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Entschliessung MSC.177(79)
Annahme von Änderungen des internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
(IGC-Code)
Vom 2. April 2009
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2009 S. 269)
(angenommen am 10. Dezember 2004)
der Schiffssicherheitsausschuss -
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
UNTER HINWEIS AUF die Entschließung MSC.5(48), durch die er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (im Folgenden als "IGC-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich geworden ist;
FERNER UNTER HINWEIS AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/11.1 des Übereinkommens über das Verfahren zur Änderung des IGC-Code;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung vorgeschlagenen Änderungen zum IGC-Code, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens verteilt wurden -
Änderungen des internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) | Anlage |
Kapitel 3
- Schiffseinteilung
(Die folgende Änderung findet auf Schiffe Anwendung, die an oder nach dem 1. Januar 2007 gebaut werden)
1. In Absatz 3.6.4 wird die Bezugnahme auf "10.2.5.4" durch "10.1.4" ersetzt.
Kapitel 10
- Elektrische Anlagen
(Die folgenden Änderungen finden auf Schiffe Anwendung, die an oder nach dem 1. Januar 2007 gebaut werden)
2. In Absatz 10.1.4 werden die Wörter "wenn es die in Abschnitt 10.2 aufgeführten Ausnahmen erlauben" gestrichen.
3. Nach Absatz 10.1.4 wird folgender neue Satz eingefügt:
"Elektrische Betriebsmittel, Kabel und Leitungen sollen in gefährdeten Räumen nicht installiert werden, außer wenn sie Normen entsprechen, die nicht niedriger sein dürfen, als die für die Organisation zulässigen Normen." Bei Räumen jedoch, die nicht unter solche Normen fallen, können elektrische Betriebsmittel, Kabel und Leitungen, die nicht den Normen genügen, auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Zufriedenheit der Verwaltung, die sicherstellt, dass ein äquivalentes Sicherheitsniveau gewährleistet ist, in gefährdeten Räumen eingebaut werden."
4. Der vorhandene Absatz 10.2 wird gestrichen.**
Anhang
Mustervordruck des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
5. Im Mustervordruck des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut wird folgender neue Abschnitt zwischen dem Abschnitt, der mit dem Wortlaut "Dieses Zeugnis gilt bis" und dem Abschnitt, der mit dem Wortlaut "Ausgestellt in" beginnt, eingefügt:
"Abschlusstag der Besichtigung auf dem dieses Zeugnis beruht:"
.........................................
(TT/MM/JJJJ)
ENDE |
(Stand: 25.03.2021)
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