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Regelwerk

StVZustG - Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz
- Saarland -

Vom 13. Juni 2001
(ABl. Nr. 37 vom 30.08.2001 S. 1430; 13.07.2005 S. 1307; 15.02.2006 S. 474; 12.07.2006 S. 1438 06; 25.04.2007 S. 1034; 21.11.2007 S. 2393 07; 14.01.2009 S. 482 09; 06.05.2009 S. 878 09a; 26.10.2010 S. 1406 10; 19.09.2012 S. 428 12; 11.11.2020 S. 1262 20)



Teil 1
Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz

§ 1 07

Zuständige Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 (Zulassungsbehörde) und des § 2 Abs. 1 (Fahrerlaubnisbehörde) des Straßenverkehrsgesetzes ( StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919) in seiner jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise, für den Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

§ 2 07 09 09a

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 und § 24, § 24a bis § 24c des Straßenverkehrsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt. Für Maßnahmen gegenüber Fahrerlaubnisinhabern im Ausland ist der Landkreis Saarlouis zuständig.

(2) Soweit Bußgeldverfahren des Landesverwaltungsamtes durch Bedienstete einer Ortspolizeibehörde im Rahmen der Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs oder durch Hilfspolizeibeamte eines Gemeindeverbandes veranlasst werden, erhält die jeweilige Anstellungskörperschaft eine Fallkostenpauschale zum Ersatz ihrer daraus entstehenden Aufwendungen. Der Rechtsanspruch auf Zahlung der Fallkostenpauschale entsteht mit Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung des Landes mit den Gebietskörperschaften.

§ 3 07

Zuständige Behörden für die Anordnung der Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes sind die Landkreise, für den Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

§ 4 07 09a 12 20

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 6 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung besonderer Bestimmungen über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes einschließlich der Einweisung und der Prüfung ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

(2) Zuständige Behörden für die Ausstellung der Fahrberechtigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes im Sinne des § 2 Abs. 10a des Straßenverkehrsgesetzes sind die Gemeinden.

Teil 2 07
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn

§ 5 10  12

(1) Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ( GGBefG) vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geändert durch Art. 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in seiner jeweils geltenden Fassung ist auf öffentlichen Straßen die Vollzugspolizei.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sowie nach § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt.

Teil 3 07
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung

§ 6 07 10  12 12

Oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung

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