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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter

Vom 12. April 2013
(GVBl. Nr. 3 vom 30.04.2013 S. 114)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), und des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 5 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Polizeiorganisationsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 494), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Anordnung und Verordnung vom 27. November 2012 (GVBl. S. 469), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung werden das Wort "Behörde" durch das Wort "Behörden" und die Worte " § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 6 Abs. 15 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) in der jeweils geltenden Fassung gegeben ist," durch die Worte "den §§ 8 und 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1779, 3975) in der jeweils geltenden Fassung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 GGBefG sind" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb werden die Worte "der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz" durch die Worte "das Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In der Überschrift des zweiten Abschnittes werden die Worte "Straße und Eisenbahn" durch die Worte "Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ersetzt.

3. Die §§ 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 2

Das für die Beförderung gefährlicher Güter zuständige Ministerium ist zuständige Behörde oder Stelle für die Zulassung

  1. von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 und 2 GGVSE und
  2. des Baumusters nach den Kapiteln 6.8 und 6.10 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. II 1969 S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörde für

  1. die Entgegennahme einer Benachrichtigung nach § 4 Abs. 2 GGVSE,
  2. die Bestimmung des Fahrwegs außerhalb von Autobahnen nach § 7 Abs. 3 GGVSE,
  3. die Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Satz 4 GGVSE.
  4. die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, bei denen eine Beförderung als geschlossene Ladung nach Unterabschnitt 7.5.1.4 ADR erfolgt.
  5. die Erteilung der Erlaubnis zum Auf- oder Abladen von gefährlichen Gütern an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV1 Abs. 1 Buchst. a und Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 4 Buchst. a ADR.
  6. die Entgegennahme einer Benachrichtigung über das Auf oder Abladen von gefährlichen Gütern an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV1 Abs. 1 Buchst. b ADR und Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 4 Buchst. b ADR.
  7. die Anordnung der Anwesenheit eines Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 2 ADR.
  8. die Bestimmung der Reihenfolge oder der Zusammensetzung einer Kolonne nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 5 Buchst. b ADR,
  9. die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten aus Betriebsgründen nach Kapitel 8.5 Sondervorschriften S8 und S9 ADR.

(2) Örtlich zuständig sind in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Nr. 1 die Landkreise oder die kreisfreien Städte. in denen das Ereignis eintritt.
  2. des Absatzes 1 Nr. 2 die Landkreise oder kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet
    1. die Be- oder Entladestelle liegt,
    2. der endende Autobahnabschnitt liegt (für die Bestimmung des Fahrweges zwischen zwei Autobahnabschnitten),
    3. die Beladestelle liegt (wenn die Benutzung von Autobahnen unzumutbar ist),
  3. des Absatzes 1 Nr. 3, 7 und 8 die Landkreise oder kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet die Beförderung beginnt oder endet,
  4. des Absatzes 1 Nr. 4, 5 und 6 die Landkreise oder kreisfreien Städte in deren Zuständigkeitsgebiet beladen, entladen, aufgeladen oder abgeladen wird,
  5. des Absatzes 1 Nr. 9 die Landkreise oder kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet das Fahrzeug hält.

§ 4

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