umwelt-online: BinSchStrO - Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (3)
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Kapitel 16
Weserstromgebiet
§ 16.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
§ 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
1. Fahrzeuge und Schubverbände dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m |
Breite m |
Fahrrinnentiefe / Abladetiefe | |
1.1 | Weser | |||
1.1.1 | km 0,00 (Hann. Münden) | |||
bis km 204,47 (Abzweigung Verbindungskanal Süd zur Weser) (Oberweser) | ||||
- Fahrzeug/Schubverband | 85 | 11 | je nach Wasserstand | |
1.1.2 | km 204,47 bis Fuldahafen Bremen (Mittelweser) | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 85 | 11,45 | Fahrrinnentiefe mindestens 2,50 m, jedoch in den Flußstrecken unterhalb der Wehre (untere Wehrarme) bis zur Einmündung des zugehörigen Schleusenkanals je nach Wasserstand, zwischen km 206,20 und der Schleuse Petershagen 2,80 m | |
91 | 8,25 | |||
1.1.3 | Fuldahafen Bremen bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen) mit Kleiner Weser in Bremen | Fahrrinnentiefe zwischen Fuldahafen Bremen und Schleuse Bremen mindestens 2,50 m | ||
- Fahrzeug | 110 | 11,45 | Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Schleuse Bremen 2 m, bezogen auf Seekarten-Null Solltiefe unterhalb des Schleusenkanals der Schleuse Bremen bis Eisenbahnbrücke in Bremen 3 m, bezogen auf Seekarten-Null | |
- Schubverband | 172 | 11,45 | ||
1.2 | Fulda km 76,78 (Kiesgrube bei Kassel) bis km 108,78 (Weser) |
|||
- Fahrzeug | 35 | 6,50 | Abladetiefe 1,20 m, mit besonderer Erlaubnis 1,40 m | |
1.3 | Aller | |||
1.3.1 | km 0,25 (Celle) bis km 110,74 (Eisenbahnbrücke in Verden) | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 58 | 9,50 | je nach Wasserstand | |
1.3.2 | km 110,74 bis km 117,17 (Allermündung) | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 67 | 9,50 | je nach Wasserstand | |
1.4 | Leine und Ihme | |||
1.4.1 | Ihme von km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung) Leine von km 20,89 bis zum Verbindungskanal zur Leine (oberhalb Wehr Herrenhausen) | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 82 | 9,50 | je nach Wasserstand | |
1.4.2 | Verbindungskanal zur Leine | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 82 | 9 | 2,20 | |
82 | 9,50 | 2 | ||
1.4.3 | Leine von km 110,55 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung) | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 58 | 9,50 | je nach Wasserstand. |
2. Das Befahren der Werra, der Fulda oberhalb der Kiesgrube bei Kassel (km 76,78), der Leine oberhalb der Einmündung des Hademstorfer Schleusenkanals bis zum Wehr Herrenhausen, der Ihme oberhalb km 20,50 und des Schnellen Grabens bis km 16,75 ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
§ 16.03 Zusammenstellung der Verbände
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren. Dies gilt nicht auf der Weser unterhalb Horstedt (km 347,00), wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge 20 m nicht überschreitet.
§ 16.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt in den Schleusenkanälen der Mittelweser und auf dem Verbindungskanal zur Leine für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb 35 km/h.
3. Abweichend von Nummer 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
4. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 2 und 3 für Kleinfahrzeuge höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.
§ 16.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt auf dem Verbindungskanal zur Leine die Fahrt in Richtung Stichkanal Hannover-Linden.
§ 16.06 Begegnen
Auf dem Verbindungskanal zur Leine müssen beim Begegnen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
§ 16.07 Überholen
1. Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag Fahrzeugen und Verbänden das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen nicht überschritten werden:
1,70 m bei einer Breite bis 6,25 m,
1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m,
1,30 m bei einer Breite bis 9,50 m.
3. Kleinfahrzeuge dürfen abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
§ 16.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 16.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 16.10 Stilliegen
Die nach § 3.23 vorgeschriebenen Lichter brauchen von Landebrücken der Fahrgastschiffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befinden.
§ 16.11 Schiffahrt bei Hochwasser
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 16.12 Schiffahrt bei Eis
Bei anhaltendem Treibeis müssen alle Fahrzeuge einen Schutzhafen aufsuchen. Auf der Weser und auf der Aller darf auch der untere Schleusenbereich der Schleusen, ausgenommen bei der Schleuse Langwedel, aufgesucht werden. Die Überwinterung im oberen Schleusenbereich der Schleusen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.
§ 16.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 16.15 Meldepflicht
1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden mit einer Länge von mehr als 85 m müssen sich vor Einfahrt in die Weserstrecke zwischen unterhalb der Schleuse Bremen (km 362,00) und der Eisenbahnbrücke in Bremen (UWe-km 1,38) (obere Grenze des Geltungsbereiches der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung/untere Grenze des Geltungsbereiches der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung) auf dem bekanntgegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Verkehrszentrale Bremen melden und folgende Angaben machen:
Die Begrenzung der meldepflichtigen Weserstrecke ist durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.
2. Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muß der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
§ 16.16 Bezeichnung der Fahrzeuge
1. Auf der Weser und auf der Aller müssen einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, führen:
2. Auf Schubverbänden ist die Flagge oder der Wimpel nach Nummer 1 auf dem vorderen Fahrzeug zu führen.
§ 16.17 Einfahrt zum Verbindungskanal Süd zur Weser und zum Verbindungskanal Nord zur Weser
Abweichend von § 6.16 Nr. 1 Satz 2 hat der von der Weser kommende Talfahrer zur Einfahrt zum Verbindungskanal Süd zur Weser sowie zur Einfahrt zum Verbindungskanal Nord zur Weser Vorfahrt vor allen anderen Fahrzeugen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
Kapitel 17
Elbe
§ 17.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf der Elbe von der deutsch-tschechischen Grenze bei Schöna bis zur oberen Grenze des Hamburger Hafens (km 607,50) mit Jeetzel bis zur Nordwestkante der Drahwehnertorbrücke in Hitzacker.
§ 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
1. Fahrzeuge dürfen auf der Elbe von km 0,00 bis Hamburger Hafen (km 607,50) eine Länge von 110 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. Fahrzeuge mit Seitenradantrieb dürfen abweichend von Satz 1 eine Breite von 14 m nicht überschreiten. Vom Hafen Boizenburg (km 559,50) bis Hamburger Hafen dürfen Fahrzeuge abweichend von Satz 1 eine Breite von 22,90 m nicht überschreiten.
2. Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen auf den nachfolgend aufgeführten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit der Fahrrinnentiefe nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m |
Breite m |
Fahrrinnentiefe m |
|
2.1 | Elbe (Talfahrt) | |||
2.1.1 | km 0,00 bis km 607,50 | 137 | 11,45 | |
2.1.2 | km 56,60 bis km 264,10 | 110 | 18 | |
2.1.3 | km 264,10 bis km 344,50 | 145 | 22,90 | |
2.1.4 | km 344,50 bis km 454,80 | 145 | 22,90 | |
165 | 18 | gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 2,20 | ||
2.1.5 | km 454,80 bis km 607,50 | 190 | 24 | |
2.2 | Elbe (Bergfahrt) | |||
2.2.1 | km 607,50 bis km 0,00 | 137 | 11,45 | |
2.2.2 | km 607,50 bis km 454,80 | 190 | 24 | |
2.2.3 | km 454,80 bis km 264,10 | 110 | 22,90 | |
137 | 19,70 | |||
172 | 11,45 | |||
172 | 19,70 | gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 2,00. | ||
190 | 11,45 | |||
3. Auf der Fahrt zu Berg vom Hafen Roßlau (km 264,10) bis unterhalb der Eisenbahnbrücke in Dresden (km 56,56) dürfen Verbände mit einer Länge von nicht mehr als 170 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m verkehren, wenn der Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg mindestens 320 cm beträgt und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist oder der Verband mit einem Vorspann verkehrt.
4. Auf der Fahrt zu Tal von Torgau (km 154,00) bis Hafen Roßlau (km 264,10) dürfen Verbände mit einer Länge von nicht mehr als 145 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m verkehren, wenn der Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg mindestens 280 cm beträgt und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist oder der Verband mit einem Vorspann verkehrt.
5. Auf der Jeetzel von km 0,00 bis km 0,55 dürfen Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 40 m und einer Breite von nicht mehr als 5,10 m fahren. Von km 0,55 bis km 0,80 ist das Befahren der Jeetzel verboten. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,50 m.
6. Die Fahrrinnentiefe auf der Elbe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekanntgemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekanntgemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.
Im Tidebereich unterhalb der Schleusengruppe Geesthacht kann die vorhandene Fahrrinnentiefe an den Schiffahrtspegeln bei km 586,20, 593,70 und 602,00 in Verbindung mit der Peiltiefe auf den weißen Tafeln am Schleusensteuerstand in Geesthacht bzw. am Pegelhaus Over bei km 605,30 abgelesen werden.
An den Schiffahrtspegeln ist in Metern und Dezimetern ablesbar, um wieviel der Wasserstand zur Zeit des Passierens über (schwarze Meterzahlen in weiß/roten Feldern) oder unter (rote Meterzahl in schwarz/weißen Feldern) dem Nullpunkt des Schiffahrtspegels liegt.
Die weißen Tafeln mit schwarzem Rand zeigen eine rote Zahl, die in Dezimetern die Peiltiefe, bezogen auf den Nullpunkt des Schiffahrtspegels, angibt.
Abbildung
§ 17.03 Zusammenstellung der Verbände
1. Schleppverbände dürfen folgende Abmessungen und Anzahl der Anhänge nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge des schleppenden Fahrzeugs | Breite | Anzahl der Anhänge | |
m | m | m | ||
1.1 | Talfahrt | |||
km 0,00 bis km 607,50 | 80 | 11,45 | 2 | |
km 56,60 bis km 607,50 | 110 | 11,45 | 1 | |
1.2 | Bergfahrt | |||
km 607,50 bis km 0,00 | 110 | 11,45 | 3. |
2. Abweichend von Nummer 1 dürfen von Wittenberge (km 455,00) bis zum Hamburger Hafen (km 607,50) Schleppverbände eine Gesamtlänge von 600 m nicht überschreiten.
3. Für die Zusammenstellung von Verbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten folgende Erleichterungen:
§ 17.04 Fahrgeschwindigkeit
Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, in der Bergfahrt 4 km/h.
§ 17.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 17.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 17.07 Überholen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 17.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 17.09 Ankern
(Siehe § 17.17 Nr. 3)
§ 17.10 Stilliegen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 17.11 Schiffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) (Hochwassermarke) an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke |
deutsch-tschechische Grenze-Hafen Riesa | Dresden | 500 cm |
Hafen Riesa-Elster | Torgau | 620 cm |
Elster-Saalemündung | Lutherstadt Wittenberg | 530 cm |
Saalemündung-Abzweigung Alte Elbe in Magdeburg | Barby | 570 cm |
Abzweigung Alte Elbe in Magdeburg-Einmündung Niegripper Verbindungskanal | Magdeburg-Strombrücke | 550 cm |
Einmündung Niegripper Verbindungskanal-Einmündung Untere Havel-Wasserstraße | Tangermünde | 620 cm |
Einmündung Untere Havel-Wasserstraße-Mündung Alte Löcknitz | Wittenberge | 610 cm |
Mündung Alte Löcknitz-Einmündung Elbe-Lübeck-Kanal | Dömitz | 560 cm. |
§ 17.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 17.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 17.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 17.16 Durchfahren der Magdeburger Stromstrecke
1. Die Magdeburger Stromstrecke von km 324,50 bis km 327,20 ist bei Wasserständen unter 400 cm am Pegel Magdeburg eine Fahrwasserenge.
2. Die Einfahrt in die Fahrwasserenge wird durch Signallichter geregelt. Sie bedeuten:
Das Verbot der Einfahrt ist zu beachten.
Bei außer Betrieb genommenen Lichtern finden die Bestimmungen des § 6.07 Anwendung.
3. Die Lichter nach Nummer 2 befinden sich für
4. Bei Wasserständen von 400 cm und mehr am Pegel Magdeburg findet die Regelung nach Nummer 2 keine Anwendung.
5. Einzeln fahrende Schub- oder Schleppfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 33 m und Kleinfahrzeuge können abweichend von Nummer 2 Buchstabe a auch dann in die Fahrwasserenge einfahren, wenn die Einfahrt durch ein rotes Licht gesperrt ist. Sie haben jedoch allen entgegenkommenden Fahrzeugen die ungehinderte Vorbeifahrt zu gewähren.
§ 17.17 Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht
1. Bei der Einfahrt in den oberen Schleusenkanal haben Talfahrer Vorfahrt.
2. Schleppverbände müssen spätestens nach der Einfahrt in den Schleusenkanal die Länge der Schleppverbindungen auf 50 m oder weniger kürzen.
3. Abweichend von den §§ 7.02 und 7.03 ist das Liegen und die Benutzung der Anker im Schleusenkanal gestattet.
§ 17.18 Höhe der Brücken
Hat der Wasserstand am Pegel Hohnstorf 780 cm erreicht, betragen die Durchfahrtshöhen unter der Lauenburger Brücke:
§ 17.19 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
§ 17.20 Verhalten gegenüber Seilfähren
1. Bei Annäherung an eine Seilfähre haben Talfahrer in Höhe des Zeichens E.4a (Anlage 7) das Signal "Achtung" gemäß Anlage 6 zu geben.
2. Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn sie an ihrem ständigen Liegeplatz stilliegt.
3. Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.
Kapitel 18
Ilmenau
§ 18.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist auf der Ilmenau von der Mündung in die Elbe bis zur Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg anzuwenden.
§ 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
Fahrzeuge und Schubverbände dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m |
Breite m |
Abladetiefe m |
|
1. | km 28,84 (Ilmenaumündung) bis km 28,32 (Hafen Hoopte) | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 80 | 9,50 | je nach Wasserstand | |
2. | km 28,32 bis km 17,79 (unterhalb Schleuse Fahrenholz) | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 67 | 9 | je nach Wasserstand | |
3. | km 17,79 bis km 0,00 (Brausebrücke in Lüneburg) | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 45 | 6,20 | 0,90 |
§ 18.03 Zusammenstellung der Verbände
1. In einem Schleppverband dürfen in der Bergfahrt nur ein Anhang, in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge eingestellt werden.
2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
§ 18.04 Fahrgeschwindigkeit
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb und Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb bis zu 3,68 Kilowatt (5 PS), 7 km/h.
§ 18.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 18.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 18.07 Überholen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 18.08 Wenden
Fahrzeuge von mehr als 15 m Länge dürfen nur an den durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Stellen wenden
§ 18.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 18.10 Stilliegen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 18.11 Schiffahrt bei Hochwasser
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 18.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 18.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 18.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)
Kapitel 19
Elbe-Lübeck-Kanal und Trave
§ 19.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
§ 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
1. Fahrzeuge und Schubverbände dürfen eine Länge von 80 m und eine Breite von 9,50 m nicht überschreiten.
2. Die Abladetiefe darf nicht mehr betragen als
3. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe d richtet sich die Abladetiefe von der Einmündung des Elbe-Lübeck-Kanals in die Elbe bis zur Schleuse Lauenburg nach der Fahrrinnentiefe der Elbe.
§ 19.03 Zusammenstellung der Verbände
1. In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, daß er nicht mehr als zwei Schleusungen benötigt. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf höchstens 50 m, der Abstand der Anhänge untereinander höchstens 25 m betragen. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die ihrer Bauart nach zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen sind, dürfen nur einen Anhang schleppen.
2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen mit Ausnahme im Hafen Lauenburg nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
§ 19.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Kleinfahrzeuge 10 km/h.
3. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 5 km/h.
§ 19.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Elbe.
§ 19.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 19.07 Überholen
1. Das Überholen bei Nacht ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 dürfen Kleinfahrzeuge überholen und überholt werden.
§ 19.08 Wenden
Fahrzeuge dürfen nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.
§ 19.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 19.10 Stilliegen
Die nach § 3.20 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb der durchgehenden Fahrrinne stilliegt.
§ 19.11 Schiffahrt bei Hochwasser
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 19.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 19.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 19.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 19.16 Höhe der Brücken
1. Die Brückendurchfahrtshöhen zwischen den Schleusen Lauenburg und Büssau betragen bei normalem Kanalwasserstand 4,40 m.
2. In oberster Hubstellung beträgt die Durchfahrtshöhe unter den Hubbrücken in Lübeck bei Mittelwasserstand (500 cm am Pegel Hubbrücken) 5,40 m. Zusätzlich zu den Signallichtern nach § 6.26 Nr. 4 Buchstabe b oder c können an den Hubbrücken weiße Lichter gezeigt werden.
Es bedeuten:
3. Im Klughafen beträgt die Durchfahrtshöhe bei Mittelwasserstand 5,50 m.
4. Hat der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnsdorf 780 cm erreicht, beträgt die Durchfahrtshöhe unter der Lauenburger Straßenbrücke (ELK-km 61,03) 6,04 m.
5. Die Durchfahrtshöhen können sich durch Wasserstandsschwankungen verringern.
§ 19.17 Segeln
Das Segeln ist verboten.
Kapitel 20
Saar
§ 20.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist auf der Saar von der Mündung in die Mosel bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd anzuwenden.
§ 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m |
Breite m |
|
1.1 | km 0,00 (Saarmündung) bis km 73,70 (Ende ausgebaute Strecke) | ||
- Fahrzeug | 110 | 11,45 | |
- Verband | 185 | 11,45 | |
1.2 | km 73,70 bis lothr. km 64,975 (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd) | ||
- Fahrzeug | 38,50 | 5,05. |
2. Fahrzeuge und Verbände nach Nummer 1, die länger als 90 m sind, dürfen die Wasserstraße nur befahren, wenn sie ausgerüstet sind mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung. Dies gilt nicht für Einzelfahrzeuge sowie für Schubboote mit zwei Standardschubleichtern, wenn der Tiefgang der hinteren Einsenkmarke des Einzelfahrzeugs bzw. des hinteren Schubleichters mindestens 1,60 m beträgt, sowie für Schubboote mit einem leeren Standardschubleichter.
3. Die Fahrrinnentiefe beträgt
4. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 31.12..2012
§ 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m |
Breite m |
|
1.1 | km 0,00 (Saarmündung) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd) |
||
Fahrzeug | 38,50 | 5,05 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | |||
1.2 | km 0,00 (Saarmündung) bis km 58,87 (Dillingen) | ||
a) Fahrzeug (ausgenommen Fahrgastschiffe) | 135,00 | 11,45 | |
b) Fahrgastschiff | 135 | 11,45 | |
c) Verband | 185,00 | 11,45 | |
1.3 | km 58,87 (Dillingen) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) | ||
a) Fahrzeug | 110,00 | 11,45 | |
b) Verband | 185,00 | 11,45 |
Fahrzeuge und Verbände mit einer Länge von mehr als 90,00 m dürfen nur fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind. Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110,00 m dürfen nur fahren, wenn sie in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 22a der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch in Verbindung mit § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechen; diese Fahrzeuge müssen
a) im Schiffsattest oder im Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe unter der Nummer 52 einen Eintrag haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe a bis d genügen,
b) den Nachweis über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität (Kentersicherheit) der getrennten Schiffsteile mitführen,
c) bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten und dürfen den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzen.
Die von der zuständigen Behörde erteilten und am 31 Dezember 2009 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110,00 m, die nich den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 22a der Bino nenschiffsuntersuchungsordnung auch in Verbindung mit § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechen, bleiben mit den erteilten Auflagen au dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig. DiesE Sondererlaubnisse sind an Bord mitzuführen und au Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bedienste ten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.
2. Die Fahrrinnentiefe beträgt
§ 20.03 Zusammenstellung der Verbände
In einem Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, daß er nicht mehr als eine Schleusung benötigt.
§ 20.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände
2. Von lothr. km 75,618 (km 93,975) bei Güdingen bis lothr. km 64,975 bei Saargemünd liegt die Staatsgrenze im Bereich der Flußmitte. Die Fahrrinne verläuft dabei weitestgehend auf der französischen Seite.
Hier gelten die französischen Bestimmungen mit 8 km/h Höchstgeschwindigkeit.
3. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 1 für Kleinfahrzeuge und Fahrgastschiffe höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
§ 20.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 20.06 Begegnen
1. Auf folgenden Fahrwasserengen besteht
2. Bergfahrer müssen bei Annäherung an eine Fahrwasserenge die Talfahrer auf Kanal 10 anrufen und auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen.
Meldet sich kein Talfahrer, dürfen die Bergfahrer in die Fahrwasserenge einfahren, ausgenommen die Fahrwasserengen
Taben-Rodt km 21,20 und
Saarschleife km 33,60.
Hier dürfen sie nur einfahren, wenn sie vorher auf Kanal 10 zwei tiefe Töne von je einer Sekunde Dauer empfangen haben. Diese Töne dienen der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebes im Bereich dieser Fahrwasserengen.
3. Talfahrer müssen bei Annäherung an eine Fahrwasserenge auf Kanal 10 mehrmals Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben müssen sie machen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden.
§ 20.07 Überholen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 20.08 Wenden
Fahrzeuge dürfen nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.
§ 20.09 Ankern
Das Ankern ist verboten.
§ 20.10 Stilliegen
Das Stilliegen ist nur an den dafür ausgewiesenen Liegestellen zugelassen, dabei ist, sofern im Einzelfall nicht anders gekennzeichnet, die Benutzung der Liegestellen nur in einer Breite zulässig.
§ 20.11 Schiffahrt bei Hochwasser
1. Hat der Wasserstand der Mosel am Pegel im Unterwasser der Staustufe Grevenmacher (Mosel-km 212,50) 520 cm (Höchster Schiffahrtswasserstand, HSW) erreicht oder überschritten, ist die Schiffahrt auf der Saar von der Saarmündung bis zur Schleusengruppe Kanzem verboten.
2. Hat der Wasserstand am Pegel Fremersdorf (km 48,51) 390 cm (Höchster Schiffahrtswasserstand, HSW) erreicht oder überschritten, ist die Schiffahrt von der Schleusengruppe Kanzem bis zum Unterwasser der Schleuse Lisdorf verboten.
3. Hat der Wasserstand am Pegel Saarbrücken-St.Arnual (km 90,82) 290 cm (Höchster Schiffahrtswasserstand, HSW) erreicht oder überschritten, ist die Schiffahrt von der Schleuse Lisdorf bis zum Unterwasser der Schleuse Saarbrücken verboten.
4. Hat der Wasserstand am Pegel Saarbrücken-St.Arnual (km 90,82) 250 cm (Höchster Schiffahrtswasserstand, HSW) erreicht oder überschritten, ist die Schiffahrt von der Schleuse Saarbrücken bis zum Unterwasser der Schleuse Güdingen verboten.
5. Von der Schleuse Güdingen bis Saargemünd (lothr. km 64,975) gelten die französischen Bestimmungen.
6. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 4 Ausnahmen zulassen.
§ 20.12 Schiffahrt bei Eis
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schiffahrt, müssen Fahrzeuge und Verbände nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
§ 20.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
Außerhalb eines Schubverbandes dürfen Trägerschiffsleichter nur von zwei Schleppern fortbewegt werden, von denen der eine zieht und der andere am hinteren Ende des Verbandes eingesetzt ist. Führer eines solchen Verbandes ist der Schiffsführer des ziehenden Schleppers. Die Schiffsführer der Schlepper müssen sich über Sprechfunk verständigen können. Beim Durchfahren der Schleusen muß sich auf jedem Trägerschiffsleichter oder, soweit mehrere Trägerschiffsleichter starr miteinander verbunden sind, am vorderen und hinteren Ende der Zusammenstellung ein Mitglied der Besatzung befinden und die Fender und Drähte bedienen.
§ 20.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 20.16 Höhe der Brücken
Die Durchfahrtshöhen bei den Brücken betragen mindestens 5,25 m über dem Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW).
Von Güdingen (lothr. km 75,618) bis Saargemünd (lothr. km 64,975) gelten die französischen Angaben.
§ 20.17 Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen
1. Fahrzeuge von nicht mehr als 40 m Länge und von nicht mehr als 6,40 m Breite müssen in Kanzem, Serrig, Mettlach und Rehlingen die kleine Schiffsschleuse benutzen, soweit die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt.
2. Bei gemeinsamer Schleusung von Fahrgastschiffen und Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, dürfen Fahrgastschiffe erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
3. Kleinfahrzeuge, die von Hand eingesetzt oder herausgehoben werden können, müssen die Bootsumsetzanlagen benutzen. Dies gilt jedoch nur bei Tag.
Kapitel 21
Spree-Oder Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
§ 21.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
§ 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m |
Breite m |
Abladetiefe m |
|
1.1 | Spree-Oder-Wasserstraße | |||
1.1.1 | km 0,15 (Spreemündung) bis km 130,15 (Oder) | |||
- Fahrzeug | 67 | 8,25 | 1,75 | |
- Verband | 91 | 8,25 | 1,85 | |
1.1.2 | km 0,15 bis km 2,70 | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | ||
- Verband | 91 | 9 | ||
115 | 8,25 | |||
1.1.3 | km 2,70 bis km 6,34 mit Ruhlebener Altarm | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | ||
- Verband | 91 | 9 | ||
100 | 8,25 | |||
1.1.4 | km 6,34 bis km 17,80 | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 2 | |
- Verband | 91 | 9 | 2 | |
1.1.5 | km 17,80 bis km 20,70 | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 2 | |
- Verband | 91 | 9 | 2 | |
100 | 8,25 | 2 | ||
1.1.6 | km 20,70 bis km 24,00 | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 2 | |
- Verband | 91 | 9 | 2,10 | |
125 | 8,25 | 2,10 | ||
1.1.7 | km 24,00 bis km 44,00 | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 2 | |
- Verband | 91 | 9 | 2,10 | |
156 | 8,25 | 2,10 | ||
1.1.8 | km 44,00 bis km 121,50 | |||
- Verband | 125 | 8,25 | 1,85 | |
1.1.9 | km 121,50 bis km 127,50 | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 2 | |
- Verband | 82 | 9 | 2 | |
156 | 8,25 | 2 | ||
156 | 9,50 | 1,80 | ||
1.1.10 | km 127,50 bis km 130,15 | |||
- Fahrzeug | 80 | 11,45 | 2 | |
- Verband | 91 | 19 | 2 | |
156 | 8,25 | 2 | ||
156 | 9,50 | 1,80 | ||
1.2 | Landwehrkanal | |||
1.2.1 | km 0,00 (Berliner Spree) bis km 1,70 | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 67 | 8,20 | 1,65 | |
1.2.2 | km 1,70 bis km 10,74 (Berliner Spree) | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 60 | 7 | 1,65 | |
1.3 | Spreekanal | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 30 | 5,10 | ||
1.4 | Rummelsburger See | |||
- Fahrzeug | 80 | 9,50 | 2 | |
- Verband | 91 | 9,50 | 2 | |
156 | 8,25 | 2 | ||
1.5 | Müggelspree | |||
1.5.1 | km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 7,44 | |||
- Fahrzeug | 67 | 8,25 | 1,75 | |
- Verband | 100 | 8,25 | 1,85 | |
1.5.2 | km 7,44 bis km 11,85 (Dämeritzsee) | |||
- Fahrzeug | 67 | 8,25 | 1,70 | |
1.6 | Große Krampe | |||
- Fahrzeug/Verband | 67 | 8,25 | ||
1.7 | Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal | |||
- Fahrzeug | 67 | 8,25 | 2 | |
- Verband | 125 | 8,25 | 2 | |
1.8 | Gosener Graben | |||
- Fahrzeug | 6 | 3 | 0,80 | |
1.9 | Neuhauser Speisekanal | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 41,60 | 5,20 | 1,30 | |
1.10 | Kleiner Müllroser See | |||
- Fahrzeug/Verband | 50 | 8,25 | 1,60 | |
1.11 | Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal | |||
1.11.1 | km 0,40 (Havel- oder Wasserstraße) bis km 7,45 | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 2 | |
- Schubverband | 125 | 9 | 2 | |
1.11.2 | km 7,45 bis km 8,30 mit Westhafen-Verbindungskanal | |||
- Fahrzeug | 67 | 9 | 2 | |
- Schubverband | 91 | 9 | 2 | |
1.11.3 | km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 2 | |
- Schubverband | 91 | 9 | 2 | |
1.12 | Westhafenkanal | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 2 | |
- Schubverband | 91 | 9 | 2 | |
1.13 | Charlottenburger Verbindungskanal | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 2 | |
- Schubverband | 91 | 9 | 2 | |
1.14 | Teltowkanal | |||
1.14.1 | km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 28,30 | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 2 | |
- Schubverband | 91 | 9 | 2 | |
1.14.2 | km 28,30 bis km 34,10 | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 1,75 | |
- Schubverband | 91 | 9 | 1,75 | |
1.14.3 | km 36,60 bis km 37,83 (Spree- Oder-Wasserstraße) | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 1,85 | |
- Schubverband | 91 | 9 | 1,85 | |
125 | 8,25 | 1,85 | ||
1.15 | Griebnitzkanal | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 41 | 6,50 | 1,30 | |
1.16 | Britzer Verbindungskanal | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 2 | |
- Schubverband | 91 | 9 | 2 | |
1.17 | Rüdersdorfer Gewässer | |||
1.17.1 | km -0,46 (Gosener Kanal) bis km 3,78 | |||
- Fahrzeug | 67 | 8,25 | 2 | |
- Verband | 100 | 8,25 | 2 | |
1.17.2 | km 3,78 bis km 9,85 mit Stichkanal Langerhanskanal | |||
- Fahrzeug | 67 | 8,25 | 1,85 | |
- Verband | 91 | 8,25 | 1,85 | |
1.17.3 | km 9,85 bis km 11,35 (Stienitzsee) | |||
- Fahrzeug | 46,50 | 8,25 | 1,20 | |
- Fahrzeug/Verband | 52 | 6,60 | 1,65 | |
1.18 | Löcknitz | |||
- Fahrzeug/Verband | 32 | 5,25 | 1,25 | |
1.19 | Dahme-Wasserstraße | |||
1.19.1 | km 0,00 (Spree- Oder-Wasserstraße) bis km 8,65 mit Möllenzugsee | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 2 | |
- Verband | 91 | 9 | 2 | |
156 | 8,25 | 2,10 | ||
1.19.2 | km 8,65 bis km 9,50 | |||
- Fahrzeug/Verband | 50 | 8,25 | 1,60 | |
- Verband | 82 | 5,10 | 1,60 | |
1.19.3 | km 9,50 bis km 26,10 (Prieros) | |||
- Fahrzeug | 40,20 | 5,10 | 1,60 | |
- Verband | 70 | 5,10 | 1,60 | |
1.19.3. | vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 | |||
1.19.3 km 9,50 bis km 26,04 (bei Prieros) | ||||
a) Fahrzeug | 40,20 | 5,10 | 1,60 | |
b) Schubverband | 70,00 | 5,10 | 1,60 | |
1.20 | Wernsdorfer Seenkette km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,25 (Oder-Spree-Kanal) |
|||
- Fahrzeug | 67 | 8,25 | 1,50 | |
1.21 | Notte | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 2 | |
- Verband | 91 | 9 | 2 | |
156 | 8,25 | 2,10 | ||
1.22 | Zernsdorfer Lanke | |||
- Fahrzeug/Verband | 40,20 | 5,10 | 1,40 | |
1.23 | Storkower Gewässer | |||
- Fahrzeug/Verband | 40,20 | 5,10 | 1,40 | |
1.24 | Teupitzer Gewässer | |||
1.24.1 | km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,60 | |||
- Fahrzeug/Verband | 40,20 | 5,10 | 1,60 | |
1.24.2 | km 6,60 bis km 18,30 (Ende Teupitzer See) | |||
- Fahrzeug/Verband | 40,20 | 5,10 | 1,40. |
2. Soweit die Abladetiefen in Nummer 1 nicht bestimmt sind, richten sich diese nach dem Wasserstand und werden von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekanntgemacht. Diese Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
3. Abweichend von Nummer 1.1.2 bis 1.1.7, 1.7, 1.11, 1.12, 1.13, 1.14, 1.16 und 1.19.1 dürfen auf den Binnenschiffahrtsstraßen:
Fahrzeuge und Verbände nach Nummer 1 mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 82 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind. Auf dem Teltowkanal von der Abzweigung des Britzer Verbindungskanals (km 28,28) bis westlich der Wredebrücke (km 34,10) ist jedoch nur eine Abladetiefe von 1,75 m zugelassen.
4. Abweichend von Nummer 1.1.2 dürfen auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zum Kraftwerk Reuter (km 2,70) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von nicht mehr als 9 m fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind. Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand.
5. Abweichend von Nummer 1.1.2 und 2 dürfen auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zum Kraftwerk Reuter (km 2,70) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m, einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m und einer maximalen Abladetiefe von 1,90 m fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.
6. Abweichend von Nummer 1.1.8 und 1.5.1 beträgt auf der Spree-Oder-Wasserstraße und auf der Müggelspree die zulässige Abladetiefe für die in einem Verband eingestellten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 1,75 m.
7. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraßen, die nicht unter Nummer 1.1 bis 1.24 aufgeführt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
§ 21.03 Zusammenstellung der Verbände
1. Auf Kanälen dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2. In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge darf 1.500 Tonnen nicht überschreiten. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen sind, dürfen nur einen Anhang schleppen. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3. Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 60 m, die übrigen Schlepptrossen jeweils nicht länger als das geschleppte Fahrzeug sein.
4. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
§ 21.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf
2. Für Dehmsee-Einfahrt, Drahendorfer Spree und Kersdorfer See-Einfahrt gilt die Geschwindigkeit der Hauptstrecke.
3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe l beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens dies gilt nicht auf 25 km/h;
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.
4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf der Dahme-Wasserstraße von Rauchfangswerder (km 3,80) bis Dolgenbrodt (km 25,00) einschließlich Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee, Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette, Möllenzugsee und Zernsdorfer Lanke für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb 12 km/h.
5. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 3 im Einzelfall für Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehren, für einzelne Strecken oder aus besonderen Anlässen für Fahrgastschiffe und für Aufsichtsboote der Sportvereine und Verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
6. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 4 km/h.
§ 21.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt:
die Fahrt in Richtung | |
Spree-Oder-Wasserstraße | Oder |
Landwehrkanal | Oberschleuse |
Spreekanal | Mühlendammschleuse |
Müggelspree | Dämeritzsee |
Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal | Dämeritzsee |
Gosener Graben | Dämeritzsee |
Neuhauser Speisekanal | Obere Spree |
Berlin-Spandauer Schiffahrtkanal von Havel-Oder-Wasserstraße bis Schleusengruppe Plötzensee | Havel-Oder-Wasserstraße |
Berlin-Spandauer Schiffahrtkanal von SchleusengruppePlötzensee bis Spree-Oder-Wasserstraße | Spree-Oder-Wasserstraße |
Westhafen-Verbindungskanal | Westhafen |
Westhafenkanal | Westhafen |
Charlottenburger Verbindungskanal | Spree-Oder-Wasserstraße |
Teltowkanal | Spree-Oder-Wasserstraße |
Griebnitzkanal | Großer Wannsee |
Britzer Verbindungskanal | Spree-Oder-Wasserstraße |
Rüdersdorfer Gewässer | Stienitzsee/Krienhafen |
Löcknitz | Möllensee |
Dahme-WasserStraße | Prieros |
Wernsdorfer Seenkette | Wernsdorf |
Notte | Schleuse Königs Wusterhausen |
Storkower Gewässer | Bad Saarow-Pieskow |
Teupitzer Gewässer | Teupitz |
übrige in § 21.01 genannte Nebenstrecken sowie Stichkanäle und Altarme | Gewässerende. |
§ 21.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 21.07 Überholen
1. Das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße, den Kanälen, Stichkanälen, Nebenarmen und Altarmen ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße
3. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf Kanälen bei Tag Fahrzeugen und Verbänden gestattet, wenn deren Abladetiefe 1,75 m und deren Länge 70 m oder deren Breite 8,20 m nicht überschreiten.
4. Kleinfahrzeuge dürfen abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
§ 21.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 21.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 21.10 Stilliegen
1. Das Stilliegen an den mit Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Liegestellen in Kanälen ist nur in einer Schiffsbreite gestattet.
2. Auf den innerstädtischen Wasserstraßen in Berlin, die durch die Schleusengruppe Plötzensee, die Schleusengruppe Charlottenburg, die Schleusengruppe Mühlendamm und die Oberschleuse begrenzt werden, dürfen Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde länger als zwei Wochen stilliegen. Dies gilt nicht für Fahrgastschiffe an ihren genehmigten Liegeplätzen.
3. Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, daß die durchgehende Schiffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.
§ 21.11 Schiffahrt bei Hochwasser
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 21.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 21.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 21.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 21.16 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
§ 21.17 Segeln
Das Segeln auf Kanälen ist verboten.
Als Kanäle gelten auch:
§ 21.18 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
1. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Humboldthafen (km 14,50) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) ist der Verkehr von Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb nicht gestattet.
(vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 4/2009 S. 143 vom 01.04.2009 - 31.03.2012:
1. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 41,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) - einschließlich Spreekanal - ist der Verkehr von Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb und von Kleinfahrzeugen mit Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, nicht gestattet. )
2. Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr von Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb nicht gestattet.
3. Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren.
4. Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
5. Abweichend von § 3.20 brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen.
6. Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen.
§ 21.19 Verkehrsbeschränkung der Schiffahrt
1. Das Befahren der Müggelspree von Müggelhort (km 7,44) bis Dämeritzsee (km 11,39) sowie der Wernsdorfer Seenkette ist nur Fahrgastschiffen, einzeln fahrenden Schleppern und Schubschiffen sowie Kleinfahrzeugen gestattet.
2. Auf dem Großen Müggelsee dürfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor die gekennzeichnete Fahrrinne nicht verlassen (Fahrverbot außerhalb der Fahrrinne). Derartige Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz am Ufer des Sees haben, dürfen diesen auf kürzestem Weg zur bezeichneten Fahrrinne verlassen oder aufsuchen.
3. Auf folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen:
Kleiner Müggelsee (Spree-Oder-Wasserstraße, Müggelspree),
Die Bänke (Spree-Oder-Wasserstraße, Müggelspree),
Große Krampe (Spree-Oder-Wasserstraße),
Kalksee (Rüdersdorfer Gewässer),
Zernsdorfer Lanke (Dahme-Wasserstraße)
dürfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot).
Derartige Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen haben, dürfen diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.
4. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschränkungen nach Nummer 2 und 3 befreien. Die Bescheide sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
§ 21.20 Verkehrsregelung auf der Spree-Oder-Wasserstraße
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von oberhalb des Spreekreuzes (km 9,20) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) ist der Verkehr von Fahrzeugen, die aufgrund der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 3.14 kennzeichnungspflichtig oder -berechtigt sind, nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.
§ 21.21 Verkehrsregelung auf dem Griebnitzkanal
Auf dem Griebnitzkanal zwischen dem Teltowkanal (km 0,35) und dem Stölpchensee (km 0,95) ist
erlaubt; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge mit einer Breite von nicht mehr als 1,50 m.
§ 21.22 Durchfahren der Schleuse Neue Mühle (Dahme-Wasserstraße)
Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 5,05 m dürfen bei einem Wasserstand am Oberpegel unter 270 cm nur mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,50 m fahren.
§ 21.23 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, müssen, neben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
Kapitel 22
Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
§ 22.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
§ 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m |
Breite m |
Abladetiefe m |
|
1.1 | Untere Havel-Wasserstraße | |||
1.1.1 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 148,48 (Elbe) mit Mündungsstrecke Untere Havel km 145,80 bis km 156,75 |
|||
- Fahrzeug | 82 | 9 | ||
86 | 8,25 | |||
- Verband | 82 | 9 | ||
100 | 8,25 | |||
1.1.2 | km 0,00 bis km 2,00 | |||
- Verband | 91 | 9 | ||
115 | 8,25 | |||
1.1.3 | km 2,00 bis km 20,00 | |||
- Verband | 125 | 9 | ||
147 | 8,25 | |||
1.1.4 | km 20,00 bis km 66,70 | |||
- Verband | 125 | 9 | ||
156 | 8,25 | |||
1.1.5 | km 147,40 bis km 148,48 | |||
- Fahrzeug | 110 | 11,45 | ||
- Verband | 147 | 22,90 | 7 | |
1.2 | Großer Wannsee | |||
- Fahrzeug | 82 | 9,50 | ||
86 | 8,25 | |||
- Verband | 125 | 9,50 | ||
1.3 | Potsdamer Havel mit Schwielowsee | |||
- Fahrzeug | 82 | 9 | ||
- Verband | 91 | 9 | ||
1.4 | Ketziner Havel | |||
1.4.1 | km 0,00 bis km 1,30 | |||
- Fahrzeug/Verband | 67 | 8,25 | ||
1.4.2 | km 1,30 bis km 3,25 | |||
- Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10 | ||
1.5 | Brandenburger Stadtkanal | |||
1.5.1 | km 54,37 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 57,00 ausschließlich Stadtschleuse | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 67 | 8,25 | ||
1.5.2 | km 57,00 bis km 58,47 (Brandenburger Niederhavel) | |||
- Fahrzeug | 41,50 | 5,10 | ||
- Verband | 58 | 8,25 | ||
1.5.3 | Stadtschleuse | |||
- Fahrzeug | 22 | 4,50 | ||
1.6 | Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße | |||
1.6.1 | km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 7,43 | |||
- Fahrzeug | 82 | 9,50 | ||
86 | 8,25 | |||
- Verband | 82 | 9,50 | ||
100 | 8,25 | |||
1.6.2 | km 7,43 bis km 17,80 (Päwesiner Streng) | |||
- Fahrzeug/Verband | 46 | 6,60 | ||
1.7 | Brandenburger Niederhavel | |||
1.7.1 | km 56,24 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 64,83 (Plauer See) | |||
- Fahrzeug/Verband | 67 | 8,25 | ||
1.7.2 | km 56,24 bis km 56,86 | |||
- Fahrzeug | 82 | 9,50 | ||
86 | 8,25 | |||
- Verband | 82 | 9,50 | ||
100 | 8,25 | |||
1.8 | Breitlingsee und Möserscher See km 0,15 (Brandenburger Niederhavel) bis km 6,80 (Kirchmöser Ost) |
|||
- Fahrzeug/Verband | 67 | 8,25 | ||
1.9 | Rathenower Havel einschließlich Rathenower Stadtkanal | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 67 | 8,25 | ||
1.10 | Hohennauer Wasserstraße | |||
- Fahrzeug | 41,50 | 5,10 | ||
- Verband | 62 | 5,10 | ||
1.11 | Havelkanal | |||
- Fahrzeug | 82 | 9 | 2 | |
- Verband | 82 | 9 | 2 | |
125 | 8,25 | 2. |
2. Soweit die Abladetiefen in Nummer 1 nicht bestimmt sind, richten sich diese nach dem Wasserstand und werden von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekanntgemacht.
Diese Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
3. Abweichend von Nummer 1.1.1 und 1.11 dürfen auf der Unteren Havel-Wasserstraße und dem Havelkanal, ausgenommen Schleuse Schönwalde, Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von nicht mehr als 9 m fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind. Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand.
4. Abweichend von Nummer 1.1.1, 1.3 und 1.11 dürfen auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Westteil des Plauer Sees (km 66,70), der Potsdamer Havel und dem Havelkanal Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.
5. Abweichend von Nummer 1.1.1 dürfen auf der Unteren Havel-Wasserstraße von den Havelberger Umschlagstellen (km 145,60) bis km 147,40 (Schleuse Havelberg einschließlich) Fahrzeuge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m und Schubverbände mit einer Länge von nicht mehr als 91 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m fahren.
6. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraßen, die nicht unter Nummer 1.1 bis 1.11 aufgeführt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
§ 22.03 Zusammenstellung der Verbände
1. Auf Kanälen dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
§ 22.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf
2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem 12 km/h.
Ufer für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit einer Abladetiefe unter 1,50 m in der Talfahrt auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Schleuse Bahnitz bis zur Schleuse Havelberg bei einem Wasserstand von mehr als 130 cm am Unterpegel der Schleuse Rathenow
3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Fahrzeuge und Verbände mit einer Abladetiefe unter 1,30 m in der Talfahrt auf dem Silokanal der Unteren Havel-Wasserstraße 12 km/h.
4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g beträgt für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens 25 km/h;
dies gilt nicht auf der Kladower Seestrecke der Unteren Havel-Wasserstraße von Schwemmhorn (km 13,00) bis zum Leuchtfeuer Meedehorn (km 15,50) einschließlich Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel und Sacrower Lanke.
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.
5. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 4 im Einzelfall für Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehren, für einzelne Strecken oder aus besonderen Anlässen für Fahrgastschiffe und für Aufsichtsboote der Sportvereine und Verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
6. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 4 km/h.
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
§ 22.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf
2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und ee und Buchstabe c beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, dd und ee beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Kleinfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf der Unteren Havel-Wasserstraße
4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g beträgt für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens 25 km/h;
dies gilt nicht auf der Kladower Seestrecke der Unteren Havel-Wasserstraße von km 13,00 (Schwemmhorn) bis km 15,50 (Leuchtfeuer Meedehorn) einschließlich Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel und Sacrower Lanke. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.
5. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 5 im Einzelfall für Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehren, für einzelne Strecken oder aus besonderen Anlässen für Fahrgastschiffe und für Aufsichtsboote der Sportvereine und Verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
6. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 4 km/h.
§ 22.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt:
die Fahrt in Richtung | |
Untere Havel-Wasserstraße mit Großer Wannsee und allen parallelen Nebenstrecken | Spreemündung |
Potsdamer Havel | Jungfernsee |
Havelkanal | Havel-Oder-Wasserstraße |
übrige in § 22.01 genannte Nebenstrecken sowie Stichkanäle und Altarme | Gewässerende. |
§ 22.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 22.07 Überholen
1. Das Überholen auf den Stichkanälen, Nebenarmen und Altarmen ist verboten.
2. Verbänden ist das Überholen auf der Unteren Havel-Wasserstraße, der Potsdamer Havel und dem Havelkanal verboten.
3. Abweichend von Nummer 2 ist das Überholen Verbänden gestattet
§ 22.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 22.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 22.10 Stilliegen
Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, daß die durchgehende Schiffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.
§ 22.11 Schiffahrt bei Hochwasser
Bei einem Wasserstand von mehr als 200 cm am Unterpegel Rathenow ist das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße vom Oberwasser der Hauptschleuse Rathenow (km 103,00) bis zur Abzweigung der Mündungsstrecke (km 145,80) bei Nacht verboten.
§ 22.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 22.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 22.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 22.16 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
§ 22.17 Segeln
Das Segeln auf Kanälen ist verboten. Als Kanal gilt auch die Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Pichelsdorfer Gemünd (km 4,00).
§ 22.18 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
1. Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren.
2. Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
3. Abweichend von § 3.20 brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen.
4. Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen.
§ 22.19 Verkehrsbeschränkung der Schiffahrt
1. Fahrzeuge und Verbände mit einer Breite von mehr als 8,25 m dürfen die Hauptschleuse Rathenow der Unteren Havel-Wasserstraße mit einer Abladetiefe durchfahren, die gleich oder kleiner als der Wasserstand am Unterpegel Rathenow + 85 cm ist.
2. Die Fahrt durch den Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel (Kladower Seestrecke) ist nur Fahrgastschiffen, Fähren und Kleinfahrzeugen gestattet.
3. Das Befahren der Wublitz (Potsdamer Havel) ist nur Kleinfahrzeugen ohne Verbrennungsmotor gestattet.
4. Das Befahren des Glindowsees (Potsdamer Havel), Lehnitzsees und Krampnitzsees (Nedlitzer Alte Fahrt) und der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße vom Päwesiner Streng (km 17,80) bis zur Einmündung des Klinkgrabens (km 21,80) ist nur Fahrgastschiffen mit einer Länge von nicht mehr als 55 m und einer Breite von nicht mehr als 8 m und Kleinfahrzeugen gestattet.
5. Auf folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen:
Scharfe Lanke und Sacrower Lanke (Kladower Seestrecke), Petziensee und Glindowsee (Potsdamer Havel) sowie Lehnitzsee und Krampnitzsee (Nedlitzer Alte Fahrt) dürfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot).
Derartige Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen haben, dürfen diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.
6. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschränkungen nach Nummer 2 bis 5 befreien. Die Bescheide sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
§ 22.20 Durchfahren der Nadelwehre
Bei erhöhter Wasserführung wird die Schiffahrt an den Staustufen Bahnitz, Grütz und Garz über die Nadelwehre geführt.
§ 22.21 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, müssen, neben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
Kapitel 23
Havel-Oder-Wasserstraße *
*) ohne Westoder (s. Kapitel 26)
§ 23.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis zur Einmündung in die Westoder einschließlich Spandauer Havel (Nieder Neuendorfer See), Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee), Oderberger Gewässer (Lieper See, Oderberger See, Alte Oder) und Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße mit Tegeler See, Veltener Stichkanal, Oranienburger Kanal, Friedrichsthaler Havel, Malzer Kanal (bei Malz), Oranienburger Havel nebst Großer Wehrarm Sachsenhausen, Finowkanal nebst Mäckerseekanal (Mäckersee), Werbelliner Gewässer von km 2,73 einschließlich Werbellinkanal, Pechteichsee und Werbellinsee, Wriezener Alte Oder bis Bralitz (km 2,50), Verbindungskanal Hohensaaten Ost (zur Oder), Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (zur Oder).
§ 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m |
Breite m |
Abladetiefe m |
|
1.1 | Havel-Oder-Wasserstraße | |||
1.1.1 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder) | |||
- Fahrzeug | 82 | 8,25 | 1,85 | |
82 | 9 | 1,75 | ||
82 | 9,50 | 1,65 | ||
- Verband | 82 | 9,50 | 1,65 | |
85 | 9 | 1,75 | ||
114 | 9 | 1,60 | ||
118 | 8,70 | 1,60 | ||
120 | 9 | 1,50 | ||
125 | 8,25 | 1,90 | ||
1.1.2 | km 0,00 bis km 3,50 | |||
- Verband | 125 | 9 | ||
1.1.3 | km 3,50 bis km 15,20 | |||
- Fahrzeug | 82 | 9 | 2 | |
82 | 9,50 | 1,85 | ||
- Verband | 125 | 9 | 1,85 | |
135 | 8,25 | 2 | ||
1.1.4 | km 77,89 bis km 93,61 (Oder) mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost | |||
- Fahrzeug | 82 | 9,50 | ||
- Verband | 147 | 9,50 | ||
1.1.5 | Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße | |||
1.1.5.1 | km 92,47 bis km 120,64 | |||
- Fahrzeug | 82 | 9,50 | ||
- Verband | 91 | 9,50 | ||
120 | 9 | |||
135 | 8,25 | |||
1.1.5.2 | km 120,64 bis km 134,96 | |||
- Fahrzeug | 82 | 9,50 | ||
- Verband | 156 | 9,50 | ||
1.2 | Tegeler See | |||
- Fahrzeug | 82 | 9 | 2 | |
- Verband | 91 | 9 | 2 | |
1.3 | Veltener Stichkanal | |||
- Fahrzeug | 82 | 9,50 | 1,90 | |
- Schubverband | 82 | 9,50 | 1,90 | |
91 | 8,25 | 2 | ||
1.4 | Oranienburger Kanal km 21,01 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 28,77 (Kanalkreuz) | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 41,50 | 5,10 | 1,30 | |
1.5 | Oranienburger Havel km 0,13 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 1,83 | |||
- Fahrzeug | 67 | 8,25 | 1,75 | |
- Verband | 91 | 8,25 | 1,75 | |
1.6 | Malzer Kanal von km 35,54 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 35,16 (Oberwasser Schleuse Malz) | |||
- Fahrzeug | 80 | 9,50 | 1,75 | |
- Schubverband | 82 | 9,50 | 1,75 | |
91 | 8,25 | 1,85 | ||
1.7 | Finowkanal | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 41,50 | 5,10 | 1,20 | |
1.8 | Werbelliner Gewässer | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 41,50 | 5,10 | 1,20 | |
1.9 | Wriezener Alte Oder | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 67 | 8,25 | 1,75 | |
1.10 | Verbindungskanal Schwedter Querfahrt | |||
- Fahrzeug | 67 | 9 | ||
- Verband | 156 | 9,50 |
2. Soweit die Abladetiefen in Nummer 1 nicht bestimmt sind, richten sich diese nach dem Wasserstand und werden von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekanntgemacht. Diese Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
3. Abweichend von Nummer 1.1 und 1.2 dürfen auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bis zur Schleusengruppe Lehnitz und auf dem Tegeler See Fahrzeuge und Verbände mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 82 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.
4. Abweichend von Nummer 1.1.1 dürfen auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Schleusengruppe Lehnitz bis zum Schiffshebewerk Niederfinow Fahrzeuge und Verbände mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 82 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,70 m nicht überschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.
5. Abweichend von Nummer 1.1.5.1 dürfen auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Westschleuse Hohensaaten bis zur Schwedter Straßenbrücke (km 120,64) auch Verbände mit einer Länge von nicht mehr als 156 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt.
6. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraßen, die nicht unter Nummer 1.1 bis 1.10 aufgeführt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
§ 23.03 Zusammenstellung der Verbände
1. Auf Kanälen dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3. Abweichend von Nummer 2 darf auf dem Tegeler See, der Oranienburger Havel und den Werbelliner Gewässern in den Schleppverband nur ein Anhang eingestellt werden.
4. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Ausnahmen zulassen.
§ 23.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf
2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens 25 km/h;
dies gilt nicht auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Schleuse Spandau bis zur Abzweigung des Havelkanals einschließlich Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees und auf dem Tegeler See.
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 im Einzelfall für Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehren, für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen für Fahrgastschiffe und für Aufsichtsboote der Sportvereine und Verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
4. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 4 km/h.
5. Abweichend von Nummer 4 beträgt die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf der Havel-Oder-Wasserstraße von östlich der Eisenbahnbrücke Kreuzbruch (km 41,50) bis zur oberen Trenndammspitze Niederfinow (km 76,50) 6 km/h.
§ 23.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt:
die Fahrt in Richtung | |
Havel-Oder-Wasserstraße (bis Hohensaaten) mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost | Oder |
Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße | Schleuse Hohensaaten |
Oranienburger Kanal | Friedenthal |
Finowkanal | Liepe |
Werbelliner Gewässer | Joachimsthal |
Wriezener Alte Oder | Bralitz |
Verbindungskanal Schwedter Querfahrt | Schwedt |
übrige in § 23.01 genannte Nebenstrecken sowie Stichkanäle und Altarme | Gewässerende. |
§ 23.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 23.07 Überholen
1. Das Überholen ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen
3. Kleinfahrzeuge dürfen abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
§ 23.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 23.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 23.10 Stilliegen
Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, daß die durchgehende Schiffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.
§ 23.11 Schiffahrt bei Hochwasser
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 23.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 23.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 23.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 23.16 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
§ 23.17 Segeln
Das Segeln auf Kanälen ist verboten. Als Kanal gilt auch die Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis zur Zitadelle Spandau (km 1,00).
§ 23.18 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
1. Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren.
2. Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
3. Abweichend von § 3.20 brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen.
4. Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen.
§ 23.19 Verkehrsbeschränkung der Schiffahrt
1. Auf dem Tegeler See dürfen Fahrzeuge und Verbände die Wasserflächen zwischen den Inseln
nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des öffentlichen Fährverkehrs sowie Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
2. Auf dem Tegeler See, dem Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00 und dem Werbellinsee dürfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot). Derartige Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen haben, dürfen diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.
3. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten oder Einschränkungen nach Nummer 1 und 2 befreien. Die Bescheide über die Befreiung vom Fahrverbot sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
§ 23.20 Verkehrsregelung auf der Havel-Oder-Wasserstraße von km 41,50 bis km 76,50
1. Auf der Havel-Oder-Wasserstraße von östlich der Eisenbahnbrücke Kreuzbruch (km 41,50) bis zur oberen Trenndammspitze Niederfinow (km 76,50) ist der Verkehr mit Fahrzeugen und Verbänden nur
gestattet.
2. Das Einfahren in die Strecke ist außerhalb der festgesetzten Zeiten verboten. Die Zeiten werden mit einem Zusatzschild zum Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) für die Fahrt in Richtung von Kreuzbruch nach Niederfinow bei km 41,50 und in Gegenrichtung bei km 76,50 bekanntgemacht.
3. Fahrzeuge und Verbände, die außerhalb der festgesetzten Zeiten eintreffen, müssen
festmachen.
Die Weiterfahrt darf nur in der Reihenfolge der Ankunft erfolgen.
4. Die Nummern 1 bis 3 gelten für Fahrzeuge mit einer Länge unter 43 m und einer Breite unter 6 m nur bei Nacht.
5. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a dürfen Fahrzeuge und Verbände zur Be- und Entladung an den Umschlagstellen von km 65,30 bis km 65,50, km 67,50 bis km 67,80 und km 69,90 bis km 70,20 festmachen. Die festgesetzten Abfahrtszeiten von den Umschlagstellen in Richtung Niederfinow sowie von den Umschlagstellen in Richtung Kreuzbruch werden durch Zusatzzeichen bekanntgemacht.
6. Nummer 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf Baustellenfahrzeuge. Diese dürfen von den Baustellen nur so abfahren, daß Begegnungen auch unter Berücksichtigung der festgesetzten Einfahrtszeiten ausgeschlossen sind.
§ 23.21 Reihenfolge der Schleusungen am Schiffshebewerk Niederfinow
Der Vorrang für Fahrgastschiffe nach § 6.29 Nr. 5 Buchstabe b gilt nicht am Schiffshebewerk Niederfinow.
§ 23.22 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, müssen, neben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
Kapitel 24
Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
§ 24.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
§ 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
1. Fahrzeuge und Schubverbände dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m |
Breite m |
Abladetiefe m |
|
1.1 | Obere Havel-Wasserstraße | |||
1.1.1 | Mzk-km 43,95 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis OHW-km 94,40 (Neustrelitz) | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 41,60 | 5,20 | 1,40 | |
1.1.2 | Malzer Kanal Mzk-km 43,95 bis Mzk-km 46,90 (OHW-km 0,00) |
|||
- Fahrzeug | 41,60 | 8,25 | 1,60 | |
- Schubverband | 82 | 8,25 | 1,60 | |
1.1.3 | km 0,00 bis km 22,00 | |||
- Fahrzeug | 41,60 | 8,25 | 1,60 | |
- Schubverband | 82 | 8,25 | 1,60 | |
1.2 | Wentow-Gewässer km 0,00 (Obere Havel-Wasserstraße) bis km 9,50 (Dannenwalde) |
|||
- Fahrzeug/Schubverband | 41,60 | 5,20 | 1,20 | |
1.3 | Templiner Gewässer | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 41,60 | 4,70 | 1,20 | |
1.4 | Lychener Gewässer | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 41,60 | 5,20 | 1,20 | |
1.5 | Quassower Havel | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 41,60 | 4,60 | 1,10 | |
1.6 | Müritz-Havel-Wasserstraße | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 41,60 | 5,20 | 1,40 | |
1.7 | Rheinsberger Gewässer | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 41,60 | 5,20 | 1,40 | |
1.8 | Zechliner Gewässer | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 41,60 | 5,20 | 1,40 | |
1.9 | Müritz-Elde-Wasserstraße | |||
1.9.1 | km 0,00 (Elbe) bis km 120,05 | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 41,60 | 5,20 | 1,20 | |
1.9.2 | km 120,05 bis km 180,00 (Buchholz) | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 41,60 | 5,20 | 1,40 | |
1.10 | Stör-Wasserstraße | |||
1.10.1 | km 0,00 (Müritz-Elde-Wasserstraße) bis km 19,71 | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 41,60 | 5,20 | 1,20 | |
1.10.2 | km 19,71 bis km 44,70 (bei Hohen Viecheln) | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 41,60 | 5,20 | 1,40. |
2. Auf der Oberen Havel-Wasserstraße von km 14,60 bis km 22,00 dürfen Verbände mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren.
3. Das Befahren des Mirower Sees und des Bolter Kanals (Alte Müritz-Havel-Wasserstraße) ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 1,10 m.
4. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraßen, die nicht unter Nummer 1.1 bis 1.10 aufgeführt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
§ 24.03 Zusammenstellung der Verbände
1. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
§ 24.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, 6 km/h.
2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb 9 km/h.
3. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf der Oberen Havel-Wasserstraße von der Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bis km 23,50 9 km/h.
4. Abweichend von Nummer 1 und 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m außerhalb 25 km/ des ufernahen Schutzstreifens h. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.
5. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 4 im Einzelfall für Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehren, für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen für Fahrgastschiffe und für Aufsichtsboote der Sportvereine und Verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
6. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Oberen Havel-Wasserstraße von der Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bis km 23,50 4 km/h.
§ 24.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt:
die Fahrt in Richtung | |
Obere Havel-Wasserstraße | Neustrelitz |
Wentow-Gewässer | Kleiner Wentowsee |
Templiner Gewässer | Gleuensee/Zaarsee |
Lychener Gewässer | Lychen |
Müritz-Havel-Wasserstraße | Müritz |
Rheinsberger Gewässer | Kleiner Pälitzsee |
Zechliner Gewässer | Flecken Zechlin |
Quassower Havel | Großer Labussee |
Müritz-Elde-Wasserstraße | Buchholz |
Stör-Wasserstraße mit Ziegelsee | Hohen Viecheln |
übrige in § 24.01 genannte Nebenstrecken sowie Stichkanäle und Altarme | Gewässerende. |
§ 24.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 24.07 Überholen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 24.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 24.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 24.10 Stilliegen
1. Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, daß die durchgehende Schiffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.
2. Auf Abschnitten der Wasserstraßen mit einer Wasserspiegelbreite unter 40 m ist das Stilliegen verboten.
§ 24.11 Schiffahrt bei Hochwasser
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 24.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 24.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 24.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 24.16 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
§ 24.17 Segeln
Das Segeln auf Kanälen ist verboten. Als Kanal gilt auch
§ 24.18 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, müssen, neben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
weiter . |
(Stand: 11.08.2022)
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