuständigen Behörde erteilten und am 31 Dezember 2009 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110,00 m, die nich den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 22a der Bino nenschiffsuntersuchungsordnung auch in Verbindung mit § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechen, bleiben mit den erteilten Auflagen au dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig. DiesE Sondererlaubnisse sind an Bord mitzuführen und au Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bedienste ten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.

2. Die Fahrrinnentiefe beträgt

  1. von km 0,00 (Saarmündung) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) 3,00 m
  2. von km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd) 2,00 m.

§ 20.03 Zusammenstellung der Verbände

In einem Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, daß er nicht mehr als eine Schleusung benötigt.

§ 20.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände

  1. von der Saarmündung bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 73,70) 16 km/h,
  2. von km 73,70 bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd 10 km/h.

2. Von lothr. km 75,618 (km 93,975) bei Güdingen bis lothr. km 64,975 bei Saargemünd liegt die Staatsgrenze im Bereich der Flußmitte. Die Fahrrinne verläuft dabei weitestgehend auf der französischen Seite.

Hier gelten die französischen Bestimmungen mit 8 km/h Höchstgeschwindigkeit.

3. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 1 für Kleinfahrzeuge und Fahrgastschiffe höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 20.05 Bergfahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 20.06 Begegnen

1. Auf folgenden Fahrwasserengen besteht

  1. Begegnungsverbot für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge:
    Taben-Rodt km 21,20 bis km 23,40,
    Mettlach Oberwasser km 32,40 bis km 33,00,
  2. Begegnungsverbot für Verbände: WSA-Umschlagstelle im Schleusenkanal
    Kanzem km 5,70 bis km 7,20,
    Saarburg km 11,70 bis km 12,50,
    Serrig km 14,10 bis km 16,20,
    Mettlach Unterwasser km 28,50 bis km 30,50,
    Saarschleife km 33,60 bis km 35,20,
    Fußgängerbrücke Fremersdorf km 47,70 bis km 48,90,
    Lisdorfer Au km 61,00 bis km 64,00.

2. Bergfahrer müssen bei Annäherung an eine Fahrwasserenge die Talfahrer auf Kanal 10 anrufen und auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen.

Meldet sich kein Talfahrer, dürfen die Bergfahrer in die Fahrwasserenge einfahren, ausgenommen die Fahrwasserengen

Taben-Rodt km 21,20 und

Saarschleife km 33,60.

Hier dürfen sie nur einfahren, wenn sie vorher auf Kanal 10 zwei tiefe Töne von je einer Sekunde Dauer empfangen haben. Diese Töne dienen der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebes im Bereich dieser Fahrwasserengen.

3. Talfahrer müssen bei Annäherung an eine Fahrwasserenge auf Kanal 10 mehrmals Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben müssen sie machen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden.

§ 20.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 20.08 Wenden

Fahrzeuge dürfen nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.

§ 20.09 Ankern

Das Ankern ist verboten.

§ 20.10 Stilliegen

Das Stilliegen ist nur an den dafür ausgewiesenen Liegestellen zugelassen, dabei ist, sofern im Einzelfall nicht anders gekennzeichnet, die Benutzung der Liegestellen nur in einer Breite zulässig.

§ 20.11 Schiffahrt bei Hochwasser

1. Hat der Wasserstand der Mosel am Pegel im Unterwasser der Staustufe Grevenmacher (Mosel-km 212,50) 520 cm (Höchster Schiffahrtswasserstand, HSW) erreicht oder überschritten, ist die Schiffahrt auf der Saar von der Saarmündung bis zur Schleusengruppe Kanzem verboten.

2. Hat der Wasserstand am Pegel Fremersdorf (km 48,51) 390 cm (Höchster Schiffahrtswasserstand, HSW) erreicht oder überschritten, ist die Schiffahrt von der Schleusengruppe Kanzem bis zum Unterwasser der Schleuse Lisdorf verboten.

3. Hat der Wasserstand am Pegel Saarbrücken-St.Arnual (km 90,82) 290 cm (Höchster Schiffahrtswasserstand, HSW) erreicht oder überschritten, ist die Schiffahrt von der Schleuse Lisdorf bis zum Unterwasser der Schleuse Saarbrücken verboten.

4. Hat der Wasserstand am Pegel Saarbrücken-St.Arnual (km 90,82) 250 cm (Höchster Schiffahrtswasserstand, HSW) erreicht oder überschritten, ist die Schiffahrt von der Schleuse Saarbrücken bis zum Unterwasser der Schleuse Güdingen verboten.

5. Von der Schleuse Güdingen bis Saargemünd (lothr. km 64,975) gelten die französischen Bestimmungen.

6. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 4 Ausnahmen zulassen.

§ 20.12 Schiffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schiffahrt, müssen Fahrzeuge und Verbände nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 20.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

Außerhalb eines Schubverbandes dürfen Trägerschiffsleichter nur von zwei Schleppern fortbewegt werden, von denen der eine zieht und der andere am hinteren Ende des Verbandes eingesetzt ist. Führer eines solchen Verbandes ist der Schiffsführer des ziehenden Schleppers. Die Schiffsführer der Schlepper müssen sich über Sprechfunk verständigen können. Beim Durchfahren der Schleusen muß sich auf jedem Trägerschiffsleichter oder, soweit mehrere Trägerschiffsleichter starr miteinander verbunden sind, am vorderen und hinteren Ende der Zusammenstellung ein Mitglied der Besatzung befinden und die Fender und Drähte bedienen.

§ 20.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 20.16 Höhe der Brücken

Die Durchfahrtshöhen bei den Brücken betragen mindestens 5,25 m über dem Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW).

Von Güdingen (lothr. km 75,618) bis Saargemünd (lothr. km 64,975) gelten die französischen Angaben.

§ 20.17 Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen

1. Fahrzeuge von nicht mehr als 40 m Länge und von nicht mehr als 6,40 m Breite müssen in Kanzem, Serrig, Mettlach und Rehlingen die kleine Schiffsschleuse benutzen, soweit die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt.

2. Bei gemeinsamer Schleusung von Fahrgastschiffen und Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, dürfen Fahrgastschiffe erst nach diesen in die Schleuse einfahren.

3. Kleinfahrzeuge, die von Hand eingesetzt oder herausgehoben werden können, müssen die Bootsumsetzanlagen benutzen. Dies gilt jedoch nur bei Tag.

Kapitel 21
Spree-Oder Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen

§ 21.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf

  1. der Spree-Oder-Wasserstraße von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße bei Spandau bis zur Einmündung in die Oder einschließlich Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Dahme (Langer See), Oder-Spree-Kanal und Fürstenwalder Spree mit Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal, Spreekanal, Rummelsburger See, Müggelspree von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bis km 11,85 einschließlich Großer Müggelsee und vom Unterwasser des Wehres Große Tränke (km 44,85) bis zur Abzweigung aus der Spree-Oder-Wasserstraße, Große Krampe, Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal, Gosener Graben, Dehmsee-Einfahrt bis km 0,35, Drahendorfer Spree bis km 0,40, Kersdorfer See-Einfahrt bis km 0,12, Neuhauser Speisekanal bis zum Ende des unteren Schleusenvorhafens Neuhaus, Kleiner Müllroser See bis zur Mündung der Schlaube, Brieskower Kanal bis km 0,55;
  2. dem Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (Spandauer Havel) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße, Humboldthafen, mit
    Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal nebst Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree);
  3. dem Teltowkanal von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (Potsdamer Havel) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Dahme) einschließlich Glienicker Lake, Griebnitzsee und Kleinmachnower See mit
    Griebnitzkanal einschließlich Stölpchensee, Pohlesee und Kleiner Wannsee, Zehlendorfer Stichkanal, Britzer Verbindungskanal (zur Spree);
  4. den Rüdersdorfer Gewässern von der Einmündung des Gosener Kanals bis zum Stienitzsee (km 11,35) einschließlich Dämeritzsee, Flakensee, Kalksee, Stolpgraben, Hohler See und Strausberger Mühlenfließ mit
    Löcknitz bis km 10,65 einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möllensee, Stichkanal Langerhanskanal einschließlich Kriensee und
  5. der Dahme-Wasserstraße von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Schmöckwitz bis Prieros (km 26,10) einschließlich Zeuthener See, Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee und Dolgensee mit
    Wernsdorfer Seenkette bis km 8,60 einschließlich Großer Zug, Krossinsee und Wernsdorfer See, Möllenzugsee, Notte bis km 1,00, Zernsdorfer Lanke, Storkower Gewässer einschließlich Langer See, Wolziger See, Storkower Kanal, Storkower See und Scharmützelsee, Teupitzer Gewässer einschließlich Huschtesee, Schmöldesee, Hölzerner See, Klein Köriser See, Kleiner und Großer Moddersee, Schulzensee, Zemminsee, Schweriner See und Teupitzer See.
    vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
    der Dahme-Wasserstraße (DaW) von der Ein. mündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) bei Schmöckwitz (DaW-km 0,07/50W. km 43,99) bis oberhalb der Einmündung de Teupitzer Gewässer (DaW-km 26,04 bei Prieros) einschließlich Zeuthener See, Seillzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee und Dolgenosee mit Wernsdorfer Seenkette bis km 8,6( (einschließlich Großer Zug, Krossinsee unc Wernsdorfer See, Möllenzugsee, Notte bis km-0,99, Zernsdorfer Lanke), Storkower Gewässer (Langer See, Wolziger See, Storkower Kanal Storkower See und Scharmützelsee), Teupitzer Gewässer (Huschtesee, Schmöldesee, Hölzerer See, Klein Köriser See, Kleiner und Großer Moddersee, Schulzensee, Zemminsee Schweriner See und Teupitzer See)

§ 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1 Spree-Oder-Wasserstraße
1.1.1 km 0,15 (Spreemündung) bis km 130,15 (Oder)
- Fahrzeug 67 8,25 1,75
- Verband 91 8,25 1,85
1.1.2 km 0,15 bis km 2,70
- Fahrzeug 80 9
- Verband 91 9
115 8,25
1.1.3 km 2,70 bis km 6,34 mit Ruhlebener Altarm
- Fahrzeug 80 9
- Verband 91 9
100 8,25
1.1.4 km 6,34 bis km 17,80
- Fahrzeug 80 9 2
- Verband 91 9 2
1.1.5 km 17,80 bis km 20,70
- Fahrzeug 80 9 2
- Verband 91 9 2
100 8,25 2
1.1.6 km 20,70 bis km 24,00
- Fahrzeug 80 9 2
- Verband 91 9 2,10
125 8,25 2,10
1.1.7 km 24,00 bis km 44,00
- Fahrzeug 80 9 2
- Verband 91 9 2,10
156 8,25 2,10
1.1.8 km 44,00 bis km 121,50
- Verband 125 8,25 1,85
1.1.9 km 121,50 bis km 127,50
- Fahrzeug 80 9 2
- Verband 82 9 2
156 8,25 2
156 9,50 1,80
1.1.10 km 127,50 bis km 130,15
- Fahrzeug 80 11,45 2
- Verband 91 19 2
156 8,25 2
156 9,50 1,80
1.2 Landwehrkanal
1.2.1 km 0,00 (Berliner Spree) bis km 1,70
- Fahrzeug/Schubverband 67 8,20 1,65
1.2.2 km 1,70 bis km 10,74 (Berliner Spree)
- Fahrzeug/Schubverband 60 7 1,65
1.3 Spreekanal
- Fahrzeug/Schubverband 30 5,10
1.4 Rummelsburger See
- Fahrzeug 80 9,50 2
- Verband 91 9,50 2
156 8,25 2
1.5 Müggelspree
1.5.1 km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 7,44
- Fahrzeug 67 8,25 1,75
- Verband 100 8,25 1,85
1.5.2 km 7,44 bis km 11,85 (Dämeritzsee)
- Fahrzeug 67 8,25 1,70
1.6 Große Krampe
- Fahrzeug/Verband 67 8,25
1.7 Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal
- Fahrzeug 67 8,25 2
- Verband 125 8,25 2
1.8 Gosener Graben
- Fahrzeug 6 3 0,80
1.9 Neuhauser Speisekanal
- Fahrzeug/Schubverband 41,60 5,20 1,30
1.10 Kleiner Müllroser See
- Fahrzeug/Verband 50 8,25 1,60
1.11 Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal
1.11.1 km 0,40 (Havel- oder Wasserstraße) bis km 7,45
- Fahrzeug 80 9 2
- Schubverband 125 9 2
1.11.2 km 7,45 bis km 8,30 mit Westhafen-Verbindungskanal
- Fahrzeug 67 9 2
- Schubverband 91 9 2
1.11.3 km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße)
- Fahrzeug 80 9 2
- Schubverband 91 9 2
1.12 Westhafenkanal
- Fahrzeug 80 9 2
- Schubverband 91 9 2
1.13 Charlottenburger Verbindungskanal
- Fahrzeug 80 9 2
- Schubverband 91 9 2
1.14 Teltowkanal
1.14.1 km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 28,30
- Fahrzeug 80 9 2
- Schubverband 91 9 2
1.14.2 km 28,30 bis km 34,10
- Fahrzeug 80 9 1,75
- Schubverband 91 9 1,75
1.14.3 km 36,60 bis km 37,83 (Spree- Oder-Wasserstraße)
- Fahrzeug 80 9 1,85
- Schubverband 91 9 1,85
125 8,25 1,85
1.15 Griebnitzkanal
- Fahrzeug/Schubverband 41 6,50 1,30
1.16 Britzer Verbindungskanal
- Fahrzeug 80 9 2
- Schubverband 91 9 2
1.17 Rüdersdorfer Gewässer
1.17.1 km -0,46 (Gosener Kanal) bis km 3,78
- Fahrzeug 67 8,25 2
- Verband 100 8,25 2
1.17.2 km 3,78 bis km 9,85 mit Stichkanal Langerhanskanal
- Fahrzeug 67 8,25 1,85
- Verband 91 8,25 1,85
1.17.3 km 9,85 bis km 11,35 (Stienitzsee)
- Fahrzeug 46,50 8,25 1,20
- Fahrzeug/Verband 52 6,60 1,65
1.18 Löcknitz
- Fahrzeug/Verband 32 5,25 1,25
1.19 Dahme-Wasserstraße
1.19.1 km 0,00 (Spree- Oder-Wasserstraße) bis km 8,65 mit Möllenzugsee
- Fahrzeug 80 9 2
- Verband 91 9 2
156 8,25 2,10
1.19.2 km 8,65 bis km 9,50
- Fahrzeug/Verband 50 8,25 1,60
- Verband 82 5,10 1,60
1.19.3 km 9,50 bis km 26,10 (Prieros)
- Fahrzeug 40,20 5,10 1,60
- Verband 70 5,10 1,60
1.19.3. vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
1.19.3 km 9,50 bis km 26,04 (bei Prieros)
a) Fahrzeug 40,20 5,10 1,60
b) Schubverband 70,00 5,10 1,60
1.20 Wernsdorfer Seenkette
km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,25 (Oder-Spree-Kanal)
- Fahrzeug 67 8,25 1,50
1.21 Notte
- Fahrzeug 80 9 2
- Verband 91 9 2
156 8,25 2,10
1.22 Zernsdorfer Lanke
- Fahrzeug/Verband 40,20 5,10 1,40
1.23 Storkower Gewässer
- Fahrzeug/Verband 40,20 5,10 1,40
1.24 Teupitzer Gewässer
1.24.1 km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,60
- Fahrzeug/Verband 40,20 5,10 1,60
1.24.2 km 6,60 bis km 18,30 (Ende Teupitzer See)
- Fahrzeug/Verband 40,20 5,10 1,40.

2. Soweit die Abladetiefen in Nummer 1 nicht bestimmt sind, richten sich diese nach dem Wasserstand und werden von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekanntgemacht. Diese Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.

3. Abweichend von Nummer 1.1.2 bis 1.1.7, 1.7, 1.11, 1.12, 1.13, 1.14, 1.16 und 1.19.1 dürfen auf den Binnenschiffahrtsstraßen:

Fahrzeuge und Verbände nach Nummer 1 mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 82 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind. Auf dem Teltowkanal von der Abzweigung des Britzer Verbindungskanals (km 28,28) bis westlich der Wredebrücke (km 34,10) ist jedoch nur eine Abladetiefe von 1,75 m zugelassen.

4. Abweichend von Nummer 1.1.2 dürfen auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zum Kraftwerk Reuter (km 2,70) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von nicht mehr als 9 m fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind. Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand.

5. Abweichend von Nummer 1.1.2 und 2 dürfen auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zum Kraftwerk Reuter (km 2,70) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m, einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m und einer maximalen Abladetiefe von 1,90 m fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.

6. Abweichend von Nummer 1.1.8 und 1.5.1 beträgt auf der Spree-Oder-Wasserstraße und auf der Müggelspree die zulässige Abladetiefe für die in einem Verband eingestellten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 1,75 m.

7. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraßen, die nicht unter Nummer 1.1 bis 1.24 aufgeführt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

§ 21.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Auf Kanälen dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

2. In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge darf 1.500 Tonnen nicht überschreiten. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen sind, dürfen nur einen Anhang schleppen. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

3. Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 60 m, die übrigen Schlepptrossen jeweils nicht länger als das geschleppte Fahrzeug sein.

4. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

§ 21.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf

  1. der Spree-Oder-Wasserstraße
  2. der Müggelspree
  3. dem Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal
  4. der Glienicker Lake und dem Griebnitzsee des Teltowkanals 12 km/h,
  5. den Rüdersdorfer Gewässern 10 km/h,
  6. der Löcknitz 8 km/h,
  7. der Dahme-Wasserstraße 10 km/h,
  8. den Storkower Gewässern 8 km/h,
  9. den Teupitzer Gewässern 8 km/h,
  10. den übrigen Kanälen 8 km/h,
  11. den Stichkanälen, Nebenarmen und Altarmen 5 km/h,
  12. den Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m 12 km/h.

2. Für Dehmsee-Einfahrt, Drahendorfer Spree und Kersdorfer See-Einfahrt gilt die Geschwindigkeit der Hauptstrecke.

3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe l beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens dies gilt nicht auf 25 km/h;

  1. der Spree-Oder-Wasserstraße von der Langen Brücke in Köpenick (km 33,24) bis Anfang Regattastrecke (km 39,30),
  2. der Müggelspree von km 4,00 bis km 7,00 (Großer Müggelsee) außerhalb der gekennzeichneten Fahrrinne,
  3. der Dahme-Wasserstraße von Rauchfangswerder (km 3,80) bis Dolgenbrodt (km 25,00) einschließlich Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee, Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette, Möllenzugsee und Zernsdorfer Lanke.

Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.

4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf der Dahme-Wasserstraße von Rauchfangswerder (km 3,80) bis Dolgenbrodt (km 25,00) einschließlich Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee, Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette, Möllenzugsee und Zernsdorfer Lanke für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb 12 km/h.

5. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 3 im Einzelfall für Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehren, für einzelne Strecken oder aus besonderen Anlässen für Fahrgastschiffe und für Aufsichtsboote der Sportvereine und Verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

6. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 4 km/h.

§ 21.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt:

die Fahrt in Richtung
Spree-Oder-Wasserstraße Oder
Landwehrkanal Oberschleuse
Spreekanal Mühlendammschleuse
Müggelspree Dämeritzsee
Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal Dämeritzsee
Gosener Graben Dämeritzsee
Neuhauser Speisekanal Obere Spree
Berlin-Spandauer Schiffahrtkanal von Havel-Oder-Wasserstraße bis Schleusengruppe Plötzensee Havel-Oder-Wasserstraße
Berlin-Spandauer Schiffahrtkanal von SchleusengruppePlötzensee bis Spree-Oder-Wasserstraße Spree-Oder-Wasserstraße
Westhafen-Verbindungskanal Westhafen
Westhafenkanal Westhafen
Charlottenburger Verbindungskanal Spree-Oder-Wasserstraße
Teltowkanal Spree-Oder-Wasserstraße
Griebnitzkanal Großer Wannsee
Britzer Verbindungskanal Spree-Oder-Wasserstraße
Rüdersdorfer Gewässer Stienitzsee/Krienhafen
Löcknitz Möllensee
Dahme-WasserStraße Prieros
Wernsdorfer Seenkette Wernsdorf
Notte Schleuse Königs Wusterhausen
Storkower Gewässer Bad Saarow-Pieskow
Teupitzer Gewässer Teupitz
übrige in § 21.01 genannte Nebenstrecken sowie Stichkanäle und Altarme Gewässerende.

§ 21.06 Begegnen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 21.07 Überholen

1. Das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße, den Kanälen, Stichkanälen, Nebenarmen und Altarmen ist verboten.

2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße

  1. Fahrzeugen und Verbänden gestattet, wenn deren Abladetiefe 1,30 m und deren Länge 82 m oder deren Breite 8,25 m nicht überschreiten;
  2. Fahrzeugen gestattet, wenn deren Länge 43 m oder deren Breite 8,25 m nicht überschreiten;
  3. Fahrzeugen und Verbänden gestattet auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m sowie auf folgenden Strecken der Spree-Oder-Wasserstraße:

3. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf Kanälen bei Tag Fahrzeugen und Verbänden gestattet, wenn deren Abladetiefe 1,75 m und deren Länge 70 m oder deren Breite 8,20 m nicht überschreiten.

4. Kleinfahrzeuge dürfen abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

§ 21.08 Wenden

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 21.09 Ankern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 21.10 Stilliegen

1. Das Stilliegen an den mit Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Liegestellen in Kanälen ist nur in einer Schiffsbreite gestattet.

2. Auf den innerstädtischen Wasserstraßen in Berlin, die durch die Schleusengruppe Plötzensee, die Schleusengruppe Charlottenburg, die Schleusengruppe Mühlendamm und die Oberschleuse begrenzt werden, dürfen Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde länger als zwei Wochen stilliegen. Dies gilt nicht für Fahrgastschiffe an ihren genehmigten Liegeplätzen.

3. Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, daß die durchgehende Schiffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.

§ 21.11 Schiffahrt bei Hochwasser

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 21.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 21.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 21.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 21.16 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein

  1. an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter,
  2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,
    aa) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,
    bb) bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 21.17 Segeln

Das Segeln auf Kanälen ist verboten.

Als Kanäle gelten auch:

  1. die Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Stralauer Kirche (km 23,50),
  2. die Müggelspree vom Ostende des Großen Müggelsees (km 7,00) bis zum Westende des Dämeritzsees (km 11,39), ausgenommen Kleiner Müggelsee,
  3. die Dahme-Wasserstraße vom Südende des Möllenzugsees (km 7,00) bis zum Nordende des Krimnicksees (km 10,30),
  4. die Notte.

§ 21.18 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

1. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Humboldthafen (km 14,50) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) ist der Verkehr von Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb nicht gestattet.
(vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 4/2009 S. 143 vom 01.04.2009 - 31.03.2012:
1. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 41,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) - einschließlich Spreekanal - ist der Verkehr von Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb und von Kleinfahrzeugen mit Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, nicht gestattet. )

2. Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr von Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb nicht gestattet.

3. Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren.

4. Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.

5. Abweichend von § 3.20 brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen.

6. Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen.

§ 21.19 Verkehrsbeschränkung der Schiffahrt

1. Das Befahren der Müggelspree von Müggelhort (km 7,44) bis Dämeritzsee (km 11,39) sowie der Wernsdorfer Seenkette ist nur Fahrgastschiffen, einzeln fahrenden Schleppern und Schubschiffen sowie Kleinfahrzeugen gestattet.

2. Auf dem Großen Müggelsee dürfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor die gekennzeichnete Fahrrinne nicht verlassen (Fahrverbot außerhalb der Fahrrinne). Derartige Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz am Ufer des Sees haben, dürfen diesen auf kürzestem Weg zur bezeichneten Fahrrinne verlassen oder aufsuchen.

3. Auf folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen:

Kleiner Müggelsee (Spree-Oder-Wasserstraße, Müggelspree),

Die Bänke (Spree-Oder-Wasserstraße, Müggelspree),

Große Krampe (Spree-Oder-Wasserstraße),

Kalksee (Rüdersdorfer Gewässer),

Zernsdorfer Lanke (Dahme-Wasserstraße)

dürfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot).

Derartige Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen haben, dürfen diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.

4. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschränkungen nach Nummer 2 und 3 befreien. Die Bescheide sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.

§ 21.20 Verkehrsregelung auf der Spree-Oder-Wasserstraße

Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von oberhalb des Spreekreuzes (km 9,20) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) ist der Verkehr von Fahrzeugen, die aufgrund der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 3.14 kennzeichnungspflichtig oder -berechtigt sind, nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.

§ 21.21 Verkehrsregelung auf dem Griebnitzkanal

Auf dem Griebnitzkanal zwischen dem Teltowkanal (km 0,35) und dem Stölpchensee (km 0,95) ist

  1. die Fahrt zu Tal nur zu jeder vollen Stunde bis längstens 20 Minuten nach jeder vollen Stunde,
  2. die Fahrt zu Berg nur zu jeder halben Stunde bis längstens 20 Minuten nach jeder halben Stunde

erlaubt; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge mit einer Breite von nicht mehr als 1,50 m.

§ 21.22 Durchfahren der Schleuse Neue Mühle (Dahme-Wasserstraße)

Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 5,05 m dürfen bei einem Wasserstand am Oberpegel unter 270 cm nur mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,50 m fahren.

§ 21.23 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, müssen, neben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 führen.

Kapitel 22
Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal

§ 22.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf

  1. der Unteren Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis zur Einmündung des Havelberger Schleusenkanals in die Elbe einschließlich Pichelsdorfer Havel (Pichelssee), Kladower Seestrecke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See), Brandenburger Oberhavel (Trebelsee), Silokanal, Quenzsee und Plauer See mit Großer Wannsee, Potsdamer Havel einschließlich Tiefer See, Templiner See, Großer und Kleiner Zernsee nebst Petziensee, Schwielowsee, Glindowsee und Wublitz (Schlänitzsee) bis km 8,85, Nedlitzer Alte Fahrt nebst Lehnitzsee und Krampnitzsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße bis km 21,80, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel einschließlich Rathenower Stadtkanal, Hohennauener Wasserstraße bis km 10,40 einschließlich Hohennauener Kanal, Hohennauener See und Ferchesarer See, Mündungsstrecke Untere Havel bis Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) und
  2. dem Havelkanal.

§ 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1 Untere Havel-Wasserstraße
1.1.1 km 0,00 (Spreemündung) bis km 148,48 (Elbe) mit Mündungsstrecke Untere Havel
km 145,80 bis km 156,75
- Fahrzeug 82 9
86 8,25
- Verband 82 9
100 8,25
1.1.2 km 0,00 bis km 2,00
- Verband 91 9
115 8,25
1.1.3 km 2,00 bis km 20,00
- Verband 125 9
147 8,25
1.1.4 km 20,00 bis km 66,70
- Verband 125 9
156 8,25
1.1.5 km 147,40 bis km 148,48
- Fahrzeug 110 11,45
- Verband 147 22,90 7
1.2 Großer Wannsee
- Fahrzeug 82 9,50
86 8,25
- Verband 125 9,50
1.3 Potsdamer Havel mit Schwielowsee
- Fahrzeug 82 9
- Verband 91 9
1.4 Ketziner Havel
1.4.1 km 0,00 bis km 1,30
- Fahrzeug/Verband 67 8,25
1.4.2 km 1,30 bis km 3,25
- Fahrzeug/Verband 41,50 5,10
1.5 Brandenburger Stadtkanal
1.5.1 km 54,37 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 57,00 ausschließlich Stadtschleuse
- Fahrzeug/Schubverband 67 8,25
1.5.2 km 57,00 bis km 58,47 (Brandenburger Niederhavel)
- Fahrzeug 41,50 5,10
- Verband 58 8,25
1.5.3 Stadtschleuse
- Fahrzeug 22 4,50
1.6 Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße
1.6.1 km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 7,43
- Fahrzeug 82 9,50
86 8,25
- Verband 82 9,50
100 8,25
1.6.2 km 7,43 bis km 17,80 (Päwesiner Streng)
- Fahrzeug/Verband 46 6,60
1.7 Brandenburger Niederhavel
1.7.1 km 56,24 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 64,83 (Plauer See)
- Fahrzeug/Verband 67 8,25
1.7.2 km 56,24 bis km 56,86
- Fahrzeug 82 9,50
86 8,25
- Verband 82 9,50
100 8,25
1.8 Breitlingsee und Möserscher See
km 0,15 (Brandenburger Niederhavel) bis km 6,80 (Kirchmöser Ost)
- Fahrzeug/Verband 67 8,25
1.9 Rathenower Havel einschließlich Rathenower Stadtkanal
- Fahrzeug/Schubverband 67 8,25
1.10 Hohennauer Wasserstraße
- Fahrzeug 41,50 5,10
- Verband 62 5,10
1.11 Havelkanal
- Fahrzeug 82 9 2
- Verband 82 9 2
125 8,25 2.

2. Soweit die Abladetiefen in Nummer 1 nicht bestimmt sind, richten sich diese nach dem Wasserstand und werden von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekanntgemacht.

Diese Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.

3. Abweichend von Nummer 1.1.1 und 1.11 dürfen auf der Unteren Havel-Wasserstraße und dem Havelkanal, ausgenommen Schleuse Schönwalde, Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von nicht mehr als 9 m fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind. Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand.

4. Abweichend von Nummer 1.1.1, 1.3 und 1.11 dürfen auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Westteil des Plauer Sees (km 66,70), der Potsdamer Havel und dem Havelkanal Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.

5. Abweichend von Nummer 1.1.1 dürfen auf der Unteren Havel-Wasserstraße von den Havelberger Umschlagstellen (km 145,60) bis km 147,40 (Schleuse Havelberg einschließlich) Fahrzeuge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m und Schubverbände mit einer Länge von nicht mehr als 91 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m fahren.

6. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraßen, die nicht unter Nummer 1.1 bis 1.11 aufgeführt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

§ 22.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Auf Kanälen dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 22.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf

  1. der Unteren Havel-Wasserstraße
  2. der Potsdamer Havel 12 km/h,
  3. der Ketziner Havel 9 km/h,
  4. der Brandenburger Niederhavel, der Rathenower Havel 8 km/h,
  5. den übrigen Kanälen 8 km/h,
  6. den Stichkanälen, Nebenarmen und Altarmen 5 km/h,
  7. den Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m 12 km/h.

2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem 12 km/h.

Ufer für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit einer Abladetiefe unter 1,50 m in der Talfahrt auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Schleuse Bahnitz bis zur Schleuse Havelberg bei einem Wasserstand von mehr als 130 cm am Unterpegel der Schleuse Rathenow

3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Fahrzeuge und Verbände mit einer Abladetiefe unter 1,30 m in der Talfahrt auf dem Silokanal der Unteren Havel-Wasserstraße 12 km/h.

4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g beträgt für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens 25 km/h;

dies gilt nicht auf der Kladower Seestrecke der Unteren Havel-Wasserstraße von Schwemmhorn (km 13,00) bis zum Leuchtfeuer Meedehorn (km 15,50) einschließlich Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel und Sacrower Lanke.

Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.

5. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 4 im Einzelfall für Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehren, für einzelne Strecken oder aus besonderen Anlässen für Fahrgastschiffe und für Aufsichtsboote der Sportvereine und Verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

6. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 4 km/h.

vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
§ 22.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf

  1. der Unteren Havel-Wasserstraße
    aa) von km 0,00 (Spreemündung) bis km 17,80 (Leuchtfeuer Quapphorn) 12 km/h,
    bb) von km 17,80 bis km 32,60 9 km/h,
    cc) von km 32,60 bis km 55,00 12 km/h,
    dd) von km 55,00 bis km 61,48 ( Silokanal)
    - aaa) bei einer Abladetiefe von mehr als 1,30m 10 km/h,
    - bbb) bei einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30m 12 km/h,
    ee) von km 61,48 bis km 148,48 (Einmündung in die Elbe) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von km 146,03 (Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße) bis km 156,75 (Gnevsdorfer Vorfluter) 9 km/h,
  2. der Potsdamer Havel 12 km/h,
  3. der Ketziner Havel 9 km/h,
  4. der Brandenburger Niederhavel, der Rathenower Havel 8 km/h,
  5. den übrigen Kanälen 8 km/h,
  6. den Stichkanälen, Nebenarmen und Altarmen 5 km/h,
  7. den Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m 12 km/h.

2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und ee und Buchstabe c beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

  1. auf der Unteren Havel-Wasserstraße in der Talfahrt
    aa) von km 17,80 (Leuchtfeuer Quapphorn) bis km 32,60 bei einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 12 km/h,
    bb) von km 81,95 (Schleuse Bahnitz) bis km 147,09 (Schleuse Havelberg) bei einem Wasserstand > 130 cm am Unterpegel der Schleuse Rathenow 12 km/h,
  2. auf der Ketziner Havel von km 0,00 (Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße) bis km 1,10 (Hafenbecken 1) bei einer Abladetiefe von mehr als 2,00m 6 km/h.

3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, dd und ee beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Kleinfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf der Unteren Havel-Wasserstraße

  1. von km 17,80 (Leuchtfeuer Quapphorn) bis km 32,60,
  2. von km 55,00 bis km 148,48 (Einmündung in die Elbe) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von km 146,03 (Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße) bis km 156,75 (Gnevsdorfer Vorfluter) 12 km/h.

4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g beträgt für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens 25 km/h;

dies gilt nicht auf der Kladower Seestrecke der Unteren Havel-Wasserstraße von km 13,00 (Schwemmhorn) bis km 15,50 (Leuchtfeuer Meedehorn) einschließlich Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel und Sacrower Lanke. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.

5. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 5 im Einzelfall für Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehren, für einzelne Strecken oder aus besonderen Anlässen für Fahrgastschiffe und für Aufsichtsboote der Sportvereine und Verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

6. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 4 km/h.

§ 22.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt:

die Fahrt in Richtung
Untere Havel-Wasserstraße mit Großer Wannsee und allen parallelen Nebenstrecken Spreemündung
Potsdamer Havel Jungfernsee
Havelkanal Havel-Oder-Wasserstraße
übrige in § 22.01 genannte Nebenstrecken sowie Stichkanäle und Altarme Gewässerende.

§ 22.06 Begegnen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 22.07 Überholen

1. Das Überholen auf den Stichkanälen, Nebenarmen und Altarmen ist verboten.

2. Verbänden ist das Überholen auf der Unteren Havel-Wasserstraße, der Potsdamer Havel und dem Havelkanal verboten.

3. Abweichend von Nummer 2 ist das Überholen Verbänden gestattet

  1. auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis Pritzerbe (km 78,75), wenn deren Abmessungen die zugelassenen Abmessungen für einzeln fahrende Fahrzeuge nicht überschreiten,
  2. auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m.

§ 22.08 Wenden

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 22.09 Ankern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 22.10 Stilliegen

Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, daß die durchgehende Schiffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.

§ 22.11 Schiffahrt bei Hochwasser

Bei einem Wasserstand von mehr als 200 cm am Unterpegel Rathenow ist das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße vom Oberwasser der Hauptschleuse Rathenow (km 103,00) bis zur Abzweigung der Mündungsstrecke (km 145,80) bei Nacht verboten.

§ 22.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 22.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 22.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 22.16 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein

  1. an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter,
  2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,
    aa) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,
    bb) bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 22.17 Segeln

Das Segeln auf Kanälen ist verboten. Als Kanal gilt auch die Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Pichelsdorfer Gemünd (km 4,00).

§ 22.18 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

1. Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren.

2. Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.

3. Abweichend von § 3.20 brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen.

4. Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen.

§ 22.19 Verkehrsbeschränkung der Schiffahrt

1. Fahrzeuge und Verbände mit einer Breite von mehr als 8,25 m dürfen die Hauptschleuse Rathenow der Unteren Havel-Wasserstraße mit einer Abladetiefe durchfahren, die gleich oder kleiner als der Wasserstand am Unterpegel Rathenow + 85 cm ist.

2. Die Fahrt durch den Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel (Kladower Seestrecke) ist nur Fahrgastschiffen, Fähren und Kleinfahrzeugen gestattet.

3. Das Befahren der Wublitz (Potsdamer Havel) ist nur Kleinfahrzeugen ohne Verbrennungsmotor gestattet.

4. Das Befahren des Glindowsees (Potsdamer Havel), Lehnitzsees und Krampnitzsees (Nedlitzer Alte Fahrt) und der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße vom Päwesiner Streng (km 17,80) bis zur Einmündung des Klinkgrabens (km 21,80) ist nur Fahrgastschiffen mit einer Länge von nicht mehr als 55 m und einer Breite von nicht mehr als 8 m und Kleinfahrzeugen gestattet.

5. Auf folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen:

Scharfe Lanke und Sacrower Lanke (Kladower Seestrecke), Petziensee und Glindowsee (Potsdamer Havel) sowie Lehnitzsee und Krampnitzsee (Nedlitzer Alte Fahrt) dürfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot).

Derartige Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen haben, dürfen diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.

6. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschränkungen nach Nummer 2 bis 5 befreien. Die Bescheide sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.

§ 22.20 Durchfahren der Nadelwehre

Bei erhöhter Wasserführung wird die Schiffahrt an den Staustufen Bahnitz, Grütz und Garz über die Nadelwehre geführt.

§ 22.21 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, müssen, neben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 führen.

Kapitel 23
Havel-Oder-Wasserstraße *

*) ohne Westoder (s. Kapitel 26)

§ 23.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis zur Einmündung in die Westoder einschließlich Spandauer Havel (Nieder Neuendorfer See), Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee), Oderberger Gewässer (Lieper See, Oderberger See, Alte Oder) und Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße mit Tegeler See, Veltener Stichkanal, Oranienburger Kanal, Friedrichsthaler Havel, Malzer Kanal (bei Malz), Oranienburger Havel nebst Großer Wehrarm Sachsenhausen, Finowkanal nebst Mäckerseekanal (Mäckersee), Werbelliner Gewässer von km 2,73 einschließlich Werbellinkanal, Pechteichsee und Werbellinsee, Wriezener Alte Oder bis Bralitz (km 2,50), Verbindungskanal Hohensaaten Ost (zur Oder), Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (zur Oder).

§ 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1 Havel-Oder-Wasserstraße
1.1.1 km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)
- Fahrzeug 82 8,25 1,85
82 9 1,75
82 9,50 1,65
- Verband 82 9,50 1,65
85 9 1,75
114 9 1,60
118 8,70 1,60
120 9 1,50
125 8,25 1,90
1.1.2 km 0,00 bis km 3,50
- Verband 125 9
1.1.3 km 3,50 bis km 15,20
- Fahrzeug 82 9 2
82 9,50 1,85
- Verband 125 9 1,85
135 8,25 2
1.1.4 km 77,89 bis km 93,61 (Oder) mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost
- Fahrzeug 82 9,50
- Verband 147 9,50
1.1.5 Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße
1.1.5.1 km 92,47 bis km 120,64
- Fahrzeug 82 9,50
- Verband 91 9,50
120 9
135 8,25
1.1.5.2 km 120,64 bis km 134,96
- Fahrzeug 82 9,50
- Verband 156 9,50
1.2 Tegeler See
- Fahrzeug 82 9 2
- Verband 91 9 2
1.3 Veltener Stichkanal
- Fahrzeug 82 9,50 1,90
- Schubverband 82 9,50 1,90
91 8,25 2
1.4 Oranienburger Kanal km 21,01 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 28,77 (Kanalkreuz)
- Fahrzeug/Schubverband 41,50 5,10 1,30
1.5 Oranienburger Havel km 0,13 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 1,83
- Fahrzeug 67 8,25 1,75
- Verband 91 8,25 1,75
1.6 Malzer Kanal von km 35,54 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 35,16 (Oberwasser Schleuse Malz)
- Fahrzeug 80 9,50 1,75
- Schubverband 82 9,50 1,75
91 8,25 1,85
1.7 Finowkanal
- Fahrzeug/Schubverband 41,50 5,10 1,20
1.8 Werbelliner Gewässer
- Fahrzeug/Schubverband 41,50 5,10 1,20
1.9 Wriezener Alte Oder
- Fahrzeug/Schubverband 67 8,25 1,75
1.10 Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
- Fahrzeug 67 9
- Verband 156 9,50

2. Soweit die Abladetiefen in Nummer 1 nicht bestimmt sind, richten sich diese nach dem Wasserstand und werden von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekanntgemacht. Diese Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.

3. Abweichend von Nummer 1.1 und 1.2 dürfen auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bis zur Schleusengruppe Lehnitz und auf dem Tegeler See Fahrzeuge und Verbände mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 82 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.

4. Abweichend von Nummer 1.1.1 dürfen auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Schleusengruppe Lehnitz bis zum Schiffshebewerk Niederfinow Fahrzeuge und Verbände mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 82 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,70 m nicht überschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.

5. Abweichend von Nummer 1.1.5.1 dürfen auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Westschleuse Hohensaaten bis zur Schwedter Straßenbrücke (km 120,64) auch Verbände mit einer Länge von nicht mehr als 156 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt.

6. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraßen, die nicht unter Nummer 1.1 bis 1.10 aufgeführt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

§ 23.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Auf Kanälen dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

3. Abweichend von Nummer 2 darf auf dem Tegeler See, der Oranienburger Havel und den Werbelliner Gewässern in den Schleppverband nur ein Anhang eingestellt werden.

4. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Ausnahmen zulassen.

§ 23.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf

  1. der Havel-Oder-Wasserstraße
  2. der Oranienburger Havel, der Wriezener Alten Oder 6 km/h,
  3. den übrigen Kanälen 6 km/h,
  4. den Stichkanälen, Nebenarmen und Altarmen 5 km/h,
  5. den Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m 12 km/h.

2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens 25 km/h;

dies gilt nicht auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Schleuse Spandau bis zur Abzweigung des Havelkanals einschließlich Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees und auf dem Tegeler See.

Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 im Einzelfall für Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehren, für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen für Fahrgastschiffe und für Aufsichtsboote der Sportvereine und Verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

4. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 4 km/h.

5. Abweichend von Nummer 4 beträgt die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf der Havel-Oder-Wasserstraße von östlich der Eisenbahnbrücke Kreuzbruch (km 41,50) bis zur oberen Trenndammspitze Niederfinow (km 76,50) 6 km/h.

§ 23.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt:

die Fahrt in Richtung
Havel-Oder-Wasserstraße (bis Hohensaaten) mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost Oder
Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße Schleuse Hohensaaten
Oranienburger Kanal Friedenthal
Finowkanal Liepe
Werbelliner Gewässer Joachimsthal
Wriezener Alte Oder Bralitz
Verbindungskanal Schwedter Querfahrt Schwedt
übrige in § 23.01 genannte Nebenstrecken sowie Stichkanäle und Altarme Gewässerende.

§ 23.06 Begegnen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 23.07 Überholen

1. Das Überholen ist verboten.

2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen

  1. Fahrzeugen und Verbänden gestattet, wenn deren Abladetiefe 1,30 m und deren Länge 82 m oder deren Breite 8,25 m nicht überschreiten,
  2. Fahrzeugen gestattet, wenn deren Länge 43 m oder deren Breite 8,25 m nicht überschreiten,
  3. Fahrzeugen und Verbänden gestattet auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m.

3. Kleinfahrzeuge dürfen abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

§ 23.08 Wenden

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 23.09 Ankern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 23.10 Stilliegen

Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, daß die durchgehende Schiffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.

§ 23.11 Schiffahrt bei Hochwasser

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 23.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 23.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 23.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 23.16 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein

  1. an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter,
  2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,
    aa) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,
    bb) bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 23.17 Segeln

Das Segeln auf Kanälen ist verboten. Als Kanal gilt auch die Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis zur Zitadelle Spandau (km 1,00).

§ 23.18 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

1. Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren.

2. Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.

3. Abweichend von § 3.20 brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen.

4. Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen.

§ 23.19 Verkehrsbeschränkung der Schiffahrt

1. Auf dem Tegeler See dürfen Fahrzeuge und Verbände die Wasserflächen zwischen den Inseln

nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des öffentlichen Fährverkehrs sowie Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine.

2. Auf dem Tegeler See, dem Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00 und dem Werbellinsee dürfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot). Derartige Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen haben, dürfen diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.

3. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten oder Einschränkungen nach Nummer 1 und 2 befreien. Die Bescheide über die Befreiung vom Fahrverbot sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.

§ 23.20 Verkehrsregelung auf der Havel-Oder-Wasserstraße von km 41,50 bis km 76,50

1. Auf der Havel-Oder-Wasserstraße von östlich der Eisenbahnbrücke Kreuzbruch (km 41,50) bis zur oberen Trenndammspitze Niederfinow (km 76,50) ist der Verkehr mit Fahrzeugen und Verbänden nur

  1. ohne Aufenthalt und
  2. ohne Überholen

gestattet.

2. Das Einfahren in die Strecke ist außerhalb der festgesetzten Zeiten verboten. Die Zeiten werden mit einem Zusatzschild zum Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) für die Fahrt in Richtung von Kreuzbruch nach Niederfinow bei km 41,50 und in Gegenrichtung bei km 76,50 bekanntgemacht.

3. Fahrzeuge und Verbände, die außerhalb der festgesetzten Zeiten eintreffen, müssen

  1. in Kreuzbruch an der Liegestelle von km 40,50 bis km 41,50 oder
  2. in Niederfinow an der Liegestelle von km 76,50 bis km 77,50

festmachen.

Die Weiterfahrt darf nur in der Reihenfolge der Ankunft erfolgen.

4. Die Nummern 1 bis 3 gelten für Fahrzeuge mit einer Länge unter 43 m und einer Breite unter 6 m nur bei Nacht.

5. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a dürfen Fahrzeuge und Verbände zur Be- und Entladung an den Umschlagstellen von km 65,30 bis km 65,50, km 67,50 bis km 67,80 und km 69,90 bis km 70,20 festmachen. Die festgesetzten Abfahrtszeiten von den Umschlagstellen in Richtung Niederfinow sowie von den Umschlagstellen in Richtung Kreuzbruch werden durch Zusatzzeichen bekanntgemacht.

6. Nummer 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf Baustellenfahrzeuge. Diese dürfen von den Baustellen nur so abfahren, daß Begegnungen auch unter Berücksichtigung der festgesetzten Einfahrtszeiten ausgeschlossen sind.

§ 23.21 Reihenfolge der Schleusungen am Schiffshebewerk Niederfinow

Der Vorrang für Fahrgastschiffe nach § 6.29 Nr. 5 Buchstabe b gilt nicht am Schiffshebewerk Niederfinow.

§ 23.22 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, müssen, neben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 führen.

Kapitel 24
Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße

§ 24.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf

  1. der Oberen Havel-Wasserstraße von der Einmündung des Malzer Kanals in die Havel-Oder-Wasserstraße bis Neustrelitz einschließlich Malzer Kanal, Voßkanal, Obere Havel (Stolpsee, Baalensee, Röblinsee, Ziernsee, Ostteil des Ellenbogensees, Großer und Kleiner Priepertsee, Finowsee, Woblitzsee) und Kammerkanal (Zierker See) mit Wentow-Gewässer einschließlich Wentowkanal, Großer und Kleiner Wentowsee nebst Tornowfließ, Templiner Gewässer einschließlich Templiner Wasser, Kuhwallsee, Kleiner Lankensee, Röddelinsee, Templiner Kanal, Templiner See, Bruchsee, Fährsee und Zaarsee nebst Großer Lankensee und Gleuensee (Gleuenfließ), Lychener Gewässer einschließlich Haussee, Woblitz, Großer Lychensee und Stadtsee, Schwedtsee, Menowsee, Wangnitzsee, Quassower Havel von der Einmündung in den Woblitzsee bis Unterwasser Schleuse Zwenzow einschließlich Großer Labussee;
  2. der Müritz-Havel-Wasserstraße von der Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße bis zur Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße einschließlich Westteil des Ellenbogensees, Nordteil des Großen Pälitzsees, Ostteil des Kleinen Pälitzsees, Canower See, Labussee, Kleiner Peetschsee, Ostteil des Vilzsees, Mössensee, Zotzensee und Mirower Kanal (Ragunsee, Sumpfsee) mit Südwestteil des Großen Pälitzsees, Rheinsberger Gewässer einschließlich Südteil des Kleinen Pälitzsees, Wolfsbrucher Kanal, Tietzowsee, Schlabornsee, Großer Rheinsberger See und Grienericksee nebst Prebelowsee, Zechliner Gewässer (Zootzenkanal, Zootzensee, Großer Zechliner See, Schwarzer See) und Dollgowsee (Dollgowkanal), Großer Peetschsee, Westteil des Vilzsees und Mirower Adlersee bis Holmer Kamp (km 3,00), Mirower See, Bolter Kanal von der Ostkante des Straßendurchlasses im Unterwasser Wehr Bolt bis zur Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße und
  3. der Müritz-Elde-Wasserstraße von der Einmündung des Elde-Seitenkanals in die Elbe bis Buchholz (km 180,00) einschließlich Elde-Seitenkanal und Mecklenburgische Oberseen (Plauer See, Petersdorfer See, Malchower See, Fleesensee, Kölpinsee, Müritz) mit Stör-Wasserstraße einschließlich Störkanal und Schweriner See nebst Ziegelsee von der Einmündung des Stangengrabens in den Schweriner Innensee bis zur Abzweigung des Wickendorfer Kanals aus dem Schweriner Außensee.

§ 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1. Fahrzeuge und Schubverbände dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

Binnenschiffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1 Obere Havel-Wasserstraße
1.1.1 Mzk-km 43,95 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis OHW-km 94,40 (Neustrelitz)
- Fahrzeug/Schubverband 41,60 5,20 1,40
1.1.2 Malzer Kanal
Mzk-km 43,95 bis Mzk-km 46,90 (OHW-km 0,00)
- Fahrzeug 41,60 8,25 1,60
- Schubverband 82 8,25 1,60
1.1.3 km 0,00 bis km 22,00
- Fahrzeug 41,60 8,25 1,60
- Schubverband 82 8,25 1,60
1.2 Wentow-Gewässer
km 0,00 (Obere Havel-Wasserstraße) bis km 9,50 (Dannenwalde)
- Fahrzeug/Schubverband 41,60 5,20 1,20
1.3 Templiner Gewässer
- Fahrzeug/Schubverband 41,60 4,70 1,20
1.4 Lychener Gewässer
- Fahrzeug/Schubverband 41,60 5,20 1,20
1.5 Quassower Havel
- Fahrzeug/Schubverband 41,60 4,60 1,10
1.6 Müritz-Havel-Wasserstraße
- Fahrzeug/Schubverband 41,60 5,20 1,40
1.7 Rheinsberger Gewässer
- Fahrzeug/Schubverband 41,60 5,20 1,40
1.8 Zechliner Gewässer
- Fahrzeug/Schubverband 41,60 5,20 1,40
1.9 Müritz-Elde-Wasserstraße
1.9.1 km 0,00 (Elbe) bis km 120,05
- Fahrzeug/Schubverband 41,60 5,20 1,20
1.9.2 km 120,05 bis km 180,00 (Buchholz)
- Fahrzeug/Schubverband 41,60 5,20 1,40
1.10 Stör-Wasserstraße
1.10.1 km 0,00 (Müritz-Elde-Wasserstraße) bis km 19,71
- Fahrzeug/Schubverband 41,60 5,20 1,20
1.10.2 km 19,71 bis km 44,70 (bei Hohen Viecheln)
- Fahrzeug/Schubverband 41,60 5,20 1,40.

2. Auf der Oberen Havel-Wasserstraße von km 14,60 bis km 22,00 dürfen Verbände mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren.

3. Das Befahren des Mirower Sees und des Bolter Kanals (Alte Müritz-Havel-Wasserstraße) ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 1,10 m.

4. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraßen, die nicht unter Nummer 1.1 bis 1.10 aufgeführt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

§ 24.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 24.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, 6 km/h.

2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb 9 km/h.

3. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf der Oberen Havel-Wasserstraße von der Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bis km 23,50 9 km/h.

4. Abweichend von Nummer 1 und 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m außerhalb 25 km/ des ufernahen Schutzstreifens h. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.

5. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 4 im Einzelfall für Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehren, für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen für Fahrgastschiffe und für Aufsichtsboote der Sportvereine und Verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

6. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Oberen Havel-Wasserstraße von der Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bis km 23,50 4 km/h.

§ 24.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt:

die Fahrt in Richtung
Obere Havel-Wasserstraße Neustrelitz
Wentow-Gewässer Kleiner Wentowsee
Templiner Gewässer Gleuensee/Zaarsee
Lychener Gewässer Lychen
Müritz-Havel-Wasserstraße Müritz
Rheinsberger Gewässer Kleiner Pälitzsee
Zechliner Gewässer Flecken Zechlin
Quassower Havel Großer Labussee
Müritz-Elde-Wasserstraße Buchholz
Stör-Wasserstraße mit Ziegelsee Hohen Viecheln
übrige in § 24.01 genannte Nebenstrecken sowie Stichkanäle und Altarme Gewässerende.

§ 24.06 Begegnen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.08 Wenden

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.09 Ankern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.10 Stilliegen

1. Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, daß die durchgehende Schiffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.

2. Auf Abschnitten der Wasserstraßen mit einer Wasserspiegelbreite unter 40 m ist das Stilliegen verboten.

§ 24.11 Schiffahrt bei Hochwasser

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)

§ 24.16 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein

  1. an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter,
  2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,
    aa) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,
    bb) bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 24.17 Segeln

Das Segeln auf Kanälen ist verboten. Als Kanal gilt auch

  1. die Müritz-Elde-Wasserstraße
    1. von der Elbe (km 0,00) bis zur Einfahrt des Plauer Sees (km 121,00),
    2. von der Ausfahrt des Plauer Sees (km 126,20) bis zur Einfahrt des Petersdorfer Sees (km 126,60),
    3. von der Ausfahrt des Petersdorfer Sees (km 129,50) bis zur Einfahrt des Malchower Sees (km 130,70),
    4. von der Ausfahrt des Fleesensees (km 139,10) bis zur Einfahrt des Kölpinsees (km 139,30),
    5. von der Ausfahrt des Kölpinsees (km 147,00) bis zur Einfahrt der Müritz (km 149,50);
  2. die Stör-Wasserstraße von der Müritz-Elde-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Schweriner See (km 19,90).

§ 24.18 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, müssen, neben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 führen.

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