umwelt-online: Grundsätze für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen auf dem Gebiet des Fahrpersonalrechts (Th) (2)

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  Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen Fahrpersonalverordnung Anlage IV


Fahrpersonalverordnung ( FPersV)
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV
A. Verstöße gegen Ruhezeiten über Lenkzeiten, die Vorschriften und Unterbrechungen
1 die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je1/2 angefangene Stunde 60,- Euro Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006  
2 die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten von bis zu 30 Minuten Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 60,- Euro Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006  
3 die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht einhält § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten von bis zu 2 Stunden Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei einer Wochenlenkzeit von 58 bis 67 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei einer Wochenlenkzeit bis zu 67 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006  
4 die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde 30,-Euro Bei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006  
5 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen.   § 21 Abs. 2 Nr. 1
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere1/2 Stunde 90,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006  
6 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten Verwarnungsgeld30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten 90,-Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere1/4 h Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere1/4 Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 i.V.m. Artikel 7 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006  
7 die täglichen Ruhezeiten in einem 24 oder 30 Stunden Zeitraum nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24 oder 30 Stunden Zeitraum eingehalten werden. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld30,-Euro
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 180,-Euro
§ 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 oder 5 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 oder 5 VO (EG) Nr. 561/2006  
8 die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten werden. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde Verwarnungsgeld30,-Euro
Bei Unterschreiten von mehr als einer Stunde je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 90,- Euro
§ 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 i.V.m. Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006  
9 die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 60,- Euro
  Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 i.V.m. Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 561/2006  
10 die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 Nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld30,-Euro
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 i.V.m. Art 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 i.V.m. Artikel 8 Abs. 6 i.V.m. Art 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006  
11 die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld30,-Euro
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde 180,- Euro
§ 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 6 i.V.m. Art 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006   § 1 Abs. 5 i.V.m. Artikel 8 Abs. 6 i.V.m. Art 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006  
12 den Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbindet. § 21 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass der Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbunden wird. § 21 Abs. 1 Nr. 1
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld30,-Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 90,-Euro
§ 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 7 i.V.m. mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006     § 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 7 i.V.m. mit Artikel 4 Buchstabe h VO (EG) Nr. 561/2006  
B. Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
13 andere Arbeits- oder Bereitschaftszeiten nicht festhält. § 21 Abs. 2 Nr. 2    
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro    
§ 1 Abs. 6 i.V.m. Artikel 6 Abs. 5 VO (EG) Nr. 561/2006      
14 Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. § 21 Abs. 2 Nr. 2    
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro    
§ 1 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 12 Satz 2 VO (EG) Nr. 561/2006      
15 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. § 21 Abs. 2 Nr. 2    
Je 24-Stunden-Zeitraum,

wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist


250,- Euro
   
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld30,- Euro    
§ 1 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 3      
16 Eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. § 21 Abs. 2 Nr. 2    
Je 24-Stunden-Zeitraum,

wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist


250,- Euro
   
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
§ 1 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. Abs. 7 Satz 3      
17     eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig prüft. § 21 Abs. 1 Nr. 2
    Je Fall 250,- Euro
    § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 i.V.m. Absatz 7 Satz 3  
18     eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift. § 21 Abs. 1 Nr. 2
    Je Fall 250,-Euro
    § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 i.V.m. Absatz 7 Satz 3  
19     ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr.2
    Pro Schaublatt oder Ausdruck 750,- Euro
    § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 i.V.m. Absatz 7 Satz 3  
20     eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht vorlegt. § 21 Abs. 1 Nr. 2
    Pro Schaublatt oder Ausdruck 750,- Euro
    § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3  
21     eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht rechtzeitig vorlegt. § 21 Abs. 1 Nr. 2
    Je Kalendertag 25,- Euro
    § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 i.V.m. Absatz 7 Satz 3  
22 ein Kontrollgerät oder einen Fahrtschreiber nicht oder nicht richtig betreibt. § 21 Abs. 2 Nr. 3    
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro    
§ 1 Abs. 7 Satz 1      
23 Bei Verwendung eines Fahrtschreibers die Schicht oder die Pausen auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vermerkt. § 21 Abs. 2 Nr. 4    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
§ 1 Abs. 7 Satz 2      
24     dem Fahrer Schaublätter nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. § 21 Abs. 1 Nr. 3
    Je angefangene Woche 500,-Euro
    § 1 Abs. 7 Satz 3  
25     nicht dafür sorgt, dass das Kontrollgerät oder der Fahrtschreiber benutzt wird. § 21 Abs. 1 Nr. 3
    Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine  
    Kontrolle nicht möglich ist 750,- Euro
    Kontrolle erschwert wird 250,-Euro
    § 1 Abs. 7 Satz 3  
26 die Schaublätter nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.

Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch

§ 21 Abs. 2 Nr. 5    
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
§ 1 Abs. 7 Satz 4      
27 ein Kontrollgerät nicht oder nicht richtig bedient oder die Benutzerführung nicht oder nicht richtig beachtet. § 21 Abs. 2 Nr. 6    
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro    
§ 2 Abs. 1      
28 andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen, Tagesruhezeiten auf der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt. § 21 Abs. 2 Nr. 7    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
§ 2 Abs. 2      
29 einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 21 Abs. 2 Nr. 9    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist. 250,-Euro    
Kontrolle erschwert wird. 75,-Euro    
§ 2 Abs. 3 Satz 1      
30     bei Einsatz eines Mietfahrzeuges nicht sicherstellt, dass die Daten des Fahrzeugspeichers übertragen und gespeichert werden. § 21 Abs. 1 Nr. 4
    Pro Fahrzeug je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
    § 2 Abs. 4 Satz 1  
31 bei Verwendung eines Mietfahrzeuges den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig an den Unternehmer weiterleitet. § 21 Abs. 2 Nr. 10    
Für jeden nicht weitergeleiten Ausdruck 50,- Euro    
§ 2 Abs. 4 Satz 3      
32     nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten kopiert werden. § 21 Abs. 1 Nr. 5
    Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
    § 2 Abs. 5 Satz 1 oder 2  
33     Daten nicht, oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 21 Abs. 1 Nr. 6
    Je 24-Stunde- Zeitraum 750,- Euro
    § 2 Abs. 5 Satz 4  
34     eine Sicherheitskopie nicht oder nicht rechtzeitig erstellt. § 21 Abs. 1 Nr. 7
    Je Fall 100,- Euro
    § 2 Abs. 5 Satz 5  
35     Wer als Vermieter eines Fahrzeuges Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 21 Abs. 1 Nr. 8

 

    Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine  
    Kontrolle nicht möglich ist. 750,-Euro
    Kontrolle erschwert wird 250,-Euro
    § 2 Abs. 6 Satz 1  
36     Kontrollunterlagen nicht zur Verfügung stellt, nicht oder nicht ein Jahr aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr. 8a
    Je Fall 100,- Euro
    § 2a  
37 die Fahrerkarte einem Dritten zur Nutzung überlässt. § 21 Abs. 2 Nr. 11    
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro    
§ 5 Abs. 4 Satz 1      
38 die Fahrerkarte nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt. § 21 Abs. 2 Nr. 12    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist. 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
§ 5 Abs. 4 Satz 21      
39 eine abgelaufene Fahrerkarte oder den Ausdruck nicht oder nicht mindestens 28 Kalendertage mitführt. § 21 Abs. 2 Nr. 13    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,-Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
§ 6      
40     ein Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig einbauen lässt. § 21 Abs. 1 Nr. 9
    Je Fall 1.500,- Euro
    § 19 Satz 1  
41 ein Kontrollgerät nicht benutzt. § 21 Abs. 2 Nr. 14    
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro    
§ 19 Satz 2      
42 eine Bescheinigung § 21 Abs. 2 Nr. 15 eine dort genannte § 21 Abs. 1 Nr. 10
oder einen Nachweis über arbeitsfreie Tage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.   Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.  
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine   Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine  
Kontrolle nicht möglich ist. 250,- Euro Kontrolle nicht möglich ist. 750,- Euro
Kontrolle erschwert wird. 75,- Euro Kontrolle erschwert wird. 250,- Euro
§ 20 Abs. 1 Satz 1   § 20 Abs. 2  
43 die Bescheinigung selbst als beauftragte Person unterzeichnet. § 21 Abs. 2 Nr. 15    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist. 250,-Euro    
Kontrolle erschwert wird. 75,- Euro    
§ 20 Abs. 1 Satz 4      
44     eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt. § 21 Abs. 1 Nr. 10
    Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine  
    Kontrolle nicht möglich ist. 750,-Euro
    Kontrolle erschwert wird. 250,- Euro
    § 20 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1  

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  Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen das AETR Anlage V


AETR
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV
A. Anforderungen an das Fahrpersonal
1 ein Fahrzeug vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen gelenkt wird. § 25 Abs. 2 Nr. 1 einen Fahrer vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen einsetzt. § 25 Abs. 1 Nr. 1
  Je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro Je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 100,- Euro
  Artikel 5   Artikel 5  
B. Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
2 die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld30,-Euro
Bei Überschreiten von mehr als einer Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 2 Stunde und je angefangene1/2 Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 60,- Euro Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1   Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1  
3 die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält.   nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird.  
Bei Überschreiten bis zu 30 Minuten Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 4 Stunde und je angefangene1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 60,- Euro Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2   Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 2  
4 die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen eingehalten wird. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei einer Gesamtlenkzeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 2   Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 2  
5 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere1/2 Stunde 30 ,-Euro Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere1/2 Stunde 90,- Euro
Artikel 7 Abs. 1   Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1  
6 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen.  
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten Verwarnungsgeld30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere1/2 Stunde  60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere1/2 Stunde 180,- Euro
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1   Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 3 Satz 1  
7 die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24- oder 30-Stunden-Zeitraum eingehalten werden. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
Artikel 8 Abs. 1, 2   Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 8 Satz 2  
8 die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 25 Abs. 2 Nr. 2 den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 60,- Euro Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 180,-Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 3   Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3  
9 die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2 den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden; die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten. § 25 Abs.1 Nr. 5
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 30,-Euro Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 8 Abs. 3   Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 8 Abs. 3  
10 den Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von acht Stunden verbindet. § 25 Abs. 2 Nr. 2 den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass der Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von acht Stunden verbunden werden kann. § 25 Abs. 1 Nr. 5
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 60,-Euro
Artikel 8 Abs. 6   Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 6  
11 die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält. § 25 Abs. 2 Nr. 2    
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stunde 30,- Euro    
Artikel 8 Abs. 8 Satz 2      
12 Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. § 25 Abs. 2 Nr. 3    
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro    
Artikel 9 Satz 2      
13     einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft. § 25 Abs. 1 Nr. 6
    Je 24-Stunden-Zeitraum 150,- Euro
    Artikel 11 Abs. 2 Satz 2  
C. Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
14 bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt. § 25 Abs. 2 Nr. 4    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld30,- Euro    
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b      
15 bei Nichtbenutzung des Kontrollgerätes infolge des Verlassens des Fahrzeuges die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt. § 25 Abs. 2 Nr. 4    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 150,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld30,-Euro    
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c      
16 ein dort genanntes Schaublatt nicht mit sich führt oder nicht vorlegt. § 25 Abs. 2 Nr. 5    
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro    
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d      
17 nicht für den ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kontrollgerätes sorgt. § 25 Abs. 2 Nr. 6    
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro    
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e      
18 das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt. § 25 Abs. 2 Nr. 6 das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt. § 25 Abs. 1 Nr. 2
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 150,- Euro Je Fall 1.000,-Euro
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e   Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e  
19     nicht die vorgeschriebenen Schaublätter aushändigt. § 25 Abs. 1 Nr. 3
    Je angefangene Woche 500,- Euro
    Artikel 10 Abs. 2  
20     ein Schaublatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt. § 25 Abs. 1 Nr. 4
    Je angefangene Woche 500,- Euro
    Artikel 10 Abs. 3  
21     ein Schaublatt den Kontrollorganen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 25 Abs. 1 Nr. 4
    Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
    Artikel 10 Abs. 3  
22     nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die richtige Verwendung des Kontrollgerätes sorgt. § 25 Abs. 1 Nr. 7
    Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
    Artikel 10 des Anhangs zum AETR  
23 angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter verwendet. § 25 Abs. 2 Nr. 7    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld30,- Euro    
Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zum AETR      
24 einem Reserveblatt nicht das beschädigte Schaublatt beifügt. § 25 Abs. 2 Nr. 7    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch      
eine Kontrolle nicht möglich ist 50,- Euro    
eine Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld30,- Euro    
Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 des Anhangs zum AETR      
25 kein Schaublatt benutzt. § 25 Abs. 2 Nr. 8    
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro    
Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs zum AETR      
26







27

ein Schaublatt entnimmt. § 25 Abs. 2 Nr. 9    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zum AETR      
ein Schaublatt über den Zeitraum hinaus verwendet, für den es bestimmt ist. § 25 Abs. 2 Nr. 9    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld30,- Euro    
Artikel 11 Abs. 2 Satz 3 des Anhangs zum AETR      
28 auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet. § 25 Abs. 2 Nr. 10    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine      
Kontrolle nicht möglich ist 150,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld30,- Euro    
Artikel 11 Abs. 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR      

 

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  Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die VO (EWG) Nr. 3820/85 Anlage VI


VO (EWG) Nr. 3820/85
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz handelt, wer 2 FPersV Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV
A. Anforderungen an das Fahrpersonal
1 ein Fahrzeug vor Erreichen des Mindestalters führt. § 22 Abs. 2 Nr. 1 einen Fahrer oder Beifahrer vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den genannten Anforderungen zu genügen einsetzt. § 22 Abs. 2 Nr. 1
Je angefangene Arbeitsschicht 50,- Euro Je angefangene Arbeitsschicht

- Fahrer

- Beifahrer, Schaffner

 

100,- Euro

25,- Euro

Artikel 5 Abs. 1 oder 2   Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3  
2 ein Fahrzeug, ohne den festgesetzten Anforderungen zu genügen, führt. § 22 Abs. 2 Nr. 2    
Je angefangene Arbeitsschicht 50,- Euro    
Artikel 5 Abs. 2      
B. Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
3 die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere1/2 Stunde 60,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld30,- Euro    
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1   Artikel 6 Abs. 1 Satz 1  
4 die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu1/2 Stunde und je angefangene weitere1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu1/2 Stunde und je angefangene weitere1/2 Stunde 60,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 30 Minuten Verwarnungsgeld30,-Euro    
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2   Artikel 6 Abs. 1 Satz 1  
5 die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenem weiteren Tag 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenem weiteren Tag 60,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 1 Tag Verwarnungsgeld30,- Euro    
Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 4 (i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6)   Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 4 (i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6) i.V.m. Artikel 15 Abs.1  
6 die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentliche Ruhezeit nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3 die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stunde 30,-Euro Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stunde 60,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld30,-Euro    
Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 4 (i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6)   Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 4 (i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6) i.V.m. Artikel 15 Abs.1  
7 die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei Wochen eingehalten wird. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde 60,- Euro
Artikel 6 Abs. 2   Artikel 6 Abs. 2 i.V.m. Artikel 15 Abs.1  
8 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkzeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkzeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere1/2 Stunde 60,- Euro
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld30,- Euro    
Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1   Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 i.V.m. Artikel 15 Abs.1  
9 Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 22 Abs. 2 Nr. 3 Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 22 Abs.1 Nr. 2
Bei Unterschreiten über 15 Minuten und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere Stunde 60,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten Verwarnungsgeld30,- Euro    
Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1   Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 i.V.m. Artikel 15 Abs.1  
10 die täglichen Ruhezeiten in einem 24 oder 30 Stunden Zeitraum nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24 oder 30 Stunden Zeitraum eingehalten werden. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 60,-Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld30,- Euro    
Artikel 8 Abs. 1 oder 2   Artikel 8 Abs. 1, 2, oder 6 i.V.m. Artikel 15 Abs.1  
11 den Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit verbindet. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass der Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit verbunden wird. § 22 Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 60,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld30,- Euro    
Artikel 8 Abs. 6   Artikel 8 Abs. 6 i.V.m. Artikel 15 Abs.1  
12 die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält. § 22 Abs. 2 Nr. 3    
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stunde 30,-Euro    
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld30,-Euro    
Artikel 9 Unterabs. 2      
13 Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. § 22 Abs. 2 Nr. 4    
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro    
Artikel 12 Satz 2      
14 einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt. § 22 Abs. 2 Nr. 5    
Je 24 Stunden Zeitraum 125,-Euro    
Artikel 14 Abs. 5      
15     einen Linienfahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausarbeitet. § 22 Abs. 1 Nr. 3
    Je Fall 500,- Euro
    Artikel 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 3 oder 4  
16     einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. § 22 Abs. 1 Nr. 4
    Je angefangene Woche 500,- Euro
    Artikel 14 Abs. 6 Satz 1  

 

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  Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die VO (EWG) Nr. 2135/98 Anlage VII


VO (EWG) Nr. 2135/98
Betrifft nur Fahrten, die vor dem 01.05.2006 begonnen wurden, es kann verfahren werden wie bei der VO (EG) Nr. 3820/85
Fahrpersonal F  
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV    
1 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt. § 24    
Je 24-Stunden-Zeitraum 150,-Euro    
Artikel 2 Abs. 4      
2 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig überträgt. § 24    
Je 24-Stunden-Zeitraum 150,- Euro    
Artikel 2 Abs. 4      
3 das ausgedruckte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet. § 24    
Je 24-Stunden-Zeitraum 150,- Euro    
Artikel 2 Abs. 4      

 

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  Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße von Fahrzeughaltern, Werkstattinhabern bzw. Installateuren Anlage VIII


Fahrpersonalgesetz ( FPersG) Fahrpersonalverordnung ( FPersV )
Fahrzeughalter Werkstattinhaber oder Installateur
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersG Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV
A. Auskünfte und Unterlagen
1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt § 8 Abs. 1 Nr. 3    
Je Fall 750,- Euro    
§ 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG      
B. Melde- und Rückgabepflichten
2     den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen nicht meldet. § 21 Abs. 3 Nr.1
    Je Fall 1.000,- Euro
    § 8 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FPersV  
3     eine Werkstattkarte nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt. § 21 Abs. 3 Nr.2
      Je Fall 1.000,- Euro
      § 4 Abs. 4 Satz 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz FPersV  
C. Einbau und Reparatur von Kontrollgeräten
4     ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein. § 23 Abs. 3
    Je Fall 1.000,- Euro
    Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85  
5     ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein. § 25 Abs. 3
    Je Fall 1.000,- Euro
    Artikel 9 Abs. 1 des Anhangs zum AETR  

 ______________________
1) (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85)
2) § 8 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz vom 06.07.2007

ENDE

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