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Regelwerk

Grundsätze für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen auf dem Gebiet des Fahrpersonalrechts

Vom 29. Juli 2008
(StAnz. Nr. 34 vom 25.08.2008 S. 1443)



Zur aktuellen Fassung

A Ordnungswidrigkeitenverfahren

1 Allgemeines

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der §§ 8, 8a des Fahrpersonalgesetzes ( FPersG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), in Verbindung mit den §§ 21 bis 25 der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) in der Fassung der Verordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54), vorliegt, so ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat der oder die Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Opportunitätsprinzip nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) bleibt unberührt.

Die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge enthalten nicht alle in den genannten Rechtsvorschriften enthaltenen Ordnungswidrigkeiten. Soweit Ordnungswidrigkeiten in den nachstehenden Katalogen erwähnt werden, ist von den dort genannten Bußgeldbeträgen auszugehen. Im Übrigen ist, wenn eine Ordnungswidrigkeit im nachstehenden Bußgeldkatalog nicht aufgeführt ist, derjenige Bußgeldbetrag zugrunde zu legen, der für vergleichbare, im jeweiligen Katalog genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist. In allen Fällen sind die Grundsätze des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.

Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrages kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht angemessen, kann ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis zu 35,00 Euro erhoben werden (vergleiche B).

2 Regelsätze

Die in den Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen ausgewiesenen Beträge sind Regelsätze, die von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Sie sind grundsätzlich darauf abgestellt, dass nur eine Person von der Ordnungswidrigkeit betroffen ist. Das gilt nicht bei Verstößen gegen Formvorschriften.

Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht ( § 19 Abs. 2 OWiG). Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße von den im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog ausgewiesenen Beträgen auszugehen; sie sollen bis zur Hälfte ermäßigt werden. Der in den genannten Gesetzen angedrohte Höchstsatz darf in Fällen der Fahrlässigkeit nur bis zur Hälfte ausgeschöpft werden ( § 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 OWiG gegeben sind.

3 Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze; Grundlagen für die Zumessung der Geldbußen ( § 17 Abs. 3 OWiG)

3.1 Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

3.2 Die Erhöhung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der oder die Betroffene

3.2.1 sich uneinsichtig zeigt oder

3.2.2 innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder von der Verwaltungsbehörde bereits einmal schriftlich verwarnt worden ist oder

3.2.3 aus der Tat besondere wirtschaftliche Vorteile gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen; dabei darf das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden ( § 17 Abs. 4 OWiG und Nummer 7) oder

3.2.4 durch sein/ihr Verhalten eine besondere Gefährdung schafft.

3.3 Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn

3.3.1 aus besonderen Gründen des Einzelfalles der Vorwurf, der den Betroffenen oder die Betroffene trifft, gering erscheint oder

3.3.2 die betroffene Person Einsicht zeigt oder

3.3.3 die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen eine Geldbuße in dieser Höhe nicht zulassen.

3.4 Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Bußgeldakten hinreichend und nachvollziehbar zu begründen.

4 Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

4.1 Tateinheit liegt vor, wenn der oder die Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße nach Nummer 5.2 festzusetzen. Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht ( § 19 Abs. 2 OWiG).

4.2 Aufgrund diverser Entscheidungen des Bundesgerichtshofes kommt im Geltungsbereich dieser Richtlinie der Fortsetzungszusammenhang nicht mehr zur Anwendung.

4.3 Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewusst oder unbewusst aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine Dauerzuwiderhandlung (vgl. 4.2).

Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Zuwiderhandlungen begangen, so können diese zur Dauerzuwiderhandlung in Tateinheit stehen. Bei Dauerzuwiderhandlungen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

4.4 Tatmehrheit liegt vor, wenn der oder die Betroffene durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

5 Berechnung der Geldbußen

5.1 Im Falleiner Gesetzesverletzung, bei der mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind (Nummer 4.1), ist für die Berechnung der Geldbuße für die erste Person der Regelsatz zugrunde zu legen und sodann für jede weitere betroffene Person um 75 % (aufgerundet auf volle Euro) zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen.

5.2 Im Fall der Tateinheit (Nummer 4.1) ist grundsätzlich wie folgt zu verfahren:

Zunächst ist festzustellen, für welche Zuwiderhandlung sich nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges der höchste Einzelbetrag ergibt. Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 50 % (aufgerundet auf volle Euro) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für die weiteren Fälle jeweils 50 % des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid festzusetzen.

5.3 Im Fall der Tatmehrheit (Nummer 4.4) sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag.

6 Besondere Personengruppen

6.1 Handelt jemand für einen anderen (zum Beispiel als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder Gesellschafterin einer Personengesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin oder als Beauftragter oder Beauftragte in einem Betrieb), sind die Bestimmungen des § 9 OWiG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

6.2 Nach den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann ungeachtet des § 8a Abs. 3 des FPersG gegen juristische Personen und Personenvereinigungen eine Geldbuße festgesetzt werden.

6.3 Wer als Inhaber oder Inhaberin eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber, die Inhaberin oder gleichstehende Personen treffen, handelt grundsätzlich im Sinne von § 130 OWiG ordnungswidrig. Bei einer Ahndung ist der Regelsatz anzuwenden, welcher für die auf Grund der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen in dem Betrieb begangene Zuwiderhandlung gilt.

6.4 Wegen der Ahndung von Zuwiderhandlungen bei Unternehmern, Verladern, Spediteuren, Reiseveranstaltern oder Fahrervermittlern, weil die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen, wird auf § 8a Abs. 3 FPersG hingewiesen.

7 Verfall eines Geldbetrages

7.1 Nach § 29 Buchstabe a OWiG kann gegen den Betroffenen oder die Betroffene (zum Beispiel als Arbeitgeber/-in) der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht, wenn der oder die Betroffene für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und gegen den oder die Betroffene wegen der begangenen Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung des Verfalls ist kein Bußgeld, sondern eine Maßnahme eigener Art, mit dem den betroffenen Personen der Vermögensvorteil wieder abgenommen wird. Für eine Anordnung nach § 29 Buchstabe a OWiG reicht eine rechtswidrige Handlung, die nicht vorwerfbar begangen zu sein braucht (vergleiche § 1 Abs. 2 OWiG), aus.

7.2 Hat der oder die Betroffene einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt (zum Beispiel Geschäftsführer für die GrnbH, Betriebsleiterin für Inhaberin des Betriebes) und hat dieser (GmbH, Betriebsinhaber) dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, so kann nach § 29 Buchstabe a Abs. 2 OWiG gegen ihn (GmbH, Betriebsinhaber) der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des Vermögensvorteils angeordnet werden, der dem Wert des Erlangten entspricht.

7.3 In den Fällen der Nummern 7.1 und 7.2 kann gemäß § 29 Buchstabe a Abs. 4 OWiG der Verfall selbstständig angeordnet werden, wenn gegen den oder die Betroffene ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das Bußgeldverfahren eingestellt wird.

8 Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils

Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils sowie durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden.

B Verwarnungen bei Zuwiderhandlungen gegen das Fahrpersonalgesetz

1. Allgemeines

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG).

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen oder die Betroffene verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 35,00 Euro erheben ( § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

Mit der Verwarnung soll dem Betroffenen oder der Betroffenen sein bzw. ihr Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden.

Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigen Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein. Geringfügigkeit ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn sich aus dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog - auch unter Berücksichtigung von a Nummer 2 und Nummer 3 - ein Betrag von höchstens 35,00 Euro ergäbe.

2. Voraussetzungen

Der Fahrer oder die Fahrerin muss für die Ordnungswidrigkeit als betroffene Person in Frage kommen, das heißt, er oder sie muss ordnungswidrig gehandelt haben und für die Zuwiderhandlung verantwortlich sein. Verstößt ein selbstfahrender Unternehmer oder selbstfahrende Unternehmerin gegen die Vorschriften, deren Beachtung nur einem Fahrer obliegt, so ist er oder sie insoweit nicht als Unternehmer/Unternehmerin, sondern als Fahrer bzw. Fahrerin zu behandeln.

Die Ordnungswidrigkeit muss ihrer Art und ihrem Umfang nach geringfügig sein. Als geringfügig werden die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog genannten Tatbestände angesehen, unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen sind. Die Ordnungswidrigkeit wird nicht als geringfügig angesehen, wenn bekannt ist, dass diese bei dem Fahrpersonal oder im Betrieb des Unternehmens wiederholt vorkommt.

Eine Verwarnung ist nicht auszusprechen, wenn sie unzweckmäßig erscheint.

Soweit ergänzende Verwaltungsbestimmungen fehlen, hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.

Liegen mehrere Verstöße vor, die jeweils für sich mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden sind, ist in der Regel ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Die im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog festgesetzten Verwarnungsgelder sind Regelsätze für vorsätzliche Begehung.

C Einspruch

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind ( § 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten ( § 69 Abs. 3 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet sie, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an. Vor Übersendung der Akten nach § 69 Abs. 3 OWiG ist ein Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht ( § 147 Abs. 1 Strafprozessordnung) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu entsprechen.

Außerkrafttreten und Inkrafttreten

1. Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zur Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Fahrpersonalgesetzes vom 15. Dezember 2003 (ThürStAnz Nr. 8/2004 S. 549 - 557) außer Kraft.

2. Die Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Juli 2013 außer Kraft.

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  Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die VO (EG) Nr. 561/2006 Anlage I


VO (EG) Nr. 561/2006
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8a Abs. 2 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersG Ordnungswidrig nach § 8a Abs. 1 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersG
a Anforderungen an das Fahrpersonal
      einen Schaffner oder Beifahrer vor Erreichen des Mindestalters einsetzt. § 8a Abs. 1 Nr. 1
Je angefangenen 24-Stunden-Zeitraum je Beifahrer oder Schaffner 25,- Euro
Artikel 5 Abs. 1 oder 2  
B Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
1. die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 60,- Euro Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1   Artikel 6 Abs. 1 Satz 1  
2 die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 30 Minuten Verwarnungsgeld30,-Euro
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 90,- Euro
Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 60,- Euro Bei Überschreiten von mehr als 2 Stunden je angefangene1/2 Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2   Artikel 6 Abs. 1 Satz 2  
3. die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten von bis zu 2 Stunden Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei einer Wochenlenkzeit von 58 bis 67 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei einer Wochenlenkzeit bis zu 67 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei mehr als 67 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 2   Artikel 6 Abs. 2  
4 die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei einer Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei einer Gesamtlenk- zeit bis zu 108 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei mehr als 108 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
Artikel 6 Abs. 3   Artikel 6 Abs. 3  
5 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Verwarnungsgeld30,-Euro
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere1/2 Stunde Artikel 7 Satz 1 30,- Euro Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere1/2 Stunde 90,- Euro
Artikel 7 Satz 1   Artikel 7 Satz 1  
6 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten werden. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten Verwarnungsgeld30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten 90,-Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere1/4 Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere1/4 Stunde 180,-Euro
Artikel 7 Satz 1   Artikel 7 Satz 1  
7 die täglichen Ruhezeiten in einem 24 oder 30 Stunden Zeitraum nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24 oder 30 Stunden Zeitraum eingehalten werden. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 3 Stunden je angefangene Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 3 Stunden je angefangene Stunde 180,- Euro
Artikel 8 Abs. 2 oder 5   Artikel 8 Abs. 2 oder 5  
8 die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten werden. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 90,- Euro
Artikel 8 Abs. 6   Artikel 8 Abs. 6  
9 die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 60,- Euro Bei Überschreiten je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum 180,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 Unterabs. 2   Artikel 8 Abs. 6 Unterabs. 2  
10 die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld30,-Euro
Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 9 Stunden je angefangener Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 9 Stunden je angefangener Stunde 180,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 i.V.m. Artikel 4 Buchstabe h   Artikel 8 Abs. 6 i.V.m. mit Artikel 4 Buchstabe h  
11 die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 5 Stunden je angefangener Stunde 90,- Euro
Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde 60,- Euro Bei Unterschreiten von mehr als 5 Stunden je angefangener Stunde 180,- Euro
Artikel 8 Abs. 6 i.V.m. Artikel 4 Buchstabe h   Artikel 8 Abs. 6 i.V.m. Artikel 4 Buchstabe h  
12 den Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbindet. § 8a Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass der Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verbunden wird. § 8a Abs. 1 Nr. 2
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde Verwarnungsgeld30,- Euro
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,- Euro Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 90,-Euro
Artikel 8 Abs. 7 i.V.m. Artikel 4 Buchstabe h     Artikel 8 Abs. 7 i.V.m. Artikel 4 Buchstabe h  
13 andere Arbeits- oder Bereitschaftszeiten nicht festhält. § 8a Abs. 2 Nr. 2    
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro    
Artikel 6 Abs. 5      
14 Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt.   § 8a Abs. 2 Nr. 3    
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro    
Artikel 12 Satz 2    
C Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne
15 einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt. § 8a Abs. 2 Nr. 4    
Je 24-Stunden-Zeitraum 125,- Euro    
Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2      
16     einen Linienfahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt. § 8a Abs. 1 Nr. 3
Je Fall 500,- Euro
Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1  
17     einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. § 8a Abs. 1 Nr. 4
Je angefangene Woche 100,- Euro
Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe c  
18     als Unternehmer, Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter oder Fahrervermittler einen Beförderungszeitplan vertraglich vereinbart und nicht sicherstellt, dass dieser Beförderungszeitplan nicht gegen eine in § 8a Absatz 2 Nr. 1 genannte Vorschrift verstößt. § 8a Abs. 3
Je vorschriftswidrigen Beförderungszeitplan für jedes betroffene Fahrzeug und für jeden Tag, an dem der Plan in Kraft war 250,- Euro

Mindestens 500,-Euro

Artikel 10 Abs. 4  

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  Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen die VO (EWG) Nr. 3821/85 Anlage   II


VO (EWG) Nr. 3821/85
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersV
a Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
1     ein Kontrollgerät nicht einbaut. § 23 Abs. 1 Nr. 1
Je Fall 1.500 Euro
Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1  
2 ein Kontrollgerät nicht benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 1 nicht für die Benutzung des Kontrollgerätessorgt. § 23 Abs. 1 Nr. 1
Je 24-Stunden- Zeitraum 250,-Euro Je 24-Stunden- Zeitraum 750,-Euro
Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1   Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1  
3 nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. § 23 Abs. 2 Nr. 2 nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. § 23 Abs. 1 Nr. 2
Je 24-Stunden- Zeitraum 250,- Euro Je 24-Stunden- Zeitraum 750,- Euro
Artikel 13   Artikel 13  
4     eine ausreichende Anzahl Schaublätter nicht aushändigt. § 23 Abs. 1 Nr. 3
Je angefangene Woche 500,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1  
5     ein Schaublatt aushändigt, das sich für das eingebaute Kontrollgerät nicht eignet. § 23 Abs. 1 Nr. 4
Je angefangene Woche 500,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2  
6 nicht dafür Sorge trägt, dass der genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann. § 23 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass im Falle der Kontrolle der genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann. § 23 Abs. 1 Nr. 5
Der Ausdruck konnte nicht / nicht vollständig erstellt werden, die Daten konnten aber auf andere Weise beschafft werden.   Der Ausdruck konnte nicht / nicht vollständig erstellt werden, die Daten konnten aber auf andere Weise beschafft werden.  
Je 24-Stunden-Zeitraum 5,- Euro Je 24-Stunden-Zeitraum 15,- Euro
Der Ausdruck konnte nicht erstellt werden,   Der Ausdruck konnte nicht erstellt werden,  
Kontrolle war nicht möglich   Kontrolle war nicht möglich.  
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2   Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2  
7     Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Daten nicht vorlegt bzw. aushändigt § 23 Abs. 1 Nr. 6
je 24-Stunden- Zeitraum 750,- Euro
Artikel 14 Abs. 2 Satz 3  
8 eine andere Fahrerkarte benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 4    
Je 24-Stunden-Zeitraum 250,- Euro    
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3      
9 eine defekte oder eine ungültige Fahrerkarte benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 4    
Je 24-Stunden-Zeitraum wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3      
10 angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter oder Fahrerkarten verwendet oder ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte vorzeitig entnimmt oder eine Fahrerkarte oder ein Schaublatt über den zulässigen Zeitraum hinaus verwendet. § 23 Abs. 2 Nr. 5    
Je 24-Stunden-Zeitraum , wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld30,- Euro    
Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 oder 3      
11 einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig fertigt oder eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Zeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt. § 23 Abs. 2 Nr. 6    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5      
12 kein Schaublatt oder keine Fahrerkarte benutzt. § 23 Abs. 2 Nr. 7    
Je 24-Stunden-Zeitraum, 250,- Euro    
Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1      
13 keine Eintragungen für Zeiten vornimmt, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält. § 23 Abs. 2 Nr. 8    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist 150,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2      
14 auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, so dass die in Anhang 1 Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden. § 23 Abs. 2 Nr. 8    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist 150,-Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld 30,- Euro    
Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 3      
15 Schaublätter unvollständig oder unrichtig beschriftet. § 23 Abs. 2 Nr. 8    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,-    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld 30,- Euro    
Artikel 15 Abs. 5      
16 nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder den Zeitgruppenschalter nicht oder nicht richtig betätigt. § 23 Abs. 2 Nr. 9
Je 24-Stunden- Zeitraum, wenn dadurch eine    
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar Verwarnungsgeld 30,-Euro    
Artikel 15 Abs. 3      
17 ein Symbol nicht oder nicht richtig in das Kontrollgerät eingibt. § 23 Abs. 2 Nr. 10    
Je 24-Stunden-Zeitraum 75,- Euro    
Artikel 15 Abs. 5a Unterabs. 1 Satz 1      
18 Ein Schaublatt, die Fahrerkarte, einen Ausdruck oder eine handschriftliche Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 23 Abs. 2 Nr. 11
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine    
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a oder b      
19     eine Reparatur nicht rechtzeitig durchführen lässt. § 23 Abs. 1 Nr. 7
    Je 24 - Stunden-Zeitraum 250,-Euro
    Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1  
20     eine Reparatur nicht oder nicht richtig durchführen lässt. § 23 Abs. 1 Nr. 7
    Je Fall 1.000,- Euro
    Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 2  
21 bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer macht. § 23 Abs. 2 Nr. 12
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine    
Kontrolle nicht möglich ist 250,- Euro    
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1      
22 bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte die vorgeschriebenen Ausdrucke und Eintragungen nicht macht. § 23 Abs. 2 Nr. 13    
Je 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine
Kontrolle nicht möglich ist

250,- Euro
   
Kontrolle erschwert wird 75,- Euro    
Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2      
23 Ohne Fahrerkarte die Fahrt länger als 15 Tage ohne Berechtigung fortsetzt. § 23 Abs. 2 Nr. 14    
Je 24-Stunden-Zeitraum 50,- Euro    
Artikel 16 Abs. 3 Unterabs. 3      

 

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Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz Anlage III


Fahrpersonalgesetz ( FPersG)
Fahrpersonal F Unternehmer U
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersG Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Fahrpersonalgesetz handelt, wer FPersG
a Akkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Menge oder zurückgelegter Wegstrecke
1     ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt. § 8 Abs. 1 Nr. 1 c
Je Fall
(Der Bußgeldbetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu den erzielten Vorteilen stehen)
2.500,- Euro bis 7.500,- Euro
§ 3 Satz 1 FPersG  
B Auskünfte und Unterlagen
2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt. § 8 Abs. 1 Nr. 2 c eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 8 Abs. 1 Nr.1 d
Je Fall 250,- Euro Je Fall 750,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 1   § 4 Abs. 3 Satz 1  
3 die Daten der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert


pro Fahrer je 24-Stunden-Zeitraum

§ 4 Abs. 3 Satz 6
§ 8 Abs. 1 Nr.1 e


750,- Euro



4
    die Daten des Massespeichers nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert § 8 Abs. 1 Nr.1 e
pro Fahrzeug je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 6
5     ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt § 8 Abs. 1 Nr.1 f
pro Schaublatt oder Ausdruck 750,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 7  
6     die Daten nicht bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres löscht, die Schaublätter und die zu fertigenden Ausdrucke nicht vernichtet § 8 Abs. 1 Nr.1 g
Je Fall 500,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 8  
7     nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation und Datensicherung erfolgt 8 Abs. 1 Nr.1 h
Je 24-Stunden-Zeitraum 750,- Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 9  
8     die Daten sowie die Schaublätter und die zu fertigenden Ausdrucke nicht gegen Verlust und Beschädigung sichert § 8 Abs. 1 Nr.1 h
Je angefangene Woche 500,-Euro
§ 4 Abs. 3 Satz 9  
9 Schaublätter und Tätigkeitsnachweise als Mitglied des Fahrpersonals nicht unverzüglich nach Beendigung der Mitführpflicht dem Unternehmer aushändigt. § 8 Abs. 1 Nr. 2 d    
Für jedes nicht vorgelegte Schaublatt bzw. Tätigkeitsnachweis 50,- Euro    
§ 4 Abs. 3 Satz 2      
10 die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. § 8 Abs. 1 Nr. 2 e    
Je Fall 150,- Euro    
§ 4 Abs. 3 Satz 4      
11 eine Maßnahme nicht duldet. § 8 Abs. 1 Nr. 2 f eine Maßnahme nicht duldet. § 8 Abs.1 Nr.1 i
Je Fall 300,- Euro Je Fall 900,- Euro
§ 4 Abs. 5 Satz 5   § 4 Abs. 5 Satz 5  
12 einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. § 8 Abs. 1 Nr. 2 g einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. § 8 Abs. 1 Nr.1 j
Je Fall 300,- Euro Je Fall 900,- Euro
§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7   § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7  
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