umwelt-online: BinSchStrO - Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (2)
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Kapitel 7
Regeln für das Stilliegen
§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern. An Böschungen ist vorsichtig heranzufahren.
2. Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.
3. Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
4. Soweit auf Schiffahrtskanälen und Schleusenkanälen das Stilliegen erlaubt ist, müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper festgemacht werden.
§ 7.02 Liegeverbot
1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen:
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.
Tafelzeichen E.5
Tafelzeichen E.5.1
Tafelzeichen E.5.2
Tafelzeichen E.5.3
Tafelzeichen E.5.4
Tafelzeichen E.5.5
Tafelzeichen E.5.6
Tafelzeichen E.5.7
Tafelzeichen E.5.8
Tafelzeichen E.5.9
Tafelzeichen E.5.10
Tafelzeichen E.5.11
Tafelzeichen E.5.12
Tafelzeichen E.5.13
Tafelzeichen E.5.14
Tafelzeichen E.5.15
Tafelzeichen E.6
Tafelzeichen E.7
§ 7.03 Ankern
1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
Tafelzeichen E.6
§ 7.04 Festmachen
1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
Tafelzeichen E.7
3. Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
§ 7.05 Liegestellen
1. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Tafelzeichen steht.
Tafelzeichen E.5
2. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stilliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
Tafelzeichen E.5.1
3. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
Tafelzeichen E.5.2
4. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist.
Tafelzeichen E.5.3
§ 7.06 Besondere Liegestellen
1. Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeuge stilliegen, für die das Tafelzeichen gilt.
Tafelzeichen E.5.4
Tafelzeichen E.5.5
Tafelzeichen E.5.6
Tafelzeichen E.5.7
Tafelzeichen E.5.8
Tafelzeichen E.5.9
Tafelzeichen E.5.10
Tafelzeichen E.5.11
Tafelzeichen E.5.12
Tafelzeichen E.5.13
Tafelzeichen E.5.14
Tafelzeichen E.5.15
2. Sind für Fahrzeuge, die nach § 3.14 Nr. 1 bis 3 zu bezeichnen sind, keine besonderen Liegestellen vorgesehen und wollen sie eine Liegestelle benutzen, bei der das Tafelzeichen E.5, E.5.4, E.5.8, E.5.12, E.6 oder E.7 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ihnen dies nur gestattet, wenn ihnen von der zuständigen Behörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen wird.
Tafelzeichen E.5
Tafelzeichen E.5.4
Tafelzeichen E.5.8
Tafelzeichen E.5.12
Tafelzeichen E.6
Tafelzeichen E.7
3. Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.
§ 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stilliegen
1. Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stilliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:
2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
§ 7.08 Wache und Aufsicht
1. An Bord stilliegender Fahrzeuge, die mit Gütern nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste) beladen sind oder die nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen sind, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stilliegen, von dieser Verpflichtung befreien.
2. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stilliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde läßt eine Ausnahme zu. Ist kein Schiffsführer zuständig, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz dieser Aufsicht verantwortlich.
Kapitel 8
Zusatzbestimmungen
§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
Die zugelassenen Höchstabmessungen der Fahrzeuge bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27.
§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.
In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände geschleppt werden, sofern die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.
2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben. Dies gilt nicht, wenn seine Länge und seine Breite die in den Kapiteln 10 bis 27 für Fahrzeuge genannten Höchstabmessungen nicht überschreiten und ein entsprechender Vermerk im Schiffsattest oder Schiffszeugnis des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist.
Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband nach § 1.01 Nr. 4. Der Schubverband wird hierbei als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes angesehen.
§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest oder Schiffszeugnis des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdrücklich zugelassen ist.
§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
1. Schubverbände dürfen an iher Spitze nur dann Trägerschiffsleichter mitführen, wenn
2. Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muß mit Ankern entsprechend der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung versehen sein; dies gilt nicht auf Schiffahrtskanälen.
3. Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken für Schubverbände mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86 m Ausnahmen von Nummer 1 zulassen.
§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden:
§ 8.06 Kupplungen der Schubverbände
1. Die Kupplungen eines Schubverbandes müssen die starre Verbindung aller Fahrzeuge gewährleisten.
2. Die Verbindungen mittels der Kupplungen müssen sich schnell und leicht herstellen und lösen lassen.
3. Die Kupplungen müssen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden, gleichmäßig gespannt gehalten werden.
4. Bei Schubverbänden bis zu 12 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern im Schiffsattest oder Schiffszeugnis dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist. Das Herstellen von geknickten Verbindungen darf nur durch die im Schiffsattest oder Schiffszeugnis genannten Einrichtungen und nicht durch Hilfsmittel erfolgen.
§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden
1. Ist ein Schubverband länger als 110 m, muß eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Verbandes vorhanden sein.
2. Bei Schubverbänden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, muß zwischen den Steuerständen beider schiebender Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
3. Bei gekuppelten Fahrzeugen muß zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
4. Bei Schleppverbänden muß zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen.
5. Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff-Schiff benutzt werden.
§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
§ 8.09 Bleib-weg-Signal
1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muß das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf
wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden dieser Güter für Personen oder die Schiffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.
Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muß das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und einem Lichtzeichen.
Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones.
Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden.
Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie:
4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.
5. Nummer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.
6. Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummer 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
7. Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
8. Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß hiervon nach den gegebenen Möglichkeiten die nächste Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei sofort unterrichten.
§ 8.10 Badeverbot
1. Das Baden ist verboten
2. Vorschriften, die das Baden in Flüssen und Kanälen an anderen als den in Nummer 1 genannten Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.
§ 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
1. Großfanggeräte der Fischerei (z.B. Scherbretthamen) sind nach § 3.25 Nr. 1 zu bezeichnen.
Sonstige Fanggeräte sind in gleicher Weise zu bezeichnen, wenn sie die Schiffahrt gefährden können. Abweichend von Satz 2 können Fanggeräte der Fischerei (z.B. Reusen) durch Steckstangen bezeichnet sein. Wenn die Schiffahrt gefährdet werden kann, sind die äußeren Steckstangen zur Fahrwasserseite bei Nacht nach § 3.20 Nr. 1 mit von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Lichtern zu bezeichnen.
2. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 3 andere Bezeichnungen vorschrieben oder zulassen.
§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
(Anlage 3 Bild 64)
Stellen oder Fahrzeuge, von denen aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, müssen bei Tag und bei Nacht außer der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
Bild 64
eine weiß-blaue Tafel.
Diese Tafel muß an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar ist. Bei Nacht ist sie anzustrahlen.
Kapitel 9
Fahrgastschiffahrt
§ 9.01 Fahrpläne
1. Der Unternehmer regelmäßiger Fahrten von Fahrgastschiffen muß den Fahrplan mit Abfahrts- und Ankunftszeiten und Anlegestellen spätestens vier Wochen vor Beginn der Fahrten der zuständigen Behörde, von deren Bezirk aus die Fahrgastschiffahrt betrieben wird, anzeigen. Das gleiche gilt für Fahrplanänderungen.
Fahrgastschiffe führen regelmäßige Fahrten durch, wenn sie innerhalb von vier Wochen (bei Fahrgastkabinenschiffen innerhalb einer Saison) mindestens vier Fahrten auf bestimmten Strecken mit festen Haltepunkten durchführen.
2. Der Unternehmer muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den Fahrplan so ändern, daß Verkehrsstörungen vermieden werden.
§ 9.02 Anlegestellen
Fahrgastschiffe dürfen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an Anlegestellen festmachen, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind.
§ 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
Fahrzeuge dürfen an den Anlegestellen nur mit Erlaubnis des Berechtigten festmachen. Sie dürfen dort nur stilliegen, solange der Verkehr der Fahrgastschiffe nicht behindert wird.
§ 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
1. Der Schiffsführer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Besatzung darf das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß
2. Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigenden ihn verlassen haben, es sei denn, daß ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.
3. Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste dürfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat.
§ 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen
Der Schiffsführer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Besatzung hat Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung auszuschließen.
§ 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
1. Die Fahrgäste und die Benutzer der Anlegestellen müssen sich so verhalten, daß sie den Verkehr nicht gefährden und andere Personen nicht behindern oder belästigen. Sie müssen die Anordnungen des Schiffsführers, seines Beauftragten und der Aufsichtsperson an den Anlegestellen befolgen.
2. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.
3. Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein.
§ 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, gelten:
Zweiter Teil
Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschiffahrtsstraßen
Kapitel 10
Neckar
§ 10.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist auf dem Neckar von der Mündung in den Rhein bis zur Gemeindegrenze Wernau-Plochingen (km 203,01) anzuwenden.
§ 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m |
Breite m |
|
1.1 | km 0,00 (Neckarmündung) bis km 3,00 (Mannheim-Neckarstadt) | ||
- Fahrzeug | 135 | 22,80 | |
- Verband | 186,50 | 22,90 | |
1.2 | km 3,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen) | ||
- Fahrzeug/Verband | 105 | 11,45. |
2. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraße oberhalb km 201,49 ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
3. Fahrzeuge und Verbände nach Nummer 1, die länger als 90 m sind, dürfen die Wasserstraße oberhalb km 4,60 nur befahren, wenn sie ausgerüstet sind mit
4. Die Fahrrinnentiefe
Die für die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden Einschränkungen werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben.
§ 10.03 Zusammenstellung der Verbände
In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, daß er nicht mehr als eine Schleusung benötigt. In der Talfahrt müssen leere Leichter "Heck zu Tal" gekuppelt sein.
§ 10.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt oberhalb km 4,60
2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer in den Schleusenkanälen
3. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für Kleinfahrzeuge höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
§ 10.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 10.06 Begegnen
1. Bergfahrer müssen ihre Fahrt so einrichten, daß sie beim Durchfahren der Fahrwasserenge bei km 178,42 (Aubrücke) Talfahrern nicht begegnen. Sie müssen, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis Talfahrer diese durchfahren haben.
2. Bergfahrer müssen bei km 176,80 (oberhalb der Staustufe Hofen) und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihnen Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, dürfen sie in die Fahrwasserenge einfahren.
3. Talfahrer müssen bei km 180,20 (Bauhafen) und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben müssen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden.
4. Bergfahrer und Talfahrer haben zur Gewährleistung eines sicheren Funkverkehrs die Antennen ihrer Funkanlagen senkrecht zu stellen und so hoch wie möglich auszufahren.
5. Abweichend von Nummer 1 bis 4 müssen Kleinfahrzeuge die Aubrücke am rechten Ufer außerhalb der durch Tafelzeichen nach § 6.24 Nr. 2 Buchstabe a gekennzeichneten Durchfahrtsöffnung durchfahren.
§ 10.07 Überholen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 10.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 10.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 10.10 Stilliegen
1. Außerhalb der durch die Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) bezeichneten Liegestellen dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander stilliegen. Dies gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile von Häfen oder Umschlagstellen sind.
2. Fahrzeuge dürfen im Schleusenbereich nur stilliegen und übernachten
3. Trägerschiffsleichter dürfen außerhalb eines Verbandes nur an den von der zuständigen Behörde zugewiesenen Plätzen stilliegen. Die Vorschriften der §§ 7.01 und 7.08 bleiben unberührt.
4. Auf der Strecke von der Neckarmündung bis km 5,80 (Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim) ist das Stilliegen nur an den in Buchstabe a, b und c genannten Liegestellen sowie an den Landebrücken der Fahrgastschiffahrt unter den dort genannten Voraussetzungen erlaubt:
5. Die Liegestellen dürfen nur vom Ufer aus, ein Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden. Umschlaganlagen am Ufer müssen für den Verkehr der dort ladenden oder löschenden Fahrzeuge freigehalten werden.
6. Für das Stilliegen im Stadtgebiet Heidelberg gilt folgendes:
§ 10.11 Schiffahrt bei Hochwasser
1. Zwischen der Neckarmündung und der Schleusengruppe Feudenheim ist die Schiffahrt verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Mannheim 760 cm oder am Pegel im Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim 595 cm erreicht oder überschritten hat.
2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die im Unterwasser einer Schleuse angebrachte Hochwassermarke wird der Betrieb dieser Schleuse eingestellt und die Schiffahrt ist in der in Nummer 3 genannten zugeordneten Stauhaltung verboten. Dies gilt nicht für den Übersetzverkehr, die einmalige Fahrt gewerblich betriebener Fahrzeuge zu und von den Häfen, Schleusenvorhäfen, Werften, Umschlagstellen sowie dem Umschlag dienender Ortsveränderungen im Bereich der Umschlagstellen. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen.
3. Die in der Nummer 2 genannte Hochwassermarke wird für die zugeordneten Stauhaltungen durch folgende Pegel und Wasserstände bestimmt:
Stauhaltung | am Pegel im Unterwasser der Schleuse | Hochwassermarke |
Ladenburg / Feudenheim-Schwabenheim | Schwabenheim | 370 cm |
Strecke: Staustufe Wieblingen/ Schwabenheim-Alte Brücke Heidelberg | Schwabenheim | 370 cm |
Strecke: Alte Brücke Heidelberg-Staustufe Heidelberg | Heidelberg | 260 cm |
Heidelberg-Neckargemünd | Neckargemünd | 320 cm |
Neckargemünd-Neckarsteinach | Neckarsteinach | 375 cm |
Neckarsteinach-Hirschhorn | Hirschhorn | 320 cm |
Hirschhorn-Rockenau | Rockenau | 395 cm |
Rockenau-Guttenbach | Guttenbach | 350 cm |
Guttenbach-Neckarzimmern | Neckarzimmern | 420 cm |
Neckarzimmern-Gundelsheim | Gundelsheim | 380 cm |
Gundelsheim-Neckarsulm / Kochendorf | Kochendorf | 400 cm |
Neckarsulm/Kochendorf-Heilbronn | Heilbronn | 260 cm |
Heilbronn-Horkheim | Horkheim | 320 cm |
Horkheim-Lauffen | Lauffen | 270 cm |
Lauffen-Besigheim | Besigheim | 330 cm |
Besigheim-Hessigheim | Hessigheim | 330 cm |
Hessigheim-Pleidelsheim | Pleidelsheim | 300 cm |
Pleidelsheim-Marbach | Marbach | 285 cm |
Marbach-Poppenweiler | Poppenweiler | 300 cm |
Poppenweiler-Aldingen | Aldingen | 280 cm |
Aldingen-Hofen | Hofen | 290 cm |
Hofen-Cannstatt | Cannstatt | 270 cm |
Cannstatt-Untertürkheim | Untertürkheim | 240 cm |
Untertürkheim-Obertürkheim | Obertürkheim | 240 cm |
Obertürkheim-Esslingen | Esslingen | 266 cm |
Oberesslingen-Deizisau | Deizisau | 244 cm |
Strecke: Staustufe Deizisau-km 203,01 | Deizisau | 244 cm. |
§ 10.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 10.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
Außerhalb eines Schubverbandes dürfen Trägerschiffsleichter nur von zwei Schleppern fortbewegt werden, von denen der eine zieht und der andere am hinteren Ende des Verbandes eingesetzt ist. Führer eines solchen Verbandes ist der Schiffsführer des ziehenden Schleppers. Die Schiffsführer der Schlepper müssen sich über Sprechfunk verständigen können. Beim Durchfahren der Schleusen muß sich auf jedem Trägerschiffsleichter oder, soweit mehrere Trägerschiffsleichter starr miteinander verbunden sind, am vorderen und hinteren Ende der Zusammenstellung ein Mitglied der Besatzung befinden und die Fender und Drähte bedienen.
§ 10.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 10.16 Benutzung der Schleusen
Bei gemeinsamer Schleusung von Fahrgastschiffen und Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, dürfen Fahrgastschiffe erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
Kapitel 11
Main
§ 11.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist auf dem Main von der Mündung in den Rhein bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) anzuwenden.
§ 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und - breite
1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m |
Breite m |
|
1.1 | km 0,00 (Mainmündung) bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt) |
||
- Fahrzeug | 11014 | ||
- Verband | 19014 | ||
1.2 | km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim) | ||
- Fahrzeug | 11012,20 | ||
- Verband | 19012,20 | ||
1.3 | km 52,00 bis km 174,20 (Unterwasser Schleuse Lengfurt) | ||
- Fahrzeug | 11011,45 | ||
- Verband | 19011,45 | ||
1.4 | km 174,20 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal) | ||
- Fahrzeug/Verband | 11011,45 | ||
1.5 | km 384,07 bis km 387,40 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt) | ||
- Fahrzeug/Verband | 678,20 |
2. Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraße unterhalb km 387,40 bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
3. Fahrzeuge und Verbände nach Nummer 1, die länger als 90 m sind, dürfen oberhalb des Hafens Aschaffenburg (km 84,00) bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals nur fahren, wenn sie ausgerüstet sind mit
4. Die Fahrrinnentiefe
5. Die Fahrrinnenbreite beträgt
§ 11.03 Zusammenstellung der Verbände
1. Das Fahren mit Schleppverbänden ist verboten. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.
§ 11.04 Fahrgeschwindigkeit
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt
§ 11.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 11.06 Begegnen
1. Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 auf der Strecke von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg Backbord an Backbord vorbeifahren. Dies gilt nicht in den Schleusenbereichen nach § 6.28 Nr. 1. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
2. Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall hat die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.
3. Der Schiffsführer hat die in den Amtlichen Schiffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet veröffentlichte Liste der Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.
§ 11.07 Überholen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 11.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 11.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 11.10 Stilliegen
Für Kleinfahrzeuge kann die zuständige Behörde für bestimmte örtliche Bereiche das Stilliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nr. 2 zulassen.
§ 11.11 Schiffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) (Hochwassermarke II) an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4. Die in Nummer 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke | |
I | II | ||
Mainmündung-Schleusengruppe Griesheim | Raunheim | 300 cm | 400 cm |
Schleusengruppe Griesheim-Hafen Aschaffenburg | Frankfurt-Osthafen | 300 cm | 370 cm |
Hafen Aschaffenburg-Schleuse Klingenberg | Obernau | 300 cm | 380 cm |
Schleuse Klingenberg-Schleuse Eichel | Kleinheubach | 300 cm | 370 cm |
Schleuse Eichel-Schleuse Harrbach | Steinbach | 300 cm | 370 cm |
Schleuse Harrbach-Schleuse Marktbreit | Würzburg | 260 cm | 330 cm |
Schleuse Marktbreit-Schleuse Knetzgau | Schweinfurt-Neuer Hafen | 300 cm | 370 cm |
Schleuse Knetzgau-oberhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) | Trunstadt | 300 cm | 370 cm. |
§ 11.12 Schiffahrt bei Eis
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schiffahrt, müssen Fahrzeuge und Verbände nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
§ 11.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 11.15 Meldepflicht
1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden, die dem ADNR unterliegen, von Verbänden mit einer Länge von mehr als 140 m und von Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in die Mainstrecke von Hanau (km 57,00) bis zur Mündung in den Rhein auf dem bekanntgegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Revierzentrale Oberwesel melden und folgende Angaben machen:
Die Begrenzung der meldepflichtigen Mainstrecke ist durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.
2. Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch der Revierzentrale Oberwesel rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muß der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verläßt.
3. Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt in der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muß der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der Revierzentrale Oberwesel unverzüglich mitzuteilen.
5. Fahren Fahrzeuge oder Verbände, die sich nach § 12.01 Nr. 1 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bereits gemeldet haben, in die Mainstrecke bei km 0,00 ein, sind die unter Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten der Revierzentrale Oberwesel mitzuteilen.
§ 11.16 Lichter frei fahrender Fähren
Frei fahrende Fähren mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführen, brauchen die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nr. 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt werden, daß die übrige Schiffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.
§ 11.17 Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
1. Kleinfahrzeuge, ausgenommen Fischereifahrzeuge, dürfen die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.
2. Kleinfahrzeuge dürfen die Bootsschleusen von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen, von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach, von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.
§ 11.18 Regelung der Schleuseneinfahrt
An den Schleusen, die durch ein Mittelhaupt in eine größere und eine nach oberstrom liegende kleinere Kammer unterteilt sind, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist:
Wird die ganze Schleusenkammer für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt.
§ 11.19 Durchfahren der Brücken
1. An der Friedensbrücke in Würzburg (km 251,64) haben bei einem Wasserstand von 225 cm und mehr am Richtpegel Würzburg die Führer von zu Tal fahrenden Fahrzeugen und Verbänden ihre Absicht, die linke Brückenöffnung zu benutzen, zuvor der Schleusenaufsicht Würzburg mitzuteilen und die Fahrtfreigabe abzuwarten. Werden an der Signallichtanlage für Bergfahrer an der Friedensbrücke zwei rote Lichter nebeneinander gezeigt, ist die Bergfahrt gesperrt. Die Bergfahrer haben vor dem bei km 251,45 stehenden Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) am rechten Fahrrinnenrand anzuhalten und die Fahrtfreigabe durch Erlöschen der zwei roten Lichter abzuwarten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die am rechten Ufer durch die Brücke fahren wollen.
2. Das Durchfahren der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,45) ist nur Kleinfahrzeugen gestattet.
§ 11.20 Verkehrsbeschränkung der Schiffahrt
1. Bei einem Wasserstand am Richtpegel Würzburg von 225 cm und mehr sowie außerhalb der Schleusenbetriebszeit darf die Talfahrt ab Schleuse Randersacker und auf der Strecke zwischen Randersacker und der Ludwigsbrücke in Würzburg nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht Randersacker angetreten werden.
Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
2. Bei einem Wasserstand am Richtpegel Schweinfurt von 270 cm und mehr darf die Talfahrt zwischen den Schleusen Ottendorf und Schweinfurt nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht Schweinfurt angetreten werden. Ausgenommen sind Talfahrer, die nicht in den oberen Vorhafen der Schleuse Schweinfurt einzufahren beabsichtigen.
3. Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb dürfen den Schleusenkanal Gerlachshausen nicht befahren und müssen zur Durchfahrt den Wehrarm Volkach (Mainschleife) benutzen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
Kapitel 12
Main-Donau-Kanal
§ 12.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
§ 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
1. Fahrzeuge dürfen auf dem Main-Donau-Kanal eine Länge von 110 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
2. Verbände dürfen auf dem Main-Donau-Kanal eine Länge von 190 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
3. Fahrzeuge und Verbände, die länger als 90 m sind, dürfen den Main-Donau-Kanal nur befahren, wenn sie ausgerüstet sind mit
4. Die Fahrrinnentiefe beträgt von der Abzweigung aus dem Main (km 0,07) bis zur Schleuse Bamberg 2,70 m.
5. Die zulässige Abladetiefe beträgt von der Schleuse Bamberg bis zur Einmündung in die Donau (km 170,78) 2,50 m.
§ 12.03 Zusammenstellung der Verbände
1. Das Fahren mit Schleppverbänden ist verboten. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.
§ 12.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt
2. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 1 für Kleinfahrzeuge höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
§ 12.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Schleuse Bachhausen.
§ 12.06 Begegnen
1. Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
2. Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist.
In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nr. 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels UKW-Sprechfunk zu erfolgen.
3. Der Schiffsführer hat die in den Amtlichen Schiffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekanntgegebenen Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.
§ 12.07 Überholen
Das Überholen von Fahrzeugen und Verbänden ist verboten:
§ 12.08 Wenden
1. Fahrzeuge von mehr als 20 m Länge dürfen nur an den durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Wendestellen wenden.
2. Abweichend von Nummer 1 dürfen
wenden.
3. Im Bereich der in § 12.04 Nr. 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken ist das Wenden verboten.
§ 12.09 Ankern
Anker dürfen nur auf folgenden Strecken benutzt werden:
§ 12.10 Stilliegen
1. Das Stilliegen von unbemannten Kleinfahrzeugen ist verboten.
2. Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde
§ 12.11 Schiffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) (Hochwassermarke II) an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4. Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist das Stilliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km 31,95) nur
5. Die in Nummer 1, 2 und 4 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke | |
I | II | ||
Main-Hafen Bamberg | Trunstadt | 300 cm | 370 cm |
Hafen Bamberg-Schleuse Bamberg, Schleuse Strullendorf-Schleuse Hausen | Bamberg | 330 cm | 370 cm |
Schleuse Dietfurt-Schleuse Kelheim | Riedenburg | - | 520 cm |
Schleuse Kelheim-Donau | Oberndorf/Donau | - | 480 cm. |
§ 12.12 Schiffahrt bei Eis
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schiffahrt, müssen Fahrzeuge und Verbände nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
§ 12.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 12.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 12.16 Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen
1. In den Schleusen - ausgenommen Schleuse Forchheim - müssen einzeln geschleuste Fahrzeuge und Verbände bis zu einer Länge von 110 m nur festgemacht werden, wenn es die Schleusenaufsicht anordnet. Sie müssen im Bereich der Schleusenkammermitte, mindestens aber 30 m von jedem Schleusentor entfernt, liegenbleiben.
2. Während des Schleusens muß auch an Schwimmpollern gefiert werden.
3. Kleinfahrzeuge, die von Hand ins Wasser gesetzt und herausgehoben werden können, dürfen die Schiffsschleuse nicht benutzen. Diese Kleinfahrzeuge müssen an den Bootsumsetzanlagen umgetragen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
4. Die Bootsumsetzanlagen an den Wehren Bamberg, Neuses, Forchheim und Hausen dürfen nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Bamberg weniger als 260 cm beträgt.
Die Bootsumsetzanlage am Wehr Dietfurt darf nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Riedenburg weniger als 450 cm beträgt.
5. Der Führer eines Kleinfahrzeugs hat seine Absicht zu schleusen, der Schleusenaufsicht vor Einfahrt in die Schiffsschleuse rechtzeitig mitzuteilen.
§ 12.17 Befahren der Altwässer
Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.
§ 12.18 Schiffahrt auf der Regnitz und Altmühl
1. Das Befahren
ist verboten. Dies gilt nicht für Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
2. Das Befahren der Regnitz
ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 12.19 Schutz des Kanals und der Anlagen
Schubleichter dürfen an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn ihre Bugform im Grundriß auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, daß die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muß mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das gleiche gilt für den Bug einzeln fahrender Fahrzeuge mit Pontonform.
Kapitel 13
Lahn
§ 13.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist auf der Lahn von der Mündung in den Rhein bis zum Unterwasser des ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Gießen (km - 11,08) anzuwenden.
§ 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m |
Breite m |
|
1.1 | km 137,30 (Lahnmündung) bis km 136,83 (Eisenbahnbrücke Lahnstein) |
||
- Fahrzeug/Verband | 110 | 11,45 | |
1.2 | km 136,83 bis km 134,10 (Unterwasser Schleuse Ahl) | ||
- Fahrzeug | 42 | 5,80 | |
1.3 | km 134,10 bis km 70,00 (Steeden) | ||
- Fahrzeug | 34 | 5,26 | |
1.4 | oberhalb km 70,00 | ||
- Fahrzeug | 34 | 4,69. |
2. Die Fahrrinnentiefe
§ 13.03 Zusammenstellung der Verbände
1. In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt sein. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
§ 13.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt,
2. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 1 für Kleinfahrzeuge und Fahrgastschiffe höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
§ 13.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 13.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 13.07 Überholen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 13.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 13.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 13.10 Stilliegen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 13.11 Schiffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) (Hochwassermarke) an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke |
Lahnmündung-Schleuse Lahnstein | Rheinpegel Koblenz | 650 cm |
Schleuse Lahnstein-Steeden | Kalkofen | 360 cm |
oberhalb Steeden (km 70,00) | Leun | 360 cm. |
§ 13.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 13.13 Nachtschiffahrt
1. Bei Nacht dürfen nur Fahrzeuge fahren, die das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten können.
2. Die Benutzung der Schleusen bei Nacht ist verboten.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.
§ 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 13.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)
Kapitel 14
Schiffahrtsweg Rhein-Kleve
§ 14.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf dem Schiffahrtsweg Rhein-Kleve, bestehend aus
§ 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
1. Fahrzeuge und Schubverbände dürfen eine Länge von 67 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten.
2. Die Fahrrinnentiefe
§ 14.03 Zusammenstellung der Verbände
1. In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge darf 2.000 Tonnen nicht überschreiten. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die ihrer Bauart nach zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen sind, dürfen nur einen Anhang schleppen.
2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
§ 14.04 Fahrgeschwindigkeit
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 5 km/h.
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
§ 14.04 Fahrgeschwindigkeit
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 8 km/h
§ 14.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 14.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 14.07 Überholen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 14.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 14.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 14.10 Stilliegen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 14.11 Schiffahrt bei Hochwasser
Auf dem Griethauser Altrhein ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich 810 cm erreicht oder überschritten hat.
§ 14.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 14.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 14.15 Meldepflicht
1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden, die dem ADNR unterliegen, und von Sondertransporten nach § 1.21, die den Schiffahrtsweg Rhein-Kleve befahren, müssen sich auf dem bekanntgegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Revierzentrale Duisburg melden und folgende Angaben machen:
Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke ist durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.
2. Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch der Revierzentrale Duisburg rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muß der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verläßt.
3. Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt in der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muß der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der Revierzentrale Duisburg unverzüglich mitzuteilen.
5. Fahren Fahrzeuge oder Verbände, die sich nach § 12.01 Nr. 1 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bereits gemeldet haben, in den Schiffahrtsweg Rhein-Kleve ein, sind die unter Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben der Revierzentrale Duisburg mitzuteilen.
§ 14.16 Lichter frei fahrender Fähren
Frei fahrende Fähren mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführen, brauchen die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nr. 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt werden, daß die übrige Schiffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.
Kapitel 15
Norddeutsche Kanäle
§ 15.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist auf den Norddeutschen Kanälen anzuwenden. Hierzu gehören im Sinne dieses Kapitels
§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
1. Fahrzeuge und Schubverbände dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m |
Breite m |
Abladetiefe m |
|
1.1 | Ruhr | |||
1.1.1 | km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80 | |||
- Fahrzeug | 110 | 12 | 2,80 | |
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 - Fahrzeug |
135 | 12 | 3,00 | |
- Schubverband | 193 | 22,90 | 2,80 | |
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 - Schubverband |
193 | 22,90 | 3,00 | |
1.1.2 | km 0,80 bis km 4,52 | |||
- Fahrzeug | 110 | 12 | 2,80 | |
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 - Fahrzeug |
135 | 12 | 3 | |
- Schubverband | 185 | 12 | 2,80 | |
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 - Schubverband |
186,50 | 12 | 3 | |
1.1.3 | km 4,52 bis km 11,65 | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 110 | 12 | 2,80 | |
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 - Fahrzeug/Schubverband |
135 | 12 | 3 | |
1.1.4 | oberhalb km 11,65 | |||
- Fahrzeug | 38 | 5,20 | 1,70 | |
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 - Fahrzeug/Schubverband |
38 | 5,20 | 1,70 | |
1.2 | Rhein-Herne-Kanal | |||
1.2.1 | km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr | |||
- Fahrzeug | 110 | 11,45 | 2,80 | |
- Schubverband | 185 | 11,45 | 2,80 | |
1.21 | vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km1,07 |
|||
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 a) Fahrzeug |
135 | 11,45 | 3,00 | |
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 b) Schubverband |
186,50 | 11,45 | 3,00 | |
1.2.2 | km 24,53 bis km 39,97 | |||
- Fahrzeug | 110 | 11,45 | 2,50 | |
- Schubverband | 185 | 11,45 | 2,50 | |
1.22 | vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 km 1,07 bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr |
|||
a) Fahrzeug | 135 | 11,45 | 2,80 | |
b) Schubverband | 186,5 | 11,45 | 2,80 | |
1.2.3 | km 39,97 bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) |
|||
- Fahrzeug | 105 | 9,60 | 2,50 | |
- Schubverband | 160 | 9,50 | 2,50 | |
1.2.3 | vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 .2.3 km 24,53 bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) |
|||
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 - Fahrzeug |
110 110 |
9,60 11,45 |
2,60 2,50 |
|
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 - Schubverband |
165,00 186,50 |
9,60 11,45 |
2,60 2,50 |
|
1.3 | Wesel-Datteln-Kanal | |||
1.3.1 | km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 | |||
- Fahrzeug | 110 | 11,45 | 2,80 | |
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 - Fahrzeug |
135 | 11,45 | 2,80 | |
- Schubverband | 193 | 22, 90 | 2,80 | |
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 - Schubverband |
193 | 22,90 | 2,80 | |
1.3.2 | km 0,90 bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal) |
|||
- Fahrzeug | 110 | 11,45 | 2,80 | |
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 - Fahrzeug |
135 | 11,45 | 2,80 | |
- Schubverband | 185 | 11,45 | 2,80 | |
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 - Schubverband |
186,50 | 11,45 | 2,80 | |
1.4 | Die zulässige Abladetiefe von 2,80 m verringert sich in den Mündungsstrecken der Ruhr, des Rhein-Herne-Kanals und des Wesel-Datteln-Kanals
um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes. |
|||
1.4 | vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 Die nach Nummer 1.2 zulässigen Abladetiefen verringern sich in der Mündungsstrecke des Rhein-Herne-Kanals unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes. |
|||
1.5 | Die zulässige Abladetiefe von 2,50 m nach Nummer 1.4 Buchstabe b verringert sich in der Mündungsstrecke des Rhein-Herne-Kanals, unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 210 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes.
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012
|
|||
1.6 | In den Mündungsstrecken der Ruhr zwischen km 0,00 und km 1,90 (Straßenbrücke in Duisburg) und des Wesel-Datteln-Kanals zwischen km 0,24 und km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet. Die Vorschrift des § 1.07 Nr. 1 bleibt unberührt. | |||
1.7 | Datteln-Hamm-Kanal | |||
1.7.1 | km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 35,87 |
|||
- Fahrzeug/Schubverband | 86 | 9,60 | 2,50 | |
1.7.2 | km 35,87 bis km 47,20 (Schmehausen) |
|||
- Fahrzeug/Schubverband | 82 | 9,50 | 2,50 | |
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 | ||||
1.7 | Datteln-Hamm-Kanal | |||
1.7.1 | km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 8,60 (Stumm-Hafen) | |||
Fahrzeug | 135,00 | 11,45 | 2,80 | |
Schubverband | 186,50 | 11,45 | 2,80 | |
1.7.2 | km 8,60 (Stumm-Hafen) bis km 35,87 |
|||
a) Fahrzeug | 110,00 | 11,45 | 2,70 | |
b) Schubverband | 110,00 165 |
11,45 9,60 |
2,70 2,70 |
|
1.7.3 | km 35,87 bis km 47,20 | |||
Fahrzeug/Schubverband | 86,00 | 9,50 | 2,50 | |
1.8 | Dortmund-Ems-Kanal | |||
1.8.1 | km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 21,50 und km 15,45 (Rhein-Herne-Kanal) bis km 15,96 | |||
- Fahrzeug | 110 | 11,45 | 2,80 | |
- Schubverband | 185 | 11,45 | 2,80 | |
1.8.2 | km 21,50 bis km 108,50 | |||
- Fahrzeug | 86 | 9,60 | 2,50 | |
100 | 9 | 2,20 | ||
100 | 9,50 | 2 | ||
- Schubverband | 100 | 9 | 2,20 | |
100 | 9,50 | 2 | ||
135 | 9 | 2,10 | ||
162 | 8,20 | 2 | ||
1.8.3 | km 108,50 bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems |
|||
- Fahrzeug/Schubverband | 86 | 9,60 | 2,50 | |
- Fahrzeug/Schubverband | 95 | 9,50 | 2,50 | |
vorübergehende Regelung lt. VkBl. Nr. 15/2009 vom 01.01.2010 - 14.09.2012 | ||||
1.8 | Dortmund-Ems-Kanal | |||
1.8.1 | km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 21,50 und km 15,45 (Rhein-Herne-Kanal) bis km 15,96 |
|||
a) Fahrzeug | 135,00 | 11,45 | 2,80 | |
b) Schubverband | 186,50 | 11,45 | 2,80 | |
1.8.2. | km 21,50 bis km 108,50 | |||
a) Fahrzeug | 110,00 | 9,60 | 2,50 | |
b) Schubverband | 165,00 | 9,60 | 2,50 | |
1.8.3. | km 108,50 bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems | |||
Fahrzeug/Schubverband | 95,00 | 9,60 | 2,70 | |
1.9 | Ems oberhalb Gleesen (km 82,65) | |||
- Fahrzeug | 26 | 5,20 | je nach Wasserstand | |
1.10 | Küstenkanal | |||
1.10.1 | km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) bis Schleuse Oldenburg mit Stichkanal Dörpen | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 86 | 9,60 | 2,50 | |
1.10.2 | Schleuse Oldenburg bis km 0,00 (140 m unterhalb der Amalien-Brücke in Oldenburg) einschließlich Hunte | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 86 | 9,60 | je nach Wasserstand bis 2,50 | |
1.11 | Elisabethfehnkanal | |||
- Fahrzeug | 20 | 4,50 | 0,90 | |
1.12 | Leda und Sagter Ems | |||
- Fahrzeug | 20 | 4,50 | 1,20 bezogen auf MThw | |
1.13 | Ems-Seitenkanal | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 67 | 8,20 | je nach Wasserstand 1,55 bis 2,00 | |
1.14 | Mittellandkanal | |||
1.14.1 | ausgebaute Strecken des Mittellandkanals | |||
- Fahrzeug | 100 | 11,45 | 2,80 | |
- Schubverband | 185 | 11,45 | 2,80 | |
1.14.2 | nicht ausgebaute Streckendes Mittellandkanals westlich km 320,30 R (oberer Vorhafen Schiffshebewerk Rothensee) mit Stichkanal Ibbenbüren, Stichkanal Hannover-Linden bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden) und Stichkanal Misburg | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 91 | 8,25 | 2,20 | |
85 | 9 | 2,20 | ||
85 | 9,50 | 2 | ||
zusätzlich für km 235,89 bis km 320,30 R | ||||
- Schubverband | 147 | 9 | 2,10 | |
1.15 | Stichkanal Osnabrück, Stichkanal Hannover-Linden oberhalb km 9,50 und Stichkanal Hildesheim | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 82 | 9 | 2,20 | |
82 | 9,50 | 2 | ||
1.16 | Verbindungskanal Nord zur Weser | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 85 | 9,50 | 2,50 | |
1.17 | Verbindungskanal Süd zur Weser | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 82 | 9,50 | 2,20 | |
1.18 | Stichkanal Salzgitter | |||
1.18.1 | bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen | |||
- Fahrzeug | 100 | 9,50 | 2,80 | |
100 | 11,45 | 2,50 | ||
- Schubverband | 185 | 9,50 | 2,80 | |
185 | 11,45 | 2,50 | ||
1.18.2 | bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen | |||
- Fahrzeug | 100 | 11,45 | 2,20 | |
- Schubverband | 185 | 11,45 | 2,20 | |
1.19 | Rothenseer Verbindungskanal | |||
1.19.1 | km 320,30 R (oberer Vorhafen Schiffshebewerk Rothensee) bis km 323,50 R (Einfahrt in den Hafen) | |||
- Fahrzeug/Schubverband | 82 | 9,50 | 1,90 | |
82 | 9 | 2,10 | ||
1.19.2 | km 320,80 R (unterer Vorhafen Schiffshebewerk Rothensee) bis km 325,12 R (Elbe) | |||
- Fahrzeug | 110 | 11,45 | je nach Fahrrinnentiefe | |
- Schubverband | 110 | 11,45 | je nach Fahrrinnentiefe | |
125 | 8,25 | je nach Fahrrinnentiefe | ||
1.20 | Elbe-Seitenkanal | |||
- Fahrzeug | 100 | 11,45 | 2,80 | |
- Schubverband | 185 | 11,45 | 2,80 | |
1.21 | Elbe-Havel-Kanal | |||
1.21.1 | km 325,64 (Niegripper Verbindungskanal) bis Schleuse Zerben | |||
- Fahrzeug | 80 | 9 | je nach Wasserstand | |
86 | 8,25 | je nach Wasserstand | ||
- Schubverband | 82 | 9 | je nach Wasserstand | |
125 | 8,25 | je nach Wasserstand | ||
1.21.2 | Schleuse Zerben bis km 380,90 (Untere Havel-Wasserstraße) |
|||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 2 | |
86 | 8,25 | 2 | ||
- Schubverband | 80 | 9 | 2 | |
125 | 8,25 | 2 | ||
1.22 | Niegripper Verbindungskanal | |||
1.22.1 | km 1,50 (Elbe) bis Schleuse Niegripp | |||
- Fahrzeug | 110 | 11,45 | je nach Wasserstand | |
- Schubverband | 145 | 22,90 | je nach Wasserstand | |
190 | 9,50 | je nach Wasserstand | ||
1.22.2 | Schleuse Niegripp bis km 0,10 (Elbe-Havel-Kanal) |
|||
- Fahrzeug | 80 | 9 | je nach Wasserstand | |
86 | 8,25 | je nach Wasserstand | ||
- Schubverband | 156 | 8,25 | je nach Wasserstand | |
1.23 | Pareyer Verbindungskanal | |||
1.23.1 | km 0,00 (Elbe) bis Schleuse Parey | |||
- Fahrzeug | 80 | 8,25 | 1,85 | |
- Schubverband | 82 | 8,25 | 1,85 | |
125 | 8,20 | 1,85 | ||
1.23.2 | Schleuse Parey bis km 3,29 (Elbe-Havel-Kanal) mit Baggerelbe bis km 0,28 |
|||
- Fahrzeug | 80 | 9 | 2 | |
86 | 8,25 | 2 | ||
- Schubverband | 80 | 9 | 2 | |
125 | 8,25 | 2 | ||
1.24 | Roßdorfer Altkanal km 0,12 (westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90 |
|||
- Fahrzeug | 80 | 8,25 | 1,75 | |
- Schubverband | 82 | 8,25 | 1,75 | |
1.25 | Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See | 46 | 6,60 | |
- Fahrzeug/Schubverband | je nach Wasserstand. |
2. Die Abmessungen und Abladetiefen für Schubverbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.2.2, 1.2.3, 1.7.1, 1.8.2, 1.10 und 1.14.2 gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.2.2, 1.2.3, 1.7.1, 1.8.2, 1.10 und 1.14.2 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Rhein-Herne-Kanal und auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf.
3. Abweichend von Nummer 1.19.2 dürfen auf dem Rothenseer Verbindungskanal von km 320,80 R bis km 325,12 R
fahren.
Die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe.
4. Abweichend von Nummer 1.21 und 1.22 dürfen auf dem Elbe-Havel-Kanal und dem Niegripper Verbindungskanal Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.
5. Abweichend von Nummer 1.21 und 1.22 dürfen auf dem Elbe-Havel-Kanal und dem Niegripper Verbindungskanal Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von nicht mehr als 9 m fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.
Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand.
6. Auf der Ruhr von der Ruhrmündung (km 0,00) bis oberhalb der Nordbrücke Mülheim (km 11,65), auf dem Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr, auf dem Wesel-Datteln-Kanal und auf dem Dortmund-Ems-Kanal dürfen Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 90 m oder einer Breite von mehr als 9,60 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m nur fahren, wenn sie ausgerüstet sind mit
7. Auf dem Mittellandkanal vom Oberwasser der Schleusengruppe Sülfeld bis zum oberen Vorhafen des Schiffshebewerks Rothensee (km 320,30 R) dürfen Schubverbände mit einer Länge von mehr als 125 m nur fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb ausgerüstet sind.
8. Das Befahren des Ems-Hase-Kanals Hanekenfähr und Meppen, der Ems von Hanekenfähr bis Meppen, der Hase oberhalb der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal, der Altkanäle des Elbe-Havel-Kanals, ausgenommen Roßdorfer Altkanal von km 0,12 bis km 0,90, und der Baggerelbe oberhalb km 0,28 ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
§ 15.03 Zusammenstellung der Verbände
1. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal nördlich Bergeshövede einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und der Ems von Meppen bis Herbrum dürfen in einen Schleppverband nur so viele Anhänge eingestellt werden, daß er in einer Schleusenkammer von 161 m Nutzlänge und 10 m Breite Platz findet.
2. Auf der Leda und Sagter Ems darf nur ein Fahrzeug im Anhang geschleppt werden.
3. Auf dem Rothenseer Verbindungskanal, dem Elbe-Havel-Kanal, dem Niegripper Verbindungskanal und dem Pareyer Verbindungskanal dürfen in einen Schleppverband höchstens zwei Anhänge eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug oder der schleppende Schubverband eine Länge von 80 m nicht überschreitet.
4. Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 100 m sein; die übrigen Schlepptrossen sollen jeweils nicht länger als das Fahrzeug sein.
5. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
Dies gilt nicht in den Mündungsstrecken der Ruhr von km 0,00 bis km 0,80 und des Wesel-Datteln-Kanals von km 0,24 bis km 0,90 für gekuppelte Fahrzeuge bis zu einer Breite von 22,90 m.
§ 15.04 Fahrgeschwindigkeit
1. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände | ||||
a) | auf | mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m km/h | mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m km/h | ||
dem Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal einschließlich Schleusenkanälen der Ems unterhalb von Meppen, den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, dem Stichkanal Salzgitter und Elbe-Seitenkanal | 12 | 10 | |||
dem Datteln-Hamm-Kanal, Küstenkanal einschließlich Hunte mit Stichkanal Dörpen, den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und dessen Stichkanälen und Verbindungskanälen, ausgenommen Rothenseer Verbindungskanal, der Ems oberhalb Gleesen, | 10 | 8 | |||
dem Elisabethfehnkanal und Ems-Seitenkanal | 7 | 5; | |||
aa) | für Fahrzeuge ohne Anhang, die ihrer Bauart nach ausschließlich zum Schleppen bestimmt sind, gilt die für Fahrzeuge von nicht mehr als 1,30 m Abladetiefe festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit, | ||||
bb) | für Fahrzeuge und Schubverbände von mehr als 90 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt auf dem Rhein-Herne-Kanal, auf dem Wesel-Datteln-Kanal und auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50) | 8 km/h,
|
|||
auf dem Verbindungskanal zur Ruhr | 5 km/h, | ||||
b) | auf der Leda und Sagter Ems für Fahrzeuge von nicht mehr als 1,20 m Abladetiefe | ||||
bei der Fahrt gegen den Strom | 7 km/h, | ||||
bei der Fahrt mit dem Strom | 10 km/h, | ||||
c) | auf dem Rothenseer Verbindungskanal, dem Elbe-Havel-Kanal, ausgenommen Großer Wendsee, und dem NiegripperVerbindungskanal | 9 km/h, | |||
d) | auf dem Pareyer Verbindungskanal und dem Roßdorfer Altkanal | 6 km/h, | |||
e) | auf den Seen: Großer und Kleiner Wendsee, Wusterwitzer See | 12 km/h, | |||
2. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Kleinfahrzeuge, ausgenommen auf dem Elisabethfehnkanal und dem Ems-Seitenkanal, | 12 km/h, | |||
auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, dem Stichkanal Salzgitter und auf dem Elbe-Seitenkanal | 15 km/h. | ||||
3. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. | 25 km/h. | |||
4. | Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 2 und 3 für Kleinfahrzeuge höhere Geschwindigkeit zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden. | ||||
5. | Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine, | ||||
a) | auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und auf dem Elbe-Seitenkanal | 6 km/h, | |||
b) | auf den übrigen in Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Binnenschiffahrtsstraßen, ausgenommen auf der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal, dem Ems-Seitenkanal und auf den Flußstrecken, | 5 km/h. | |||
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Mindestgeschwindigkeit herabsetzen, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. |
§ 15.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt:
die Fahrt in Richtung | |
Rhein-Herne-Kanal | Henrichenburg |
Wesel-Datteln-Kanal | Datteln |
Datteln-Hamm-Kanal | Schmehausen |
Dortmund-Ems-Kanal | Dortmund |
Küstenkanal | Dortmund-Ems-Kanal (Ems) |
Stichkanal Dörpen | Endhafen |
Elisabethfehnkanal | Küstenkanal |
Ems-Seitenkanal | Oldersum |
Mittellandkanal | Magdeburg |
Stichkanäle des Mittellandkanals | Endhäfen |
Verbindungskanäle Nord und Süd zur Weser | Mittellandkanal |
Rothenseer Verbindungskanal | Elbe |
Elbe-Seitenkanal | Mittellandkanal |
Elbe-Havel-Kanal | Untere Havel-Wasserstraße |
Niegripper Verbindungskanal | Elbe-Havel-Kanal |
Pareyer Verbindungskanal | Elbe-Havel-Kanal |
Roßdorfer Altkanal (westliche Abzweigung) | Roßdorfer Altkanal (km 0,90) |
Wasserstraße Kleiner | |
Wendsee-Wusterwitzer See | Wusterwitz. |
§ 15.06 Begegnen
1. Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
2. Nummer 1 gilt nicht auf den Flußstrecken der Ems unterhalb Meppen. Für das Begegnen auf diesen Flußstrecken gelten die §§ 6.04 und 6.05, jedoch müssen die Bergfahrer den Talfahrern auf Verlangen die tiefe Seite des Fahrwassers (Grube) überlassen und ihre Fahrt zu diesem Zweck erforderlichenfalls verlangsamen oder einstellen.
3. Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nr. 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels UKW-Sprechfunk zu erfolgen.
4. Auf der Ruhr von km 5,60 bis km 7,45, auf dem Rhein-Herne-Kanal von km 1,80 bis km 4,20 und km 16,90 bis km 17,63, auf dem Verbindungskanal zur Ruhr, auf dem Dortmund-Ems-Kanal von km 1,44 bis km 2,50, km 9,50 bis km 12,30 und km 13,00 bis km 13,90 dürfen Fahrzeuge und Verbände von mehr als 90 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m und auf der Ruhr von km 0,40 bis km 2,00 dürfen Fahrzeuge und Verbände von mehr als 100 m Länge einander nicht begegnen.
Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
5. Auf dem Datteln-Hamm-Kanal
06.00 Uhr bis 08.00 Uhr | mit dem jeweils letzten Abfahrtstermin von der Schleuse Werries | um 07.00 Uhr |
10.00 Uhr bis 12.00 Uhr | um 11.00 Uhr | |
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr | um 15.00 Uhr | |
18.00 Uhr bis 20.00 Uhr | um 19.00 Uhr | |
22.00 Uhr bis 24.00 Uhr | um 23.00 Uhr; |
in der Talfahrt (von Schmehausen in Richtung Schleuse Werries)
in der Zeit von
08.00 Uhr bis 10.00 Uhr | mit dem jeweils letzten Abfahrtstermin von den Häfen Schmehausen und Uentrop | um 09.00 Uhr |
12.00 Uhr bis 14.00 Uhr | um 13.00 Uhr | |
16.00 Uhr bis 18.00 Uhr | um 17.00 Uhr | |
20.00 Uhr bis 22.00 Uhr | um 21.00 Uhr | |
24.00 Uhr bis 06.00 Uhr | um 05.00 Uhr; |
cc) dürfen Fahrzeuge und Verbände, die für den Hafen Westfalen oder die Hafengruppe Uentrop bestimmt sind, von der Schleuse Werries nur dann abfahren, wenn in dem jeweiligen Bestimmungshafen hinreichend Liegeplätze frei sind. Den Verkehrsablauf regelt die Schleusenaufsicht;
dd) müssen Fahrzeuge und Verbände, die ihr Fahrtziel bis zum Ablauf des für die Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen können, die Fahrt einstellen und am Ufer stilliegen, bis die Weiterfahrt nach Doppelbuchstabe bb gestattet ist;
ee) kann die Schleusenaufsicht in Werries für die Talfahrt Ausnahmen von der Regelung nach Doppelbuchstabe bb und dd zulassen.
6. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal von unterhalb des Hafens Hardenberg (km 3,00) bis zum Hafen Minister Achenbach (km 6,90) dürfen Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 90 m oder einer Breite von mehr als 9,60 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m anderen Fahrzeugen und Schubverbänden, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nicht begegnen. Näheres wird durch schiffahrtspolizeiliche Anordnung geregelt.
7. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal von Höltingmühle (km 165,83) bis Roheide (km 168,45)
8. Auf dem Küstenkanal von der Liegestelle Hundsmühlen (km 5,37) bis zur Liegestelle Kampe (km 27,36)
§ 15.07 Überholen
1. Das Überholen ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und des Dortmund-Ems-Kanals sowie auf dem Elbe-Seitenkanal erlaubt.
3. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen bei Tag erlaubt:
4. Auf dem Datteln-Hamm-Kanal vom Dortmund-Ems-Kanal bis km 5,00 und von km 27,50 bis zur Hammer Eisenbahnbrücke (km 35,87) ist das Überholen bei Tag erlaubt.
5. Nummer 3 gilt nicht für Fahrzeuge und Verbände von mehr als 90 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m auf der Ruhr von der Ruhrmündung bis oberhalb der Nordbrücke Mülheim (km 11,65), auf dem Rhein-Herne-Kanal, auf dem Wesel-Datteln-Kanal und auf dem Dortmund-Ems-Kanal.
6. Kleinfahrzeuge dürfen abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
§ 15.08 Wenden
1. Fahrzeuge dürfen nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.
2. Auf dem Rothenseer Verbindungskanal, dem Niegripper Verbindungskanal und dem Pareyer Verbindungskanal ist das Wenden nur an den mit dem Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Wendestellen gestattet.
3. Abweichend von Nummer 2 dürfen außerhalb der Wendestellen nur Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 28 m wenden.
§ 15.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 15.10 Stilliegen
1. Kleinfahrzeugen ist das Stilliegen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.
2. Kleinfahrzeuge sollen möglichst nur an den Enden der Liegestellen stilliegen.
3. Die nach § 3.20 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb des durchgehenden Kanalprofils stilliegt.
4. Auf dem Datteln-Hamm-Kanal von der Hammer Eisenbahnbrücke (km 35,87) bis Schmehausen (km 47,20) ist das Laufenlassen der Schiffsschrauben während des Stilliegens verboten.
5. Wohnboote dürfen auf der Leda und Sagter Ems sowie auf dem Ems-Seitenkanal nur an den von der zuständigen Behörde dafür freigegebenen Stellen stilliegen.
§ 15.11 Schiffahrt bei Hochwasser
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 15.12 Schiffahrt bei Eis
Bei Eisdicken von mehr als 8 cm werden Fahrzeuge und Verbände mit einer Länge von mehr als 70 m durch das Schiffshebewerk Rothensee nicht geschleust.
§ 15.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 15.15 Meldepflicht
1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden, die dem ADNR unterliegen, von Verbänden mit einer Länge von mehr als 140 m und von Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in die Ruhr, den Rhein-Herne-Kanal, den Wesel-Datteln-Kanal, den Datteln-Hamm-Kanal und den Dortmund-Ems-Kanal von Bergeshövede (km 108,50) bis Hafen Dortmund (km 1,44) auf dem bekanntgegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Revierzentrale Duisburg melden und folgende Angaben machen:
Die Begrenzungen der meldepflichtigen Strecken sind durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.
2. Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch der Revierzentrale Duisburg rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muß der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verläßt.
3. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muß der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der Revierzentrale Duisburg unverzüglich mitzuteilen.
5. Fahren Fahrzeuge oder Verbände, die sich nach Nummer 1 oder nach § 12.01 Nr. 1 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung gemeldet haben in die unter Nummer 1 genannten Binnenschiffahrtsstraßen ein, sind die unter Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten der Revierzentrale Duisburg mitzuteilen.
§ 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
1. Die Durchfahrtshöhe unter den festen Brücken und sonstigen festen Überbauten beträgt bei normalem Kanalwasserstand
auf der Ruhr (bei Normalstau) | unterhalb km 11,65 | 6,50 m |
oberhalb km 11,65 | 4,75 m | |
auf dem Rhein-Herne-Kanal | 4,50 m | |
auf dem Wesel-Datteln-Kanal | 4,50 m | |
auf dem Dortmund-Ems-Kanal | ||
- vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50) | 4,50 m | |
- von km 21,50 bis Papenburg (km 225,82), jedoch unter der Hase-Hubbrücke in Meppen nur, wenn die Durchfahrtshöhe am Brückenpegel von 4,25 m nicht unterschritten wird, | 4,25 m | |
auf dem Küstenkanal | 4,50 m | |
auf den durch Tafeln mit der Aufschrift "Ausgebaute Strecke" bezeichneten Abschnitten des Mittellandkanals | 5,25 m | |
auf dem Stichkanal Salzgitter | ||
- bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen | 5,25 m | |
- bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Wedtlenstedt | 4,10 m | |
- bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Üfingen | 3,80 m | |
auf dem Rothenseer Verbindungskanal (bei HSW der Elbe) | 5,00 m | |
auf den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals mit den übrigen Stichkanälen und Verbindungskanälen | 4,00 m | |
auf dem Elbe-Seitenkanal | 5,25 m | |
auf dem Elbe-Havel-Kanal | 4,45 m | |
auf den anderen norddeutschen Kanälen | 4,00 m. |
2. Die Durchfahrtshöhe unter Freileitungen beträgt bei normalem Kanalwasserstand 8 m.
3. Die in Nummer 1 und 2 genannten Höhen können sich durch Wasserstandschwankungen infolge wechselnder Wassereinspeisung, Schleusungswellen, Windstau und Hochwasser verringern.
4. Die Durchfahrtshöhe der Eisenbahnbrücke über dem Verbindungskanal zwischen dem Kleinen Wendsee und dem Wusterwitzer See ist bei einem Wasserstand von 286 cm am Unterpegel Wusterwitz auf 3,75 m beschränkt.
§ 15.17 topplichter der Fahrzeuge an der Spitze eines Schleppverbandes, Hecklicht der Anhänge
1. Die Abstände zwischen dem topplicht des Fahrzeugs an der Spitze eines Schleppverbandes und dem zweiten sowie zwischen dem zweiten und dem dritten weißen starken Licht dürfen bis auf 50 cm verringert werden.
2. Alle Anhänge eines Schleppverbandes müssen das Hecklicht führen. Dieses ist, ausgenommen beim letzten Anhang, durch eine Mattglasscheibe abzublenden.
§ 15.18 Durchfahren der Hase-Hubbrücke in Meppen
1. An der Hase-Hubbrücke in Meppen werden die Signallichter nach § 6.26 Nr. 4 und 5 nur gezeigt, wenn die Durchfahrtshöhe von 4,25 m durch steigende Wasserstände unterschritten wird. Die Durchfahrtshöhe wird an den Brückenpegeln angezeigt.
2. Das Öffnen der Brücke ist über den durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) angegebenen Verkehrskreis Nautische Information bei der Brückenaufsicht anzufordern.
§ 15.19 Durchfahren des Leda-Sperrwerks
1. An der Fahrwasserseite der etwa 600 m oberhalb und etwa 400 m unterhalb des Sperrwerks stehenden Dalben dürfen nur Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper, die auf Durchfahrt warten, festmachen.
2. Wird die Durchfahrt durch das Sperrwerk nicht mit Schiffahrtszeichen nach § 6.08 Nr. 2 geregelt, sind das Begegnen und das Überholen innerhalb einer Durchfahrtsöffnung verboten. Vorfahrt hat das mit dem Strom fahrende Fahrzeug, bei Tidehochwasser der Talfahrer, bei Tideniedrigwasser der Bergfahrer.
§ 15.20 Fahrt auf den Stichkanälen Osnabrück und Salzgitter
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen
nur nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht befahren.
§ 15.21 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
Das Sperrtor bei Artlenburg wird geschlossen, wenn der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 840 cm erreicht oder überschritten hat.
§ 15.22 Durchfahren der Schleuse Parey
Fahrzeuge und Verbände, die die Schleuse Parey durchfahren, dürfen eine Länge von 70 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten. Bei Wasserständen unter 370 cm am Außenpegel der Schleuse Parey können Fahrzeuge von nicht mehr als 86 m Länge und Verbände von nicht mehr als 91 m Länge geschleust werden. Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Außenpegel der Schleuse Parey wir der Schleusenbetrieb eingestellt.
§ 15.23 Schutz der Kanäle und Anlagen
Schubleichter dürfen an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn ihre Bugform im Grundriß auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, daß die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muß mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das gleiche gilt für den Bug einzeln fahrender oder schleppender Fahrzeuge mit Pontonform.
§ 15.24 Segeln
Das Segeln, ausgenommen auf der Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See, ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.
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(Stand: 29.08.2018)
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