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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich
Straßenverkehr und Güterbeförderung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 31. Oktober 2023
(GV. NRW. Nr. 31 vom 17.11.2023 S. 1186)
Auf Grund
des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des
Landtags, in Verbindung mit
und Anlage 1 Anhang 2 Absatz 5 und 6 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, von denen Anlage 1 Anhang 1 und 2 zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1154, 1155) neu gefasst worden sind,
verordnet die Landesregierung
und
auf Grund des § 5 Absatz 7 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, verordnet das Ministerium des Innern:
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
2. In § 22 Nummer 3 Buchstabe c werden nach den Wörtern " § 18 Absatz 1 und 2" die Wörter "in Verbindung mit § 22 Absatz 5" eingefügt.
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bezirksregierungen können in den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 nach Anhörung des betroffenen Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung und mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums die Zuständigkeit für einen Träger bei einer Bezirksregierung bündeln, wenn ein Träger Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksregierungen unterhält."
4. In § 42 wird die Angabe "2. Januar 2014 (BGBl. 2015 II S. 259, 260)" durch die Angabe "31. Januar 2019 (BGBl. 2019 II S. 1014, 1015)" ersetzt.
5. In der Überschrift des Abschnittes 2 Teil 5 wird das Wort "Europäischen" gestrichen.
6. In § 50 Absatz 2 wird die Angabe "5.15" durch die Angabe "5.15 S" und die Angabe "und 10/2" durch die Angabe", 10/2 und 10/3" ersetzt.
7. In § 51 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 7 und 8 wird jeweils das Wort "Europäischen" gestrichen.
8. In § 52 Absatz 1 wird das Wort "Europäischen" gestrichen.
9. In § 52a Nummer 1 bis 4 wird jeweils das Wort "Europäischen" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 232246
ENDE |
(Stand: 27.11.2023)
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