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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
- Thüringen -
Vom 2. September 2025
(GVBl. Nr. 12 vom 10.10.2025 S. 196)
Aufgrund des § 6 Abs. 9 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in Verbindung mit § 5 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236),
des § 70 Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191),
des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), und
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2)
verordnet die Landesregierung:
Die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2023 (GVBl. S. 176), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Zuständige Behörde nach § 1i Abs. 2 Satz 3 StVG ist das Landesverwaltungsamt. | "(3) Zuständige Behörde nach § 1i Abs. 2 Satz 3 und § 41 Abs. 5 Satz 2 StVG ist das Landesverwaltungsamt." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben a und b
a) für die Anerkennung nach § 57d Abs. 4 StVZO,b) für die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 57d Abs. 9 StVZO,
werden aufgehoben.
bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe a und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| a) für die Erteilung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, | "a) für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, ausgenommen für Dienstfahrzeuge der Polizei, bei denen sich die Zuständigkeit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 StVZO bestimmt," |
cc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe b und die Verweisung "Anlage VIII Nr. 4.1 Satz 2 und 3 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" wird durch die Verweisung "Anlage VIII Nr. 4.1 Satz 2 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.
dd) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe c.
ee) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe d und das Komma wird durch das Wort "und" ersetzt.
ff) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe e und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
gg) Die Buchstaben h und i
h) für die Anerkennung nach Anlage XVIIIc Nr. 1.1 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung undi) für die Meldung und die Aufsicht nach Anlage XVIIId Nr. 8.2, 9.1 und 9.2 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
werden aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Ausgenommen hiervon ist die Zuständigkeit für Dienstfahrzeuge der Polizei nach § 68 Abs. 3 Satz 1 StVZO, für welche die Landespolizeidirektion zuständig ist. | "Ausgenommen von der Zuständigkeit nach Satz 1 ist die Zuständigkeit für Dienstfahrzeuge der Polizei, die sich nach § 68 Abs. 3 Satz 1 StVZO bestimmt." |
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung "Anlage VIII Nr. 4.3 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" durch die Verweisung "Anlage VIII Nr. 4.2 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird das Wort "und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
dd) Nummer 6
6. für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Anlage XVIIId Nr. 1.1 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
wird aufgehoben.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle |
(Stand: 14.10.2025)
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