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Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland
- Saarland -
Vom 29. November 2012
(AmtsBl. 2012 S. 1570; 11.02.2014 S. 113 14; 10.07.2014 S. 288 14a; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 95-1
Aufgrund des § 28 Absatz 8 sowie § 141 Absatz 4 Satz 2 des Saarländischen Wassergesetzes ( SWG) vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. I S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. I S. 2), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Hafenordnung gilt für alle Häfen und Umschlagstellen im Saarland, deren räumlich abgegrenzte Bereiche im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht worden sind.
(2) Für nach Absatz 1 nicht bekannt gemachte Umschlagstellen gelten diese Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für:
(4) Das Hafengebiet der einzelnen Häfen wird in vom Minister für Wirtschaft festgestellten Übersichtskarten dargestellt. Die Fläche des Hafens wird in der Übersichtskarte rot umgrenzt und wasserseitig flächig blau angelegt. Die Übersichtskarte des Hafens wird bei dem jeweiligen Hafenunternehmer niedergelegt. Eine weitere Ausfertigung liegt bei der Hafenbehörde auf. Die Karten können dort während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
(5) Die Grenzen der Hafengebiete sind an den Zugängen durch Hinweisschilder bezeichnet.
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften
(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend:
(2) Dabei gelten die für bestimmte Bundeswasserstraßen erlassenen Vorschriften nur für die an diesen Wasserstraßen liegenden Häfen.
§ 3 Hafenbehörde, Zuständigkeiten
(1) Hafenbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Sie kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Dienstkräfte der Hafenunternehmen bedienen. Bei Gefahr im Verzug kann der Hafenunternehmer die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Die Hafenbehörde und die Wasserschutzpolizei sind unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Hafenbehörde hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs und Betriebs im Hafen bedroht werden, sowie mögliche Gewässerverunreinigungen abzuwehren. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafenanlagen herrühren oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen.
(Stand: 05.01.2022)
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