Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
- Thüringen -

Vom 18. April 2023
(GVBl. Nr. 7 vom 25.04.2023 S. 176)



Aufgrund des § 6a Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes ( StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56),

des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127),

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. August 2021 (GVBl. S. 472), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 StVG" durch die Worte "von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteten gebührenpflichtigen Parkplätzen" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 StVG ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion. "(3) Zuständige Behörde nach § 1i Abs. 2 Satz 3 StVG ist das Landesverwaltungsamt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Verweisung "Absätzen 6 und 10" durch die Verweisung "Absätzen 3a, 6 und 10" ersetzt.

bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. für Bundesautobahnen das Landesamt für Bau und Verkehr, "1. für Bundesautobahnen das Landesamt für Bau und Verkehr, soweit nicht das Fernstraßen-Bundesamt nach den §§ 44a, 45 Abs. 11, § 46 Abs. 2a oder § 51a StVO zuständig ist oder die Aufgaben auf die Autobahn GmbH des Bundes übertragen hat,"

Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Zuständig für die Ausgabe der Plakette für Carsharingfahrzeuge nach § 39 Abs. 11 Satz 2 StVO in Verbindung mit der Bekanntmachung der Maßgaben zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes vom 18. August 2020 (VkBl. S. 505) in der jeweils geltenden Fassung ist die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 jeweils genannte Straßenverkehrsbehörde, in deren Gebiet das Carsharingunternehmen seinen Sitz hat."

c) In Absatz 11 wird die Verweisung "Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 21. April 1998 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 27. Oktober 2021 (GVBl. S. 535) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69a StVZO ist jeweils die Behörde, die für die Ausführung der Bestimmungen zuständig ist, gegen welche verstoßen wurde, soweit nicht nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten andere Behörden zuständig sind. "(4) Zuständige Behörde nach § 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und 3 Nr. 5 sowie Abs. 5 StVG ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69a StVZO ist im Übrigen jeweils die Behörde, die für die Ausführung der Bestimmung zuständig ist, gegen welche verstoßen wurde, soweit nicht nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten andere Behörden zuständig sind."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion