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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland
- Saarland -
Vom 30. Juni 2014
(AmtsBl. Vom 10.07.2014 S. 288)
Aufgrund des § 28 Absatz 8 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. 2014 I S. 2) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 26 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Die Betankung aus mobilen Tankstellen ist nur erlaubt, wenn der Hafenunternehmer zustimmt und die Bedingungen der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten | "(2) Die Betankung aus mobilen Tankstellen ist nur erlaubt, wenn der Hafenunternehmer zustimmt und die Anforderungen der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) - Betankungsstellen für Wasserfahrzeuge erfüllt sind." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 03.02.2021)
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