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Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter
Vom 12. April 2013
(GVBl. Nr. 3 vom 30.04.2013 S. 114)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), und des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 5 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Polizeiorganisationsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) verordnet das Innenministerium:
Die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 494), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Anordnung und Verordnung vom 27. November 2012 (GVBl. S. 469), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung werden das Wort "Behörde" durch das Wort "Behörden" und die Worte " § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 6 Abs. 15 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) in der jeweils geltenden Fassung gegeben ist," durch die Worte "den §§ 8 und 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1779, 3975) in der jeweils geltenden Fassung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 GGBefG sind" ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb werden die Worte "der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz" durch die Worte "das Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In der Überschrift des zweiten Abschnittes werden die Worte "Straße und Eisenbahn" durch die Worte "Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ersetzt.
3. Die §§ 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2
Das für die Beförderung gefährlicher Güter zuständige Ministerium ist zuständige Behörde oder Stelle für die Zulassung
§ 3 (1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörde für
(2) Örtlich zuständig sind in den Fällen
§ 4 |
(Stand: 29.08.2018)
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