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NVG - Nahverkehrsgesetz
Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. Februar 2021
(GVBl. Nr. 6 vom 12.02.2021 S. 51; 07.12.2022 S. 413 22 i.K.)
Archiv: 1995
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Ziele
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines öffentlichen Mobilitätsangebotes über alle Verkehrsträger hinweg.
(2) Der öffentliche Personennahverkehr ist Hauptbestandteil moderner und umweltbewusster Mobilität. Er soll als Bestandteil der Daseinsvorsorge im gesamten Landesgebiet im Rahmen eines flächendeckenden, integrierten, vertakteten und angebotsorientierten Gesamtverkehrssystems mit aufeinander abgestimmten Fahrplänen als ein vollwertiges, attraktives, umweltfreundliches, barrierefreies und zukunftsfähiges Verkehrssystem zur Verfügung stehen, das gleichwertige Lebensverhältnisse im gesamten Landesgebiet unterstützt.
(3) Die Belange von Menschen, die in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkt sind, sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen und mit den dort genannten Fristen und Zielen umzusetzen.
(4) Durch den Ausbau und die stärkere Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs soll ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität sowie zur Erreichung klimapolitischer Ziele geleistet werden.
(5) Die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs durch neue Technologien, insbesondere durch umweltfreundliche Antriebe sowie digitalisierte Informations- und Vertriebswege, soll technologieoffen umgesetzt werden.
(6) Durch Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs soll ein Beitrag geleistet werden, den motorisierten Individualverkehr zurückzuführen. Motorisierter Individualverkehr erfasst nicht die individuelle Nutzung öffentlich angebotener motorisierter Verkehrsmittel, wie insbesondere die Teilnahme am Carsharing. Dem öffentlichen Personennahverkehr soll bei Ausbau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden. Dies gilt in besonderem Maße in den Verdichtungsräumen.
(7) Die Erfordernisse der Raumordnung und die Ziele der Landesplanung sind im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beachten. Im Rahmen der Bauleitplanung soll auf eine vorrangige und frühe Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr geachtet werden.
(8) Alle Verkehrsangebote des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sollen mit einem oder mehreren Verbundtarifen nutzbar sein. Für verbundübergreifende Fahrten können Haustarife zur Anwendung kommen, bis tariflich eine Lösung für den verbundübergreifenden Verkehr oder ein Tarif für das gesamte Landesgebiet geschaffen worden ist. Ein Tarif für das gesamte Landesgebiet und nach Möglichkeit für die angrenzenden Bereiche, unabhängig von bestehenden Verbundgrenzen, ist mittelfristig anzustreben. Der Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr soll durch kundenfreundliche Vertriebswege mit möglichst geringen Zugangsbarrieren gewährleistet werden. Dabei ist auch eine Harmonisierung der Beförderungsbedingungen anzustreben.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Eisenbahnen, Straßenbahnen, Obussen, Kraftfahrzeugen und Schiffen im Linienverkehr sowie in flexiblen Bedienungsformen, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Dies ist im Zweifel der Fall, wenn bei der Mehrzahl der Fahrgäste eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(2) Darüber hinaus handelt es sich auch dann um öffentlichen Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes, wenn bei der Mehrzahl der Fahrgäste eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde übersteigt, sofern die jeweiligen Verkehrsleistungen auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22), erbracht werden.
(Stand: 20.12.2022)
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