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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung von
Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
- Thüringen -
Vom 30. August 2021
(GVBl. Nr. 21 vom 10.09.2021 S. 472)
Aufgrund des § 6a Abs. 5a Satz 5, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850),
des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115),
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), verordnet die Landesregierung:
Die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die der Landesregierung übertragene Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen
wird den Gemeinden übertragen. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. |
"(1) Die der Landesregierung übertragene Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen
wird den Gemeinden übertragen. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe a wird folgender neue Buchstabe b eingefügt:
"b) die Große Kreisstadt Eisenach, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 3 des Eisenach-Neugliederungsgesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429) in der jeweils geltenden Fassung auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde verzichtet,"
bbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben c bis e.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Satz 1 Nr. 2 Buchst. b" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 2 Buchst. c" ersetzt.
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Einer Gemeinde mit über 10000 Einwohnern und höchstens 30000 Einwohnern soll auf Antrag die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung für alle Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen übertragen werden, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinde keine höheren Kosten verursacht, als nach der Verordnung über die Auftragskostenpauschale aufgrund des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung für diese Aufgabe an die Landkreise erstattet werden. Die Gemeinde hat das Vorliegen dieser Voraussetzung ebenso wie das Einvernehmen des Landkreises zu der Aufgabenübertragung nachzuweisen. Die als Straßenverkehrsbehörde anerkannte Gemeinde nimmt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. | "(7) Einer Gemeinde mit über 10.000 Einwohnern und höchstens 30.000 Einwohnern soll auf Antrag die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung für alle Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen übertragen werden, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinde keine höheren Kosten verursacht, als nach § 23 Abs. 1 und 1a des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung erstattet werden. Die Gemeinde hat das Einvernehmen des Landkreises zu der Aufgabenübertragung nachzuweisen. Anträge nach Satz 1 können spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 gestellt werden. Die als Straßenverkehrsbehörde anerkannte Gemeinde nimmt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr." |
c) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 23.09.2021)
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