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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland
- Saarland -

Vom 30. Juni 2014
(AmtsBl. Vom 10.07.2014 S. 288)



Aufgrund des § 28 Absatz 8 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. 2014 I S. 2) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

§ 26 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:


alt neu
(2) Die Betankung aus mobilen Tankstellen ist nur erlaubt, wenn der Hafenunternehmer zustimmt und die Bedingungen der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten  "(2) Die Betankung aus mobilen Tankstellen ist nur erlaubt, wenn der Hafenunternehmer zustimmt und die Anforderungen der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) - Betankungsstellen für Wasserfahrzeuge erfüllt sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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