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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschliessung MSC.177(79)
Annahme von Änderungen des internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
(IGC-Code)

Vom 2. April 2009
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2009 S. 269)


(angenommen am 10. Dezember 2004)

der Schiffssicherheitsausschuss -

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

UNTER HINWEIS AUF die Entschließung MSC.5(48), durch die er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (im Folgenden als "IGC-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich geworden ist;

FERNER UNTER HINWEIS AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/11.1 des Übereinkommens über das Verfahren zur Änderung des IGC-Code;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung vorgeschlagenen Änderungen zum IGC-Code, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens verteilt wurden -

  1. BESCHLIESST in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des IGC-Code AN, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Absatz 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2006 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen zum Übereinkommen oder der Vertragsregierungen, deren Handelsflotten zusammen mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme nach Absatz 2 am 1. Juli 2006 in Kraft treten;
  4. ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung sowie den Wortlaut der Änderungen in der Anlage allen Vertragsregierungen des Übereinkommens zuzuleiten;
  5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen des internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) Anlage

Kapitel 3
- Schiffseinteilung

(Die folgende Änderung findet auf Schiffe Anwendung, die an oder nach dem 1. Januar 2007 gebaut werden)

1. In Absatz 3.6.4 wird die Bezugnahme auf "10.2.5.4" durch "10.1.4" ersetzt.

Kapitel 10
- Elektrische Anlagen
(Die folgenden Änderungen finden auf Schiffe Anwendung, die an oder nach dem 1. Januar 2007 gebaut werden)

2. In Absatz 10.1.4 werden die Wörter "wenn es die in Abschnitt 10.2 aufgeführten Ausnahmen erlauben" gestrichen.

3. Nach Absatz 10.1.4 wird folgender neue Satz eingefügt:

"Elektrische Betriebsmittel, Kabel und Leitungen sollen in gefährdeten Räumen nicht installiert werden, außer wenn sie Normen entsprechen, die nicht niedriger sein dürfen, als die für die Organisation zulässigen Normen." Bei Räumen jedoch, die nicht unter solche Normen fallen, können elektrische Betriebsmittel, Kabel und Leitungen, die nicht den Normen genügen, auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Zufriedenheit der Verwaltung, die sicherstellt, dass ein äquivalentes Sicherheitsniveau gewährleistet ist, in gefährdeten Räumen eingebaut werden."

4. Der vorhandene Absatz 10.2 wird gestrichen.**

Anhang
Mustervordruck des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut

5. Im Mustervordruck des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut wird folgender neue Abschnitt zwischen dem Abschnitt, der mit dem Wortlaut "Dieses Zeugnis gilt bis" und dem Abschnitt, der mit dem Wortlaut "Ausgestellt in" beginnt, eingefügt:

"Abschlusstag der Besichtigung auf dem dieses Zeugnis beruht:"

.........................................
(TT/MM/JJJJ)


*) Es wird auf die von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission veröffentlichen Normen IEC 60092-502: 19999 'Elektrische Anlagen in Schiffen - Tankschiffe' verwiesen.
**) Anmerkung des Sekretariats:
In Absatz 10.1.2 wird dem Ende von Absatz 1 folgende Fußnote angefügt:
"*Es wird auf die entsprechenden Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, insbesondere auf die Veröffentlichung 60092-502 verwiesen."
In Absatz 10.1.3 wird die Fußnote am Ende des Absatzes gestrichen.

ENDE

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