Allgemeinverfügung der obersten Hafenbehörde, die sich an alle Hafenbetreiber im Landes Schleswig-Holstein richtet - Schleswig-Holstein -
Vom 19. Februar 2021 (AmtsBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 08.03.2021 S. 282) Gl.-Nr.: 9510.6
Für den Fall von Bunkervorgängen mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen, Gasen unter Druck, sowie entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55°C muss für jedes Hafengebiet vom Hafenbetreiber oder einem von ihm beauftragten Dritten eine generelle Risikobewertung erstellt werden, aus der hervorgeht, welche Liegeplätze sich für die Bebunkerung mit den zuvor genannten Stoffen eignen und welche nicht. Für die Erstellung dieser Risikobewertung ist eine hinreichende Qualifikation vorzuweisen.
Hafenbezogene Anforderungen (mindestens Verkehrsaufkommen am Liegeplatz, Umschlagsarten und Ladungsarten am Liegeplatz, landseitiger Verkehr am Liegeplatz),
Identifizierung möglicher genereller Gefahren im Zusammenhang mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen, Gasen unter Druck und entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C,
Voraussetzungen für die Durchführung von SIM-POS (simultanious operations): dabei sollen mindestens folgende Inhalte geprüft werden: beteiligte Verkehrsträger (Schiff, TKW), Schiffstyp, Ladung, Wetterbedingungen, Gezeiten;
Art des anzuwendenden Bunkerverfahrens (STS, TTS, PTS),
Nautische Gegebenheiten, Einschränkungen, Überwachung des Liegeplatzes, Klärung, ob die Wasseroberfläche des Liegeplatzes Teil der Bundeswasserstraße ist (wichtig bei STS),
Wetterrahmenbedingungen (inklusive Strömungsverhältnissen am Liegeplatz),
Betrachtung des Ausmaßes eines möglichen Unfalls (Betrachtung aller möglichen Szenarien und deren Folgen für Personen, Sachen, Umwelt), sowie möglicher Gegenmaßnahmen,
Sicherheitsabstände (Gefahrenbereich, Sicherheitsbereich, Gefahrenabwehr- und Verkehrsbeschränkungsbereich),
Festlegung besonderer Sicherheitsmaßnahme wie beispielsweise Einsatz eines Sicherungsfahrzeuges,
Festlegung der Analysemethodik (determistisch, probalistisch),
Darstellung der Entscheidungsgrundlagen, Maßnahmen und Bestimmung der liegeplatzspezifischen Sicherheitsvorgaben (Abstände) sowie
Beurteilung der Hafennutzung und umliegender öffentlicher Bereiche.
Für die Genehmigung eines einzelnen Bebunkerungsvorgangs mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen, Gasen unter Druck, sowie entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C muss eine einzelfallspezifische Risikoanalyse erstellt werden, in der die im Folgenden genannten Punkte betrachtet werden müssen:
Bunkerlieferant: Schiffsdetails und Rahmenbedingungen inkl. Nachweis IGC Code und Klassestatus / Q88; bei TTS Details zum TKW,
Bunkerempfänger: Schiffsdetails und Rahmenbedingungen inkl. Nachweis IGF Code und Klassestatus / Q88,
Wettervorhersage für den Bunkertag,
Datum und Uhrzeit des geplanten Bunkervorgangs,
Dauer des Bunkervorganges,
Details zum Bunkerstofftransfer: mindestens Menge, Transferrate, Verschlusszeiten Schnellschlussventile, maximaler Transferdruck,
Lage der Manifolds der beteiligten Schiffe, des TKW oder der ortsfesten Anlage,
In Abstimmung mit der generellen Risikobewertung: Darstellung der Sicherheitsabstände (Gefahrenbereich, Sicherheitsbereich, Gefahrenabwehr- und Verkehrsbeschränkungsbereich),
Im Falle gewünschter SIMOPS mit Bunker und Ladungsumschlag: Art der Ladung, Nachweis durch Gefahrenanalyse, Beschreibung der Vorgänge und Maßnahmen,
Im Falle gewünschter SIMOPS mit Bunker und Passagieren an Bord des Empfängerschiffes: Nachweis durch Gefahrenanalyse, Beschreibung der Vorgänge und Maßnahmen (vom Empfänger),
Betrachtung von Unfallszenarien (z.B. Losreißen, Kollision der beteiligten Schiffe, Kollision durch unbeteiligtes Schiff, Abriss der Bunkerverbindung, Personenschäden ...),
Verschmutzungsmöglichkeit mit dem Bunkerstoff und anderen Betriebsstoffen und/oder Ladung,
Folgen vom Maschinen- und Steuerungsausfällen sowie von Ausfällen der Navigationstechnik.
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