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5. BinSchStrOAbweichV
Fuenfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 15. März 2024
(BGBl. I Nr. 98 vom 21.03.2024)
Gl.-Nr.: 9501-57-2
Bekanntmachung siehe =>
Aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
§ 1 Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, die sich aus der im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt.
§ 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers und der für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Person
(1) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die folgenden Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden:
(2) § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist nicht anzuwenden.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 2 Absatz 1 die dort genannten Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 295), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 118) geändert worden ist, außer Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des letzten Tages des 35. auf den Monat des Inkrafttretens nach Absatz 1 folgenden Kalendermonats außer Kraft.
(3) Das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten dieser Verordnung wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Abweichung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ( BinSchStrO) |
Anhang (zu § 1) |
I. Inhaltsübersicht
II. Vorübergehende Regelung
§ 11.11 ist in folgender Fassung anzuwenden:
" § 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser
(Stand: 17.09.2024)
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