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Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Personenbeförderung

NVG - Nahverkehrsgesetz
Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr

- Rheinland-Pfalz -

Vom 17. November 1995
(GVBl. S. 450; 12.10.1999 S. 325; 06.02.2001 S. 29; 18.12.2001 S. 303; 16.12.2002 S. 481; 22.12.2008 S. 317; 01.12.2010 S. 426 10; 22.12.2015 S. 516 15; 03.02.2021 S. 51aufgehoben)
Gl.-Nr.: 924-8


Zur aktuellen Fassung

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Dieses Gesetz gilt für den öffentlichen Personennahverkehr.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen

  1. mit Straßenbahnen, Obussen, Kraftfahrzeugen und Schiffen im Linienverkehr sowie
  2. in Zügen (Schienenpersonennahverkehr),

soweit diese Verkehrsarten überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen; das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 km oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(3) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 2 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

§ 2 Ziele

(1) Der öffentliche Personennahverkehr soll in allen Bereichen des Landes eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen sicherstellen. Er soll eine Grundversorgung mit Verkehrsleistungen auch in den dünn besiedelten Räumen gewährleisten und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs beitragen.

(2) Beim Ausbau der Verkehrsinfrastruktur soll dem öffentlichen Personennahverkehr in den Verdichtungsräumen und großen Städten Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden, sofern dem nicht Grundsätze der Wirtschaftlichkeit entgegenstehen und die zu erwartende Nachfrage nach öffentlichen Verkehrsleistungen den Vorrang rechtfertigt.

(3) Eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, an die öffentlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen sowie an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist anzustreben.

(4) Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung sowie in den Verfahren zur Sicherung der Raumordnung sind auch die Ziele nach den Absätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beachten.

(5) Es ist anzustreben, den öffentlichen Personennahverkehr auch bei den die Landesgrenzen überschreitenden Verkehren einheitlich zu gestalten.

§ 3 Allgemeine Leitlinien

(1) Der öffentliche Personennahverkehr soll bedarfsorientiert zu einem integrierten Gesamtbedienungsangebot mit aufeinander abgestimmten Fahrplänen und Tarifen entwickelt werden. Der Schienenpersonennahverkehr soll das Rückgrat des öffentlichen Personennahverkehrs bilden.

(2) Die Erhaltung und der bedarfsgerechte Ausbau des Schienennetzes sind zu fördern. Es ist anzustreben, dass die Leistungsfähigkeit der Schieneninfrastruktur unter Ausschöpfung technischer und betrieblicher Verbesserungsmöglichkeiten so entwickelt wird, dass ein möglichst wirtschaftlicher Betrieb erreicht werden kann.

(3) Die Angebote des Schienenpersonennahverkehrs sollen grundsätzlich so entwickelt werden, dass eine Verknüpfung der Schienenverbindungen in den Knotenpunkten, eine flächendeckende integrierte Taktbedienung und eine angemessene Ausweitung der Verkehrsbedienung in den Tagesrandzeiten sowie an Wochenenden gewährleistet sind. Die Angebote des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs sollen auf den Schienenpersonennahverkehr ausgerichtet und mit ihm verknüpft werden.

(4) Die Berufs- und Schülersonderverkehre sollen so weit wie möglich in die Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs überführt werden.

(5) In verkehrsschwachen Räumen und zu verkehrsarmen Zeiten sollen alternative Bedienungsformen, wie insbesondere Personennahverkehrsdienste auf Abruf mit Kleinbussen, Taxen und Mietwagen zu einer ergänzenden oder wirtschaftlicheren Gestaltung der Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs genutzt werden.

(6) Beim Ausbau der Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs ist anzustreben, dass neben der Erhaltung und dem Ausbau der Verkehrswege Schiene und Straße die Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs, wie Bahnhöfe, Zugangs- und Umsteigeanlagen, Park-and-ride-Anlagen, Bike-and-ride-Anlagen und Haltestellen so ausgebaut werden, dass sie den Anforderungen an eine attraktive öffentliche Verkehrsbedienung entsprechen.

(7) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Beschaffung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs und der Gestaltung der Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die Belange von behinderten und alten Menschen, von Kindern, von Familien mit Kindern und von Frauen besonders berücksichtigt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Bereiche noch nicht barrierefrei gestaltet sind, sollen sie schrittweise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei umgestaltet werden.

(8) Die Anforderungen an die Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs sollen auch bei den die Landesgrenzen überschreitenden Angeboten des öffentlichen Personennahverkehrs grundsätzlich beachtet werden.

§ 4 Aufgabenbestimmung

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Aufgabe umfasst die Planung, Gestaltung und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs nach den Zielvorgaben dieses Gesetzes, grundsätzlich jedoch nicht die von den Verkehrsunternehmern zu besorgende Durchführung der Verkehrsleistungen.

(2) Soweit eine einheitliche und integrierte Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dies erfordert, sollen die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs ihre Konzepte aufeinander abstimmen oder sich zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zusammenschließen.

§ 5 Öffentlicher Personennahverkehr auf der Straße und mit Schiffen 10

(1) Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe als freie Selbstverwaltungsaufgabe im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit wahr.

(2) Die Aufgabe kann einer Gemeinde oder Verbandsgemeinde, die Verkehrsleistungen durch ein eigenes oder ein von ihr beauftragtes Verkehrsunternehmen erbringt, von dem Aufgabenträger nach Absatz 1 mit ihrer Zustimmung für ihren örtlichen Wirkungsbereich übertragen werden.

Die Aufgabenträger nach den Absätzen 1 und 2 sind zuständige Behörde für die Erteilung von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

(4) Bei der Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gelten § 97 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die §§ 3 bis 7 des Landestariftreuegesetzes vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 426) in der jeweils geltenden Fassung, bei Vergaben nach Artikel 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die §§ 3 bis 7 des Landestariftreuegesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 6 Schienenpersonennahverkehr 10

(1) Das Land trägt im Bedarfsfall neben der Verantwortung des Bundes und der Unternehmen des Schienenpersonennahverkehrs Sorge für die Erhaltung und den notwendigen Ausbau des Netzes des Schienenpersonennahverkehrs sowie für eine bedarfsgerechte Ausstattung mit Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs.

(2) Aufgabenträger für die Gestaltung der Angebote des Schienenpersonennahverkehrs sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahr; diese Aufgabe umfasst:

  1. die Gestaltung der Fahrpläne und Tarife,
  2. Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Schienenpersonennahverkehrs im Fahrdienst und vor Ort, wie Gestaltung der Bahnhofs- und Umsteigeanlagen, sowie
  3. Öffentlichkeitsarbeit und Werbemaßnahmen.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 2 und zur Koordinierung mit der Verantwortung des Landes nach Absatz 1 werden die Zweckverbände "Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord" mit Sitz in Koblenz und "Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd" mit Sitz in Kaiserslautern gebildet. Mitglieder des Zweckverbandes "Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord" sind das Land, die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Daun, Mayen-Koblenz, Neuwied und Trier-Saarburg, der Rhein-Hunsrück-Kreis, der Rhein-Lahn-Kreis und der Westerwaldkreis sowie die kreisfreien Städte Koblenz und Trier. Mitglieder des Zweckverbandes "Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd" sind das Land, die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Bad Kreuznach, Birkenfeld, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Ludwigshafen, Mainz-Bingen, Pirmasens und Südliche Weinstraße, der Donnersbergkreis sowie die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken.

(4) Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme.

(5) Die Verbandsordnung und ihre Änderungen werden von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen. In der Verbandsordnung ist auch der Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens zu bestimmen. Die Verbandsordnung und ihre Änderungen sind von der Aufsichtsbehörde festzustellen und im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.

(6) Für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung stellt der Landesbetrieb Mobilität jedem Zweckverband unentgeltlich das notwendige Verwaltungspersonal und die Verwaltungseinrichtungen zur Verfügung. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 leitet jeweils ein im Dienst des Zweckverbandes stehender Verbandsdirektor, der von der Verbandsversammlung bestellt wird.

(7) Die Zweckverbände unterliegen der Aufsicht des für den öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Ministeriums. Soweit Fragen des Kommunalrechts berührt sind, entscheidet es im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium.

(8) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476, BS 2020-20) entsprechende Anwendung.

(9) Jeder Zweckverband kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 die Gestaltung regionaler Busverkehre übernehmen und aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln finanzieren, soweit diese Verkehre eine dem Schienenpersonennahverkehr vergleichbare Bedienungsaufgabe erfüllen.

(10) Sofern ein Aufgabenträger nach Absatz 2 Mitglied eines Verkehrsverbundes im Sinne des § 4 Abs. 2 ist, kann er die Wahrnehmung seiner Aufgabe dem Verkehrsverbund übertragen.

(11) Das Land und die Zweckverbände stimmen grundlegende Maßnahmen zur Netz-, Betriebs- und Angebotsgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs untereinander ab. Sie beteiligen sich gegenseitig an Verhandlungen, die sie mit Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 führen.

(12) Für den Bereich des Schienenpersonennahverkehrs sowie für die regionalen Busverkehre nach Absatz 9 sind abweichend von § 5 Abs. 3 die Zweckverbände zuständige Behörde für die Erteilung von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 7 Aufgaben der Verkehrsunternehmer

Die Verkehrsunternehmer sollen die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Planung und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs unterstützen. Im Übrigen obliegt ihnen die Durchführung der Verkehrsleistungen. Soweit eine integrierte Verkehrsgestaltung oder eine rationelle Verkehrsdurchführung dies erfordert, sollen sie sich zu Verkehrs- und Tarifgemeinschaften zusammenschließen.

§ 8 Nahverkehrsplan 10 15

(1) Jeder Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 soll einen Nahverkehrsplan aufstellen. Bei Verkehrsverbünden und sonstigen Verkehrskooperationen zwischen mehreren Aufgabenträgern soll ein gemeinsamer Nahverkehrsplan aufgestellt werden. Im Nahverkehrsplan sollen die Ziele und Rahmenvorgaben für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs festgelegt werden. Er muss den Zielen und Anforderungen der Raumordnung, der Landesplanung, des Städtebaus, des Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit entsprechen.

(2) Im Nahverkehrsplan ist die von dem zuständigen Zweckverband nach § 6 Abs. 3 beschlossene Gestaltung der Angebote des Schienenpersonennahverkehrs zu beachten. Im Übrigen soll der Nahverkehrsplan Aussagen enthalten zu:

den verkehrspolitischen Zielen,

  1. dem Netz des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich seiner Verknüpfungspunkte sowie der Schnittstellen mit dem motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehr,
  2. der Fahrplangestaltung, der Bedienungshäufigkeit, der Taktdichte und den Anschlussbeziehungen an den Verknüpfungspunkten,
  3. den Maßnahmen einer alternativen Verkehrsbedienung, wie insbesondere Personennahverkehrsdienste auf Abruf mit Kleinbussen, Taxen und Mietwagen,
  4. der Tarifgestaltung einschließlich Kooperationsmaßnahmen im Tarifbereich,
  5. den Vertriebssystemen,
  6. der baulichen Gestaltung und Ausstattung des Verkehrsnetzes, von Bahnhöfen einschließlich ihres Umfeldes, Haltestellen und zentralen Umsteigeanlagen,
  7. den Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Personennahverkehrs,
  8. den Standards der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs,
  9. der Berücksichtigung der Belange von behinderten und alten Menschen, von Kindern, von Familien mit Kindern und von Frauen und
  10. der Einhaltung von Tariftreue durch die ausführenden Busunternehmen und ihre Subunternehmen.

Der Nahverkehrsplan soll Aussagen zu seiner Umsetzung und Finanzierung enthalten.

(3) Der Nahverkehrsplan ist im Benehmen mit den zuständigen regionalen Planungsgemeinschaften aufzustellen. An der Aufstellung sollen beratend mitwirken:

  1. die betroffenen kreisangehörigen Städte, Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden,
  2. der zuständige Zweckverband nach § 6 Abs. 3,
  3. (aufgehoben)
  4. der Landesbetrieb Mobilität,
  5. die betroffenen Verkehrsunternehmer,
  6. die zuständige Industrie- und Handelskammer,
  7. die örtlich tätigen Gewerkschaften,
  8. die örtlich tätigen Fahrgast- und Umweltverbände und
  9. die örtlich tätigen Verbände behinderter Menschen.

Bei Nahverkehrsplänen, für die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, muss das Verfahren insoweit den geltenden Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(4) Der Nahverkehrsplan wird von der Vertretung der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft oder der Zusammenschlüsse der Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 beschlossen. Er tritt nicht in Kraft, wenn die Mehrheit der kreisangehörigen Städte, Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden ihm innerhalb einer gesetzten Frist widerspricht. Der Nahverkehrsplan ist entsprechend den sich ändernden verkehrlichen Rahmenbedingungen, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, fortzuschreiben.

§ 9 Grundsätze der Finanzierung

Der öffentliche Personennahverkehr soll seine Aufwendungen so weit als möglich selbst erwirtschaften. Im Übrigen sichern die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 die finanziellen Grundlagen des öffentlichen Personennahverkehrs unter Berücksichtigung der Finanzierungsleistungen des Bundes und des Landes nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ab.

§ 10 Pauschale Finanzzuweisungen

(1) Zur Aufstellung von Nahverkehrsplänen und zu ihrer Umsetzung erhalten die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 vom Land als zweckgebundene Zuweisung jährlich 1,02 EUR je Einwohner, mindestens jedoch 102.258,37 EUR. Dieser Betrag wird entsprechend der Regelung nach § 5 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 - 2395) dynamisiert.

(2) Die Zweckverbände nach § 6 Abs. 3 erhalten zur Durchführung der Aufgaben nach § 6 Abs. 2 und 9 von den dem Land nach dem Regionalisierungsgesetz zufließenden Mitteln einen Verfügungsrahmen für:

  1. das Jahr 1996 in Höhe der Mittel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Regionalisierungsgesetzes und
  2. die folgenden Jahre in Höhe von 75 v. H. der Mittel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes.

Die Aufteilung der Mittel zwischen den beiden Zweckverbänden erfolgt in dem Verhältnis, in dem von diesen für die Bestellung von Verkehrsleistungen nach § 8 Abs. 3 des Regionalisierungsgesetzes Beträge aufzuwenden sind. Die Mittel sind jeweils bis zum 1. Juni eines Jahres auf der Grundlage der beschlossenen und innerhalb des Jahreszeitraumes zu finanzierenden Maßnahmen beim Land abzurufen.

§ 11 Besondere Förderungsmaßnahmen

(1) Das Land gewährt Zuwendungen zum öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere für

  1. die Förderung von Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs und des rollenden Materials,
  2. den Ausgleich kooperationsbedingter Lasten, wie insbesondere Tarifharmonisierungs- und Durchtarifierungsverluste,
  3. die Mitfinanzierung von Verbundorganisationen und von alternativen Bedienungsformen sowie
  4. Verkehrsuntersuchungen, die Durchführung von Verkehrsmodellen und die Erprobung neuer Verkehrstechniken und -systeme.

(2) Die Einzelheiten der Förderung werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt, in der auch die zuständige Behörde für die Bewilligung, Rückforderung und Abwicklung der Zuwendungen bestimmt werden kann.

§ 12 Sonderregelungen für den grenzüberschreitenden öffentlichen Personennahverkehr

(1) Bei öffentlichem Personennahverkehr, der die Landesgrenzen überschreitet, sind die Grundsätze einer einheitlichen und integrierten Verkehrsgestaltung sowie der Zusammenarbeit der Aufgabenträger zu beachten.

(2) Verkehrskooperationen und Verkehrsverbünde, die sich in mehrere Länder der Bundesrepublik Deutschland erstrecken, unterliegen für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz den Regelungen dieses Gesetzes.

(3) Bei unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen kann die Landesregierung mit der Regierung des anderen Landes durch Staatsvertrag abweichende Regelungen vereinbaren, soweit dies im Interesse einer einheitlichen Organisation und Verkehrsgestaltung erforderlich ist. Bei abweichenden finanziellen Regelungen ist anzustreben, dass diese in ihren Gesamtauswirkungen nicht zu einer unterschiedlichen Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs im Land führen.

§ 13 Verwaltungsvorschriften

Das für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 14 Übergangsbestimmung

§ 5 Abs. 4 findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes zur Schaffung tariftreurechtlicher Regelungen vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 426) eingeleitet worden ist.

§ 15 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 6 Abs. 3 bis 8 und des § 14 am 1. Januar 1996 in Kraft. § 6 Abs. 3 bis 8 und § 14 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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