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Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
- Thüringen -
Vom 20. Mai 2026
(GVBl. Nr. 5 vom 24.06.2026 S. 143)
Aufgrund des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
Die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2025 (GVBl. S. 196), wird wie folgt geändert:
1. In der Einleitung des § 2 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO" durch die Angabe "nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO sind" ersetzt.
2. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Dienstfahrzeuge der Polizei. | "Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Dienstfahrzeuge der Polizei; die Zuständigkeit in diesen Fällen bestimmt sich nach § 75 Abs. 6 Satz 1 FZV." |
b) Die Sätze 3 und 4
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Dienstfahrzeuge der Polizei, soweit es sich um Ausnahmen von § 6 Abs. 1 und 4 Satz 1, den §§ 9 und 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 15 Abs. 4 FZV im Zusammenhang mit Tarn- und Wechselkennzeichen handelt. Die Zuständigkeit in den Fällen der Sätze 2 und 3 bestimmt sich nach § 75 Abs. 6 Satz 1 FZV.
werden aufgehoben.
3. Nach § 12 wird folgender neue § 13 eingefügt:
" § 13 Zuständigkeiten nach der Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung
Vorbehaltlich des Satzes 2 ist das Landesverwaltungsamt die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 der Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung vom 16. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 176) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Zulassung eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in einem genehmigten Betriebsbereich ist die untere Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 3 als zuständige Zulassungsbehörde zuständig."
4. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 14 und 15.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (25.06.2026) in Kraft.
ID 261656
| ENDE |
(Stand: 02.07.2026)
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