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Regelwerk, Gefahrgut

ThürGefGZustVO - Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter
- Thüringen -

Vom 3. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 14 vom 30.12.2002 S. 494; 24.03.2006 S. 210 06; 13.06.2012 S. 236; 27.11.2012 S. 469; 12.04.2013 S. 114 13; 23.03.2018 S. 44 18; 18.12.2018 S. 731 18a)
Gl.-Nr.: 924-1


Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), und des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 13 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung vom 6. Januar 1998 (GVBl. S. 1), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 148), verordnet das Innenministerium:

Erster Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz

§ 1 06 13 18a

Zuständige Behörden für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach den §§ 8 und 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1779, 3975) in der jeweils geltenden Fassung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 GGBefG sind

  1. während des Vorgangs der Ortsveränderung
    1. auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion,
    2. auf Schienenanlagen,
      aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt. das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz,
      bb) im Übrigen die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion,
  2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln
    1. in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesbergamt.
    2. im Übrigen
      aa) bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 die zuständigen Behörden entsprechend der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung,
      bb) bei anderen gefährlichen Gütern das Landesamt für Verbraucherschutz.

Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und den
Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

§ 2 13 18

Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 13 18

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörde für:

  1. die Bestimmung des Fahrwegs außerhalb von Autobahnen nach § 35a Abs. 3 GGVSEB,
  2. die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, bei denen eine Beförderung als geschlossene Ladung erfolgt, nach Anlage a Teil 7 Kapitel 7.5 Unterabschnitt 7.5.1.4 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489 -1491-) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die Erteilung der Erlaubnis zum Auf- oder Abladen von gefährlichen Gütern an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften nach Anlage a Teil 7 Kapitel 7.5 Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV1 Abs. 1 Buchst. a und Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 4 Buchst. a ADR,
  4. die Entgegennahme einer Benachrichtigung über das Auf- oder Abladen von gefährlichen Gütern an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Anlage a Teil 7 Kapitel 7.5 Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV1 Abs. 1 Buchst. b ADR und Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 4 Buchst. b ADR,
  5. die Anordnung der Anwesenheit eines Beauftragten im Fahrzeug nach Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift

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