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Regelwerk

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 1. Februar 2007
(MBl. Nr. 5 vom 09.03.2007 S. 497aufgehoben)



MASGFF 625-1 25.010-4

1 Als Anlage werden die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen in Sinne des Fahrpersonalgesetzes, der Fahrpersonalverordnung, des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzrechts und des Jugendarbeitsschutzgesetzes veröffentlicht. Den für die Durchführung der Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständigen Stellen wird empfohlen, die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen.

2 Das gemeinsame Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 4. Dezember 2002 (MASFG 623-2 82.010-4) - MinBl. 2003 S. 2 - ist nicht mehr anzuwenden.

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  Buß- und Verwarnungsgeldkataloge für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen im Sinne des Fahrpersonalgesetzes, der Fahrpersonalverordnung, des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anlage

A. Bußgeldverfahren

1 Allgemeines

1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne

vorliegt, so ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat die oder der Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bleibt unberührt.

1.2 Die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge enthalten nicht alle in den genannten Rechtsvorschriften aufgeführten Ordnungswidrigkeiten. Soweit Ordnungswidrigkeiten in den nachstehenden Katalogen erwähnt werden, ist von den dort genannten Beträgen auszugehen; im Übrigen ist derjenige Betrag zugrunde zu legen, der für vergleichbare, im jeweiligen Katalog genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist. In allen Fällen sind die Grundsätze des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.

1.3 Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrags kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht ausreichend, kann ein Verwarnungsgeld von bis zu 35 EUR erhoben werden.

2 Regelsätze

2.1 Die in den Katalogen ausgewiesenen Beträge sind Regelsätze, die von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße von den in den Bußgeldkatalogen ausgewiesenen Beträgen auszugehen; sie sollen bis zur Hälfte ermäßigt werden. Der in den genannten Rechtsvorschriften angedrohte Höchstbetrag darf in Fällen der Fahrlässigkeit nur bis zur Hälfte ausgeschöpft werden ( § 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 OWiG gegeben sind.

2.2 Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalls erhöht oder ermäßigt werden.

2.3 Die Erhöhung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn die oder der Betroffene

2.3.1 innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder schriftlich verwarnt worden ist oder

2.3.2 besondere wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen; dabei darf das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden ( § 17 Abs. 4 OWiG und Nummer 6) oder

2.3.3 durch das Verhalten eine besondere Gefährdung schafft.

2.4 Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn

2.4.1 aus besonderen Gründen des Einzelfalls der Vorwurf, der die Betroffene oder den Betroffenen trifft, geringer erscheint oder

2.4.2 die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen eine Geldbuße in dieser Höhe nicht zulassen.

2.5 Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Akten jeweils besonders zu begründen.

3 Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

3.1 Tateinheit liegt vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften verletzt worden sind oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt worden ist. Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht ( § 19 Abs. 2 Satz 1 OWiG).

Beispiel:

Ein Unternehmer setzt einen Kraftfahrer in der Weise ein, dass dieser einen Lastzug elf Stunden in einer Arbeitsschicht lenkt. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist der Unternehmer ihn an, das digitale Kontrollgerät nicht zu benutzen.

Der Unternehmer begeht damit eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV, § 19 OWiG. Es bestand Tateinheit.

Dagegen liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung eine Bußgeldvorschrift verletzt wird und dabei mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind.

Beispiel:

Ein Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer an, keine Schaublätter bzw. keine Fahrerkarten in das Kontrollgerät einzulegen. Er begeht damit eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 3 bzw. Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FPersV. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nummer 4.1 zu erhöhen ist.

3.2 Aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1994 kommen bei Zuwiderhandlungen im Sinne des Fahrpersonalgesetzes die Grundsätze zum Fortsetzungszusammenhang nicht mehr zur Anwendung.

3.3 Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewusst oder unbewusst aufrechterhalten wird, handelt es sich um eine Dauerzuwiderhandlung.

Beispiel:

Ein Unternehmer hat versäumt, notwendige Reparaturen am Kontrollgerät durchführen zu lassen. Die Nichterfüllung der sich aus Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 ergebenden Pflicht ist ein Dauerdelikt, das von dem Zeitpunkt an, zu dem die Reparatur hätte erfolgen müssen, bis zur erfolgten Reparatur begangen wurde.

Bei Dauerzuwiderhandlungen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.

Werden während des rechtswidrigen Zustands weitere Zuwiderhandlungen begangen, so stehen diese zur Dauerzuwiderhandlung im Allgemeinen in Tateinheit.

Beispiel:

Während der Zeit, in der die Reparatur noch nicht erfolgt ist und das digitale Kontrollgerät nicht mehr funktioniert, führt ein Fahrer auf Anweisung des Unternehmers dennoch eine Beförderung durch. Bei dieser Beförderung lenkt er den Lastzug elf Stunden in der Schicht. Der Unternehmer begeht eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 16 Abs. 1 und Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85 sowie Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 7 und § 22 Abs. 1 Nr. 2 FPersV. Zwischen diesen Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. Es ist nur eine Geldbuße nach Nummer 4.2 festzusetzen.

3.4 Tatmehrheit liegt vor, wenn durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften verletzt worden sind oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt worden ist. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

4 Berechnung der Geldbußen

4.1 Im Fall einer Gesetzesverletzung, bei der mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind, ist für die Berechnung der Geldbuße der Regelsatz zugrunde zu legen und sodann für jede weitere betroffene Person um 75 v. H. zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen.

4.2 Im Fall der Tateinheit (Nummer 3.1) ist grundsätzlich wie folgt zu verfahren:

Zunächst ist festzustellen, für welche Zuwiderhandlung sich nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Katalogs der höchste Einzelbetrag ergibt. Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 50 v. H. der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für die weiteren Fälle jeweils 50 v. H. des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid festzusetzen.

4.3 Im Fall der Tatmehrheit (Nummer 3.4) sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Katalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag.

4.4 Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils sowie durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden.

5 Besondere Personengruppen

5.1 Handelt jemand für andere zum Beispiel als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb, sind die Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.

5.2 Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG ebenfalls eine Geldbuße festgesetzt werden.

5.3 Wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht im Betrieb oder Unternehmen durch die Inhaberin oder den Inhaber oder gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen. Es ist der Regelsatz anzuwenden, welcher für die aufgrund der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen in dem Betrieb oder Unternehmen begangene Zuwiderhandlung gilt.

6 Verfall eines Geldbetrags

6.1 Nach § 29a OWiG kann gegen die Betroffene oder den Betroffenen (zum Beispiel Arbeitgeber) der Verfall eines Geldbetrags bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht, wenn die oder der Betroffene für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung des Verfalls ist kein Bußgeld, sondern eine Maßnahme eigener Art, mit der der Vermögensvorteil wieder abgenommen wird.

Für eine Anordnung nach § 29a OWiG reicht eine rechtswidrige Handlung, die nicht vorwerfbar begangen zu sein braucht (vergleiche § 1 Abs. 2 OWiG), aus.

6.2 Hat die oder der Betroffene einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für andere gehandelt (zum Beispiel Geschäftsführer für die GmbH, Betriebsleiter für Inhaber des Betriebs) und haben diese (GmbH, Betriebsinhaber) dadurch etwas erlangt, so kann nach § 29a Abs. 2 OWiG gegen sie (GmbH, Betriebsinhaber) der Verfall eines Geldbetrags bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

6.3 In den Fällen der Nummern 6.1 und 6.2 kann gemäß § 29a Abs. 4 OWiG der Verfall selbstständig angeordnet werden, wenn gegen die Betroffene oder den Betroffenen ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das Bußgeldverfahren eingestellt wird.

B. Berechnungsbeispiele

I.

Ein Unternehmer setzt einen Kraftfahrer in der Weise ein, dass dieser einen Lastzug elf Stunden in einer Arbeitsschicht lenkt. Um diesen Tatbestand zu verschleiern, weist er ihn an, das digitale Kontrollgerät nicht zu benutzen. Er begeht Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV. Zwischen beiden Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. Hat der Unternehmer zehn Kraftfahrer in dieser Weise gleichzeitig eingesetzt, so hat er gleichfalls durch eine Handlung nur einmal die genannten Vorschriften tateinheitlich verletzt.

1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge: EUR
Lfd. Nr. B 3 des Bußgeldkatalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" VO (EWG) Nr. 3820/85 Unternehmer (Nichteinhalten der höchstzulässigen Tageslenkzeit von zehn Stunden) 120,00
Lfd. Nr. 2 des Bußgeldkatalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" VO (EWG) Nr. 3821/85 Unternehmer (Nicht ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts) 500,00
2. Berechnung der Geldbuße:  
Höchster Einzelbetrag: 500,00
dazu 50 v. H.* aus dem übrigen Einzelbetrag von 120,00 EUR = 60,00
Geldbuße 560,00
3. Betrag der Geldbuße bei zehn Kraftfahrern:  
Ausgangsbetrag (Geldbetrag für einen Kraftfahrer, vgl. Nummer 2) 560,00
dazu 9 x 75 v. H.** aus 560,00 EUR 3.780,00
Geldbuße 4.340,00
* Vgl. a Nr. 4.2
** Vgl. a Nr. 4.1

II.

Ein Unternehmer weist gleichzeitig fünf Kraftfahrer an, keine Schaublätter bzw. keine Fahrerkarten in das Kontrollgerät einzulegen. Er begeht somit eine Zuwiderhandlung nach Artikel 3 Abs. 1 oder Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FPersV, die nur eine Gesetzesverletzung darstellt.

Berechnung der Geldbuße: EUR
Regelsatz (für einen Kraftfahrer) Lfd. Nr. 2 des Bußgeldkatalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" VO (EWG) Nr. 3821/85 Unternehmer (Nicht ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte) 500,00
dazu 4 x 75 v. H.* aus 500,00 EUR 1.500,00
Geldbuße 2.000,00
* Vgl. a Nr. 4.1  

III.

Ein Unternehmer beschäftigt innerhalb eines Zeitraums von 24 Wochen (144 Werktage) einen Arbeitnehmer an insgesamt 1.224 Stunden (durchschnittlich acht Stunden und 30 Minuten pro Tag). Er begeht eine Zuwiderhandlung gegen § 3 Satz 2 ArbZG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG.

Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge: EUR
Nummer 1.2 des Katalogs "Arbeitszeitgesetz" bis acht Stunden und zwölf Minuten 50,00 EUR 50,00
für jede weiteren sechs Minuten zusätzlich 50 EUR 150,00
Geldbuße 200,00
Anmerkung: Das Bußgeld erhöht sich, wenn zusätzlich die Höchstgrenze der werktäglichen Arbeitszeit von zehn Stunden überschritten wurde. Es liegt dann Tateinheit vor.  

IV.

Ein Unternehmer hat es versäumt, die notwendige Reparatur am Kontrollgerät durchführen zu lassen. Während der Zeit, in der die Reparatur noch nicht erfolgt ist und das digitale Kontrollgerät nicht mehr funktioniert, führt ein Fahrer auf Anweisung des Unternehmers dennoch eine Beförderung durch. Bei dieser Beförderung lenkt er den Lastzug elf Stunden in der Schicht. Der Unternehmer begeht eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 16 Abs. 1 und Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85 sowie Artikel 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 7 und § 22 Abs. 1 Nr. 2 FPersV Zwischen diesen Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit.

1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge: EUR
Lfd. Nr. 17 des Bußgeldkatalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" VO (EWG) Nr. 3821/85 Unternehmer (Unterlassen der Reparatur des Kontrollgeräts) 1.000,00
Lfd. Nr. 2 des Bußgeldkatalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" VO (EWG) Nr. 3821/85 Unternehmer (Nicht ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts) 500,00
Lfd. Nr. B 3 des Bußgeldkatalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" VO (EWG) Nr. 3820/85 Unternehmer (Nichteinhalten der höchstzulässigen Tageslenkzeit von zehn Stunden) 120,00
2. Berechnung der Geldbuße:  
Höchster Einzelbetrag: 1.000,00
dazu 50 v. H.* aus den übrigen Einzelbeträgen von 620,00 EUR = 310,00
Geldbuße 1.310,00
* Vgl. a Nr. 4.2

V.

Ein Kraftfahrer vergisst an einem Tag die Fahrerkarte in das Kontrollgerät einzulegen. An einem anderen Tag überschreitet er die Höchstdauer der Tageslenkzeit um zwei Stunden. Der Kraftfahrer begeht je eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Nr. 2 FPersV sowie gegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Nr. 3 FPersV. Es liegt Tatmehrheit vor.

Gesondert festzusetzende Geldbußen*: EUR
Lfd. Nr. 2 des Bußgeldkatalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" VO (EWG) Nr. 3821/85 Fahrpersonal (Nicht ordnungsgemäße Benutzung der Fahrerkarte)  
Betrag: 150,00 EUR 150,00
Lfd. Nr. B 3 des Bußgeldkatalogs "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" VO (EWG) Nr. 3820/85 Fahrpersonal (Nichteinhalten der höchstzulässigen Tageslenkzeit von zehn Stunden)  
4 x 30,00 EUR = 120,00
* Vgl. a Nr. 4.3

C. Verwarnungen

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde die Betroffene oder den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis 35 EUR erheben ( § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Mit der Verwarnung soll der oder dem Betroffenen das Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit dem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit.

Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigeren Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein. Geringfügigkeit ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn sich aus den Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen - auch unter Berücksichtigung von a Nr. 2 - ein Betrag von höchstens 35 EUR ergäbe.

Liegen mehrere Verstöße vor, die jeweils für sich mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden sind, ist in der Regel ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Die Beträge der Verwarnungsgeldkataloge sind Regelsätze für vorsätzliche Begehung unter gewöhnlichen Tatumständen.

D. Gerichtliches Verfahren

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind ( § 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten ( § 69 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.

Buß- und Verwarnungsgeldkataloge

A. Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog

Fahrpersonal - Unternehmer
VO (EWG) Nr. 3820/85

I. Bußgeldkatalog

VO (EWG) Nr. 3820/85
Fahrpersonal Unternehmer
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FPersG handelt, wer FPersV EUR Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FPersG handelt, wer FPersV EUR
A Anforderungen an das Fahrpersonal
  entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 22 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 22 Abs. 1 Nr.  
1 ein Fahrzeug vor Erreichen des Mindestalters führt. 1   einen Fahrer oder Beifahrer vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den genannten Anforderungen zu genügen einsetzt.

je angefangene Arbeitsschicht

1  
je angefangene Arbeitsschicht   50,- - Fahrer   100,-
- Beifahrer, Schaffner   25,-
  entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 22 Abs. 2 Nr.        
2 ein Fahrzeug ohne den festgesetzten Anforderungen zu genügen führt. 2        
je angefangene Arbeitsschicht   50,-      
B Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
  entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder 2 22 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder 2 i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 22 Abs. 1 Nr.  
3 die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. 3   nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. 2  
- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   30,- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   60,-
die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält.     nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird.    
- bei Überschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   30,- bei Überschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   60,-
  entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 4 (i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6) 22 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 4 (i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6) i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 22 Abs. 1 Nr.  
4 die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. 3   nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. 2  
- bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenem weiteren Tag   30,- die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt    
die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält.     bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenem weiteren Tag   60,-
bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stunde   30,- die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten    
      - bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stunde   60,-
  entgegen Artikel 6 Abs. 2 gegen 22 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 6 Abs. 2 i.V.m. Artikel 15 Abs.1 22 Abs. 1 Nr.  
5 die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. 3   nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten wird. 2  
- bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde   30,- - bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde   60,-
  entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 22 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 22 Abs. 1 Nr.  
6 die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen nicht einhält. Lenkzeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen 3   nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen eingehalten werden. Lenkzeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen 2  
- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   30,- - bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   60,-
Lenkzeit nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen.     Lenkzeit nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen.    
- bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde   30,- - bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde   60,-
  entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 2 22 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 2 i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 22 Abs. 1 Nr.  
7 die täglichen Ruhezeiten in einem 24 oder 30 Stunden Zeitraum nicht einhält. 3   nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24 oder 30 Stunden Zeitraum eingehalten werden. 2  
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   30,- - bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   60,-
  entgegen Artikel 8 Abs. 6 22 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 8 Abs. 6 i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 22 Abs. 1 Nr.  
8 den Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit verbindet. 3   nicht dafür sorgt, dass der Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit verbunden wird. 2  
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   30,- - bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   60,-
  entgegen Artikel 9 Unterabs. 2 22 Abs. 2 Nr.        
9 die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält. 3        
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangener weiteren Stunde   30,-      
  entgegen Artikel 12 Satz 2 22 Abs. 2 Nr.        
10 Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. 4        
je Arbeitsschicht   50,-      
C Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne
  entgegen Artikel 14 Abs. 5 22 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2, 3 oder 4 22 Abs. 1 Nr.  
11 einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt. 5        
je Arbeitsschicht   125,-      
12       einen Linienfahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausarbeitet. 3  
      je Fall   500,-
        entgegen Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 22 Abs. 1 Nr.  
13       einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. 4  
      je angefangene Woche   500,-

II. Verwarnungsgeldkatalog

VO (EWG) Nr. 3820/85
Fahrpersonal
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FPersG handelt, wer FPersV EUR
A Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen    
  entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder 2 22 Abs. 2 Nr.  
1 die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. 3  
bei Überschreiten    
- bis zu 30 Minuten   15,-
- bis zu 60 Minuten   30,-
die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält.    
bei Überschreiten    
- bis zu 30 Minuten   30,-
  entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 22 Abs. 2 Nr.  
2 die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen nicht einhält. 3  
Überschreiten des vorgeschriebenen Zeitpunkts    
- bis zu 30 Minuten   15,-
- bis zu 60 Minuten   30,-
Unterschreiten der vorgeschriebenen Dauer.    
- bis zu 15 Minuten   15,-
- bis zu 30 Minuten   30,-

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog

Fahrpersonal - Unternehmer

VO (EWG) Nr. 3821/85 und VO (EG) Nr. 2135/98, geändert durch VO (EG) Nr. 561/2006

I. Bußgeldkatalog

VO (EWG) Nr. 3821/85, geändert durch VO (EG) Nr. 561/2006
Fahrpersonal Unternehmer
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FPersG handelt, wer FPersV EUR Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FPersG handelt, wer FPersV EUR
Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
  entgegen Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1 23 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1 23 Abs. 1 Nr.  
1 ein Kontrollgerät nicht benutzt. 1   ein Kontrollgerät nicht einbaut. 1  
je Arbeitsschicht   250,- je Fall   1.500,-
  entgegen Artikel 13 23 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 13 23 Abs. 1 Nr.  
2 nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine
2   nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine
2  
- Kontrolle nicht möglich ist   150,- - Kontrolle nicht möglich ist   500,-
- Kontrolle erschwert wird   75,- - Kontrolle erschwert wird   250,-
        entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 23 Abs. 1 Nr.  
3       eine ausreichende Anzahl Schaublätter nicht aushändigt. 3  
      je angefangene Woche   500,-
        entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 23 Abs. 1 Nr.  
4       ein Schaublatt aushändigt, das sich für das eingebaute Kontrollgerät nicht eignet. 4  
        je angefangene Woche   500,-
  entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 23 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 23 Abs. 1 Nr.  
5 nicht dafür Sorge trägt, dass der genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine
3   nicht dafür Sorge trägt, dass im Falle der Kontrolle der Ausdruck gemäß Anhang I B ordnungsgemäß erfolgen kann. 5  
- Kontrolle nicht möglich ist   150,- - je Arbeitsschicht   300,-
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
        entgegen Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 23 Abs. 1 Nr.  
6       ein Schaublatt oder einen Ausdruck gemäß Anhang 1 B nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. 6  
      je angefangene Woche   500,-
  entgegen Artikel 14 Abs. 4 Buchst. a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3 23 Abs. 2 Nr.        
7 eine andere, eine defekte oder eine ungültige Fahrerkarte benutzt.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine
4        
- Kontrolle nicht möglich ist   500,-      
- Kontrolle erschwert wird   250,-      
  entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 23 Abs. 2 Nr.        
8 angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter oder Fahrerkarten verwendet.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine
5        
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 oder 3 23 Abs. 2 Nr.        
9 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte vorzeitig entnimmt oder über den zulässigen Zeitraum hinaus verwendet.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine
5        
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 23 Abs. 2 Nr.        
10 kein Schaublatt oder keine Fahrerkarte benutzt.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine
6        
- Kontrolle nicht möglich ist   350,-      
- Kontrolle erschwert wird   175,-      
  entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 23 Abs. 2 Nr.        
11 keine handschriftlichen Eintragungen oder keine Eintragungen mittels der manuellen Eingabevorrichtung für Zeiten vornimmt, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine
7        
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 3 23 Abs. 2 Nr.        
12 auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet, sodass die in Anhang 1 Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine
7        
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen Artikel 15 Abs. 5 23 Abs. 2 Nr.        
13 Schaublätter unvollständig oder unrichtig beschriftet.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine
         
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen Artikel 15 Abs. 3 23 Abs. 2 Nr.        
14 nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder den Zeitgruppenschalter nicht oder nicht richtig betätigt.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine
8        
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen Artikel 15 Abs. 5a Unterabs. 1 Satz 1 23 Abs. 2 Nr.        
15 ein Symbol nicht oder nicht richtig einträgt.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine
9        
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen Artikel 15 Abs. 7 23 Abs. 2 Nr.        
16 die Schaublätter, Fahrerkarte und/oder Ausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. 10        
je Arbeitsschicht   250,-      
        entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 23 Abs. 1 Nr.  
17       eine Reparatur nicht rechtzeitig durchführen lässt. 7  
      je Fall   1.000,-
        entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 2 23 Abs.1 Nr.  
18       eine Reparatur nicht oder nicht richtig durchführen lässt. 7  
      je Fall   1.000,-
  entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 23 Abs. 2 Nr.        
19 bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer macht.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine
11        
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 23 Abs. 2 Nr.        
20 bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte die vorgeschriebenen Ausdrucke und Eintragungen nicht macht.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine
12        
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen Artikel 16 Abs. 3 Unterabs. 3 23 Abs. 2 Nr.        
21 ohne Fahrerkarte die Fahrt länger als 15 Tage ohne Berechtigung fortsetzt. 13        
  je Arbeitschicht   150,-      
VO (EG) Nr. 2135/98

Fahrpersonal

Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FPersG handelt, wer FPersV EUR      
  entgegen Artikel 2 Abs. 4 24        
22 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt.          
je Arbeitsschicht   150,-      
  entgegen Artikel 2 Abs. 4 24        
23 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig überträgt.          
je Arbeitsschicht   150,-      
  entgegen Artikel 2 Abs. 4 24        
24 das ausgedruckte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet.          
je Arbeitsschicht   150,-      
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