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Regelwerk Gefahrgut/Transport

GGBefZustVO - GefahrgutbeförderungsZustVO
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. April 2000
(GV. NRW. 2000 S. 384; 10.12.2002 /2003 S. 17; 05.04.2005 S. 332; 06.02.2007 S. 104; 24.09.2013 S. 559 13; 09.07.2016 S.527aufgehoben)
Gl.-Nr.: 92



Nunmehr geregelt in Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des Verkehrsausschusses, des Ausschusses für Innere Verwaltung, des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags - und des § 5 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136), sowie aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird verordnet:

§ 1 Das für den Verkehr zuständige Ministerium 13

Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110).

§ 2 Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW) 13

Der LBME NRW ist zuständig für die

  1. Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529),
  2. Zulassung des Baumusters von festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Batteriefahrzeugen nach Kapitel 6.8, 6.9 und 6.10 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. II 1969 S. 1489), zuletzt geändert durch die 15. ADR-Änderungsverordnung vom 15. Juni 2001 (BGBl. II S. 654),
  3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVSE für den Bereich der Fertigung von Tanks nach Kapitel 6.8, 6.9 und 6.10 ADR, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) gegeben ist.

§ 3 Bezirksregierungen 13

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für

  1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ( GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens und des Vorgangs der Ortsveränderung der Beförderungsmittel in den Eisenbahnbetrieben im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
  2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 GGBefG in den übrigen Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
  3. die Kontrollen und Maßnahmen nach § 4 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in Unternehmen ( GGKontrollV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), die durch Artikel 482 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
  4. die Überwachung der Anforderungen aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ( GbV) vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) und für Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 GbV in den Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt, in § 7 GbV eine andere Zuständigkeit festgelegt ist oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
  5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 GGBefG für den Bereich der Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist und
  6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b GGBefG in Verbindung mit § 37 Nummer 19 und 23 GGVSEB und mit § 10 GbV für den Bereich der Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

(2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für

  1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 GGBefG während des Vorgangs der Ortsveränderung auf der Schiene, soweit die Eisenbahnbetriebe der Bergaufsicht unterliegen,
  2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 GGBefG während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt und
  3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB, § 10 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 GGBefG und § 10 GbV für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 5 Absatz 2 GGBefG gegeben ist.

(3) Die Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf sind zuständig für die Erteilung von Einzelausnahmen für Kampfmittelräumdienste nach § 5 Absatz 7 GGVSEB in Verbindung mit Nummer 5.15 und Anlagen 10/1 und 10/2 der Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) vom 29. April 2011 (VkBl. 2011 S. 3 54) im Rahmen der Vor-Ort-Zuständigkeit des jeweiligen Kampfmittelbeseitigungsdienstes der beiden Bezirksregierungen.

§ 4 Kreisordnungsbehörden 13

(1) Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

  1. die Bestimmung des Fahrwegs nach § 35 Absatz 3 GGVSEB außerhalb von Autobahnen,
  2. die Erteilung der Bescheinigungen nach § 35 Absatz 5 Satz 4 GGVSEB,
  3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Absatz 3 GGBefG gegeben oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
  4. Maßnahmen nach Unterabschnitt 7.5.1.4 in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 und 7.5.11 der Anlage a des ADR,
  5. Maßnahmen nach Kapitel 8.5 S 8, S 9, S 13 der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1489).

(2) Für die Fahrwegbestimmung nach Abs. 1 Nr. 1 ist grundsätzlich die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Be- oder Entladestelle liegt. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt. Bei unterbrochenen Autobahnen ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt. Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar, ist ausschließlich die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Beladestelle liegt. Für die Erteilung der Bescheinigungen nach Abs. 1 Nr. 2 ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller ( § 35 Absatz 5 Satz 3 GGVSEB) seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, oder, falls insoweit eine Zuständigkeit nicht begründet wird, die Kreisordnungsbehörde in deren Bezirk die Beförderung beginnt oder endet oder in deren Bezirk eine Grenzübergangsstelle liegt, die im Verlauf der Beförderung benutzt wird. Für Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk be-, auf- oder abgeladen werden und nach Abs. 1 Nr. 5 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk das Fahrzeug länger halten soll.

§ 5  Polizeibehörden 13

Die Kreispolizeibehörden und die Autobahnpolizei sind

  1. zuständige Behörden nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S 1 (6) und S 14 bis S 21 sowie Kapitel 8.5 S 1 Absatz 4 und 5 der Anlage B des ADR,
  2. zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während des Vorgangs der Ortsveränderung auf der Straße, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt.

§ 6 Hafenbehörden 13

Die örtlichen Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für die

  1. Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während des Vorgangs der Ortsveränderung in Häfen,
  2. Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Umschlagsanlagen in den Häfen, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt,
  3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 GGBefG für den Bereich der Binnenhäfen einschließlich der dort befindlichen Umschlagsanlagen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Absatz 3 GGBefG gegeben ist.

§ 7 Wasserschutzpolizei

Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für die

  1. Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während des Vorgangs der Ortsveränderung auf Binnenwasserstraßen und in Häfen, soweit nicht die Behörden nach § 2 Nr. 1, § 4 Nr. 2 und § 5 Nr. 1 zuständig sind.
  2. Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter, sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Umschlagsanlagen in den Häfen, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt.

§ 8 Das für Inneres zuständige Ministerium 13

Das für Inneres zuständige Ministerium stellt sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in § 3 GGKontrollV vorgesehenen Kontrollen unterzogen und die Ergebnisse gemäß § 5 der GGKontrollV dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung übermittelt werden.

§ 9 Zuständigkeit der Polizei für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten 13

Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in den §§ 2, 3 und 5 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der Polizei übertragen, solange diese die Sache nicht an die nach den §§ 2 bis 5 zuständigen Behörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.

§ 10 Inkrafttreten, Berichtspflicht 13

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für den Verkehr zuständige Ministerium hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2023 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

ENDE

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