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Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter und leicht verderblicher Lebensmittel
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. März 1987
(GVBl. 1987 S. 53; ... ; 12.10.1999 S. 325; 06.05.2002 S. 269; 22.09.2017 S. 237 17; 09.01.2020 S. 26aufgehoben)
Gl.-Nr.: 924-4
Aufgrund
wird von der Landesregierung und
aufgrund
wird von dem Minister für Wirtschaft und Verkehr verordnet:
§ 1 Gefahrguttransporte auf der Straße
(1) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 5 Satz 5 und 6 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453) ist der Landesbetrieb Straßen und Verkehr.
(2) Straßenverkehrsbehörde nach § 9 Abs. 1 GGVS ist in Landkreisen die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, für den Erlass von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GGVS auch der Landesbetrieb Straßen und Verkehr und das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, wenn der Geltungsbereich und der sachliche Umfang der Regelung dies rechtfertigen.
(3) Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 GGVS ist der Landesbetrieb Straßen und Verkehr.
(4) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße ist in Landkreisen die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde
(5) Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 2 Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter 17
Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert durch § 4 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), ist
Die Landkreise nehmen die ihnen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 3 Überwachung der Gefahrgutbeauftragten
Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 4 und Überwachungsbehörde nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 6, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 2 Satz 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt.
§ 4 Internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
Zuständige Behörde nach Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 Satz 1 und Anhang 2 Ziffern 29 und 49 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), (BGBl. 1974 II S. 565, Änderungen 1988 BGBl. II S. 630), ist das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr.
§ 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 17
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
sind für Zuwiderhandlungen, die im Straßenverkehr begangen werden, in Landkreisen die Kreisverwaltung als Kreispolizeibehörde, in kreisfreien Städten das Polizeipräsidium oder die Polizeidirektion, im Übrigen das Polizeipräsidium Rheinpfalz. Die Landkreise nehmen die ihnen nach Satz 1 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 6 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Aufhebungsbestimmungen
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(Stand: 08.07.2022)
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