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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 5. Juli 2016
(GV.NRW. Nr. 21 vom 08.07.2016 S. 527; 19.05.2020 S. 351 20; 01.02.2022 S. 141 22; 31.10.2023 S. 1186 23)
Abschnitt 1
Straßenverkehr
Teil 1
Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Fahrerlaubnisbehörden im Sinne des Straßenverkehrs gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.
Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
Zuständige Behörde für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Absatz 5a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 5a Satz 2 und 5, Absatz 6 Satz 2 und 4 sowie Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
Teil 2
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.
Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Bezirksregierungen.
(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte zuständig, soweit sich die Veranstaltung auf den Bezirk einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt beschränkt.
(2) Die Zuständigkeiten der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörde nach § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29
(Stand: 27.11.2023)
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