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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

BHfAbgV - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 27. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 50 vom 04.11.2008 S. 2152; 07.08.2013 S. 3154 13 * 02.06.2016 S. 1257 16; 18.07.2016 S. 1666 16a; 11.05.2023 Nr. 127 23aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9510-1-3-9



*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

Auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen Schutz- und Sicherheitshäfen Borkum, Helgoland, Seezeichenhafen Wittdün, Kiel-Holtenau und Brunsbüttel.

(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen

  1. auf Helgoland, im Seezeichenhafen Wittdün, in Kiel-Holtenau und Brunsbüttel die Hafenbecken und die dazugehörigen Anlagen in den Grenzen der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13013, 13541), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Februar 2008 (BAnz. S. 1055), sowie
  2. das Hafenbecken und die dazugehörigen Anlagen im Schutz-, Sicherheits- und Bauhafen Borkum in den Grenzen der Hafenordnung Borkum vom 7. März 1991 (BAnz. S. 2713).

§ 2 Abgaben

(1) Für die Benutzung des Hafens ist ein Hafengeld nach der Anlage zu entrichten.

(2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so bleibt die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes unberührt.

§ 3 Berechnungsgrundlagen

(1) Grundlage für die Berechnung des Hafengeldes ist bei Wasserfahrzeugen, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, die Zahl der zugelassenen Fahrgäste. Bei anderen Wasserfahrzeugen sind als Bemessungseinheit zugrunde zu legen:

  1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65);
  2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
  3. bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern;
  4. bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern, die nicht vermessen oder nicht geeicht sind, das nach der Formel Länge zwischen den Loten x Breite x Tiefgang berechnete Volumen in Kubikmetern;
  5. bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bemessungseinheiten oder Tonnen aller Fahrzeuge;
  6. die Länge in Metern über alles
    1. bei Fischereifahrzeugen,
    2. bei Sportbooten, Vergnügungsfahrzeugen wie Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen Wasserfahrzeugen, für die kein Schiffsmessbrief oder Eichschein ausgestellt ist.

(2) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.

§ 4 Abgabenerhebung und Fälligkeit 16

Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erhoben. Die Abgabenschuld entsteht mit dem Einlaufen in das abgabenpflichtige Hafengebiet. Es ist auf volle zehn Eurocent aufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner oder die Abgabenschuldnerin fällig, wenn nicht das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Das Hafengeld ist ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 286, 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

§ 5 Befreiungen und Ermäßigungen 16

(1) Hafengeld wird nicht erhoben

  1. für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper des Bundes oder der Länder, die zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-, Kanal- oder Hafenanlagen eingesetzt sind, sowie für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper privater Unternehmen, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Unterhaltungs- und Bauarbeiten durchführen und dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darüber eine Bescheinigung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin vorlegen,
  2. für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,
  3. für Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, für Zoll-, Lotsen-, Feuerlösch-, Rettungs- sowie Fischereiaufsichtsfahrzeuge,
  4. für Beiboote der im Hafen liegenden Wasserfahrzeuge, wenn für sie keine Sonderleistungen in Anspruch genommen werden und sie nicht zur gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,
  5. für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt in einem Hafen am Nord-Ostsee-Kanal, sofern die Wasser- und Uferfläche ausschließlich zur Übernahme von Treibstoff oder Proviant, zur Abgabe von Slop oder zur Durchführung von Reparaturen benutzt wird und diese Benutzung nicht länger als zwölf Stunden dauert.

(2) Für Wasserfahrzeuge, die den Hafen als Nothafen benutzen, ermäßigt sich das Hafengeld auf 50 Prozent, solange die Notlage besteht. Bei einer Liegezeit von weniger als zwölf Stunden ermäßigt sich das Hafengeld für Wasserfahrzeuge nach § 3 Nr. 1 bis 4 und 6 Buchstabe a auf 25 Prozent.

(3) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.

§ 6 Pauschalen

Auf Antrag kann, außer für Häfen am Nord-Ostsee-Kanal und für Fahrgastschiffe im Hafen Borkum, für ein bestimmtes Wasserfahrzeug eine Pauschale nach der Anlage festgesetzt werden. Wird ein solches Wasserfahrzeug veräußert, geht es verloren oder fällt es wegen Instandsetzung aus, so ist die Pauschale auf Antrag für ein Ersatzfahrzeug desjenigen, dem das erste Wasserfahrzeug gehört oder gehört hat, anzurechnen. In diesem Fall ist die Pauschale nach dem größeren Fahrzeug zu berechnen.

§ 7 Anmeldung 16

Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 19. September 2001 (BGBl. I S. 2436), zuletzt geändert durch Artikel 119 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), außer Kraft.

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  Hafengeld und Pauschalen Anlage
(zu den §§ 2 und 6)


(1) Das Hafengeld beträgt

  1. für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden,
    1. je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen
      im Hafen Helgoland
      - in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober nach Ablauf einer hafengeldfreien Zeit von 24 Stunden
      0,23 Euro,
      - in der übrigen Zeit nach Ablauf einer hafengeldfreien Zeit von 24 Stunden 0,23 Euro,
      mindestens 17,00 Euro pro Benutzung,
      im Hafen Borkum 0,43 Euro,
      in den übrigen Häfen 0,23 Euro;
    2. je zugelassenen Fahrgast und Benutzung pro angefangene 24 Stunden
      im Hafen Holtenau 0,23 Euro,
      mindestens 27,00 Euro pro Benutzung;
  2. für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden bzw. Personen befördert werden,

    je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen

    im Hafen Borkum 0,43 Euro,
    in den übrigen Häfen 0,23 Euro;
  3. für Fracht- und Tankschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 genannten - je Bemessungseinheit
    - in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal bei Benutzung für je angefangene 24 Stunden 0,13 Euro,
    - in den übrigen Häfen bei Benutzung bis zu drei Kalendertagen 0,40 Euro.

(2) Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1

je Bemessungseinheit oder je zugelassenen Fahrgast und je Kalendertag

in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal 0,13 Euro,
in den übrigen Häfen 0,40 Euro.

(3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden

bei einer Länge von

bis zu 7 m 1,30 Euro,
über 7 m bis zu 10 m 2,00 Euro,
über 10 m bis zu 12 m 2,60 Euro,
über 12 m bis zu 14 m 3,00 Euro,
über 14 m bis zu 16 m 3,20 Euro,
über 16 m bis zu 18 m 4,00 Euro,
über 18 m bis zu 20 m 6,00 Euro,
über 20 m bis zu 26 m 8,00 Euro,
über 26 m bis zu 30 m 12,00 Euro,
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,10 Euro.

(4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen
je angefangene 24 Stunden

bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte.

(5) Die Pauschale nach § 6 beträgt

  1. für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr bis zu jährlich
    20 Benutzungen das 15-Fache,

    40 Benutzungen das 30-Fache,

    80 Benutzungen das 45-Fache,

    250 Benutzungen das 90-Fache,

    über 250 Benutzungen das 100-Fache

    des Hafengeldes nach Absatz 1,


  2. für Fischereifahrzeuge

    für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3.

ENDE

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